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Verfassungsgericht: Gelegentlicher Canabis Kosnum kein Grund zum Führerscheinentzug!

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Dr. Wieselkopp
Alt 12.07.2002, 17:29   #1
Standard Verfassungsgericht: Gelegentlicher Canabis Kosnum kein Grund zum Führerscheinentzug!

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 62/2002 vom 12. Juni 2002

Dazu Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -
und Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 -



Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen
Verweigerung eines Drogenscreenings



Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Beschwerdeführers (Bf) stattgegeben, dessen
Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem er sich geweigert hatte, ein
behördlich angeordnetes Drogenscreening beizubringen. Die auf die Entziehung
der Fahrerlaubnis bezogenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen wurden
aufgehoben. In einem anderen Fall hingegen wurde die Vb nicht zur
Entscheidung angenommen und die Voraussetzungen für die Anordnung des
Drogenscreenings wurden bejaht.

Im ersten Fall wurde der Bf 1994 anlässlich einer Einreise aus den
Niederlanden nach Deutschland einer polizeilichen Kontrolle unterzogen.
Dabei wurden fünf Gramm Haschisch gefunden. Der Beschwerdeführer kam einer
Aufforderung der Stadt Freiburg i.Br., ein Drogenscreening vorzulegen, nicht
nach. Daraufhin entzog die Stadt ihm die Fahrerlaubnis. Rechtsmittel blieben
erfolglos.

Nach heutigem wie nach früher geltendem Recht ist eine Fahrerlaubnis zu
entziehen, wenn sich der Erlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als
ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht des Vorliegens erheblicher
Eignungsmängel ist die zuständige Behörde ermächtigt, dem Erlaubnisinhaber
aufzugeben, bestimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen
(Drogenscreening). Die Missachtung dieser Anordnung hat regelmäßig die
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Die Kammer stellt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bf
fest. Diese Freiheit erfasst auch das Führen von Kraftfahrzeugen im
öffentlichen Straßenverkehr. Der in dem Entzug der Fahrerlaubnis liegende
Eingriff in die Handlungsfreiheit war im vorliegenden Fall
verfassungswidrig, weil er in keinem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der
Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs stand. Es fehlte nämlich als
Grundlage der Überprüfung der Fahreignung ein hinreichender Tatverdacht, der
einen Eignungsmangel nahe legte. In Übereinstimmung mit einer jüngeren
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 2002, S. 78 <80>) geht die
Kammer davon aus, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum
ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein kein hinreichendes
Verdachtselement bildet.

Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer auf Grund von fachlichen
Stellungnahmen und gutachtlichen Äußerungen, die sie zu den Wirkungen des
Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Mitteln
eingeholt hatte. Dazu führt die Kammer unter anderem aus: Der Konsum von
Cannabis könne die Fahreignung ausschließen. Die Fahrtüchtigkeit einer
Person sei im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer
mehrstündigen Abklingphase aufgehoben. Nach heutiger Erkenntnis bestehe in
aller Regel aber kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder
gelegentliche Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer anhaltenden
fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen
Leistungsfähigkeit führe. Bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum
sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene eine
drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit nicht rechtzeitig
erkennen oder dennoch nicht von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr
absehen könne.

Bei dieser Sachlage durfte die Fahrerlaubnis nicht allein auf der Grundlage
des einmalig festgestellten Haschischbesitzes und der Weigerung, am
Drogenscreening teilzunehmen, entzogen werden. Die Kammer betont aber, dass
keine verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Fahreignungsprüfung bestehen,
wenn über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete tatsächliche
Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass der Betroffene den Konsum
von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu
trennen vermag oder zu trennen bereit ist. Dann kann weiterhin die aktive
Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers verlangt und darf die Verweigerung zum
Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden. In dem weiteren Fall hatte die
Polizei nicht nur Cannabisbesitz festgestellt, sondern auch die Reste eines
mit Haschisch versetzten Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs gefunden.

Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - und
Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 -

Karlsruhe, den 12. Juli 2002
 
 
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tehace
Alt 12.07.2002, 17:34   #2
Standard

das ist ein schritt in die richtige richtung !!!!!
 
 
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Registrierter PPler
Anonymisierungsmodus aktiv!
Alt 12.07.2002, 18:05   #3
Standard

hmm... wer von euch fährt denn noch auto wenn was geraucht wurde? Also ich kann nur von mir sagen das es meinen fahrstil eigentlich nicht negativ beinflusst, wird mir auch eigentlich öfters so bestätigt (von nüchternen personen *g*). Ich weiss nicht ob meine erfahrungen ausschlaggebend sind, aber ich finde einen Führerscheineinzug selbst wenn der Fahrer was geraucht hat immernoch ziemlich überzogen - solang sich halt nicht zeigt das er wirklich auffällig scheisse fährt...
 
 
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daRaider
Alt 12.07.2002, 18:09   #4
Standard

wer mit 2 kästen bier intus auto fährt, meint auch er hätte noch alles im griff...
 
 
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asdf
Alt 12.07.2002, 18:14   #5
Standard

zum text von wieselchen, is klar, dass das richtig is.

nuja, wenn man nich grade fährt 5 minuten nachdem man was geraucht hat, oder wirklich total zu is, fahr ich auchnoch inner gegend rum, nuja das tat ich mit alk auch. sobald ich selber mich sicher fühle und ich allein im auto bin, is mir eigentlich egal was ich genommen hab.

is aber auch ne egoistische einstellung, weil da trotzdem was passiern könnte.

nuja, dass man ärger kriegt, wenn man in einem "wie auch immer gearteten rauschzustand" fährt is für mich keine überraschung und angebracht. entweder geht man nach dem konsum oder danach ob der fahrer noch fahrtüchtig is.

beides is wohl nich so möglich...
 
 
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Registrierter PPler
Anonymisierungsmodus aktiv!
Alt 13.07.2002, 12:20   #6
Standard

wer mit 2 kästen bier intus auto fährt, meint auch er hätte noch alles im griff...
Oh doch, beim Alkohol merkt man schon wenn man im Fahrzeug sitzt das "irgendwas nicht stimmt" - das viele dann trotzdem fahren hat aber nichts damit zu tun das sie noch fahren können, was wohl auch die Unfälle wiedergeben die man dann jeden Tag in der Zeitung wiederfindet.... komischerweise hab ich inner Zeitung aber noch nie was von einem Unfall durch einen "an hasch berauschten Fahrer" gelesen, du etwa?
 
 
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Nickless
Alt 13.07.2002, 14:19   #7
Standard

Hatte ich doch recht
der vergleich autofahren auf weed oder alk ist nicht wirklich gut,weil es einfach verschieden wirkt.
wenn ich gekifft hab kann ich eigendlich ganz gut fahren (erst 17 darum nur Fahrad )
Wenn ich nach 6-7 Bierchen aufs Fahrad steig fahr ich nur noch auf Schlechpfaden und steige ab wenn es an eine befahrene strasse geht.
 
 
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