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Gründonnerstag Tanzverbot? Hilfe?

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weltretter
Alt 03.04.2007, 17:14   #1
Standard Gründonnerstag Tanzverbot? Hilfe?

Hi Leude,

Donnerstag bis Sonntag - wann genau sind da irgendwelche Clubs geöffnet? Die einen sagen, Donnerstag wäre gar nichts außer trinken, Kneipe also oder so, Freitag is klar, da hat alles zu (schrecklich übrigens).

Wann also kann ich trinken und tanzen gehen?

Ach so, warum ich frage: ich habe gelesen, dass Gründonnerstag landesweit Tanzverbot herrscht Zum Heulen is das doch, da haste schonmal 4 Tage frei....
 
 
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Bodo
Alt 03.04.2007, 17:39   #2
Standard

Und hier das passende Gesetz:

Gesetz
über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1989

§ 1
Allgemeines

(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 2
Feiertage

(1) Feiertage sind:

1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,
5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,
6. der Pfingstmontag,
7. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),
8. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
9. der Allerheiligentag (1. November),
10. der 1. Weihnachtstag,
11. der 2. Weihnachtstag.

(2) Gedenk- und Trauertage sind:

1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

§ 3
Arbeitsverbote

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.

§ 4
Ausnahmen von Arbeitsverboten

An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

1. Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
2. die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;
3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
1. zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
2. zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
3. zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;
4. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitneßstudios.

§ 5
Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,
2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
3. öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
4. größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, daß diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.
(2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muß in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.

§ 6
Stille Feiertage

(1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:

1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:

alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,
2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

(4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.

§ 7
Sonstige Verbote

(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

§ 8
Kirchliche Feiertage

(1) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in § 2 genannten Feiertagen begangen werden.
(2) An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
(3) Kirchliche Feiertage werden gemäß § 5 Abs. 1 geschützt in den Gemeinden, in denen mindestens zwei Fünftel der Bevölkerung den Feiertag begehen oder in denen die allgemeine Achtung des Feiertages einer langjährigen Gewohnheit entspricht. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident.

§ 9
Jüdische Feiertage

(1) An den folgenden jüdischen Feiertagen:

1. am Neujahrsfest (zwei Tage),
2. am Versöhnungstag und am Vorabend dieses Tages ab 18 Uhr,

sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten:

1. alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen,
2. öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.

(2) Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.
(3) An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

§ 10
Ausnahmen von Verboten

(1) Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 und 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bei Veranstaltung von Märkten und gewerblichen Ausstellungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.
(2) Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den Fällen der §§ 3 und 5 die Aufsichtsbehörde nach § 7 des Ordnungsbehördengesetzes, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident.

§ 11
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, oder entgegen § 3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (§ 4) vermeidbare Störungen oder Geräusche verursacht;
2. entgegen § 3 Satz 3 an Sonn- oder Feiertagen Treib-, Lapp- oder Hetzjagden veranstaltet;
3. entgegen § 5 Abs. 1 an Sonn- oder Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der dort bezeichneten Art durchführt;
4. an stillen Feiertagen (§ 6) oder am Vorabend des Weihnachtstages einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt;
5. entgegen § 7 Abs. 1 am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlichen Tanz veranstaltet;
6. als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;
7. entgegen § 8 Abs. 3 an kirchlichen Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Art durchführt;
8. entgegen § 9 Abs. 1 an jüdischen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbaren Lärm erregt oder öffentliche Versammlungen, Auf- oder Umzüge veranstaltet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 12
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 eingeschränkt.

§ 13
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
 
 
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OrionX
Alt 03.04.2007, 17:47   #3
Standard

man muss ja nicht unbedingt feiern an den freien tagen sondern kann es sich auch mal richtig gemütlich machen so what
 
 
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weltretter
Alt 03.04.2007, 17:54   #4
Standard

das tu ich doch jeden abend in der woche -.-

Ne, ich hab meinen Job gewechselt, washalb ich momentan abends auch zuhause bin, also muss ich am WE feiern.

Ich finds komisch, dass man trotz Gründ. Konzerte und Parties findet. Ich mein, Tanzen is ja verboten Stell ich mich mit ner warmen Milch aufn Rockkonzert? "Och, Inge, is ja angenehme Musik, nich wahr..."

Nun gut, also Samstag und Sonntag, danke erstmal.
 
 
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Calli
Alt 03.04.2007, 18:00   #5
Standard

Mir gehts genauso, ich will das lange Wochenende nutzen um einen drauf zu machen, nicht um zuhause auf der Couch zu liegen und die Eier zu schaukeln (lassen).
 
 
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El Sparko
Alt 03.04.2007, 18:20   #6
Standard

aber da ist JESUS gestorben! da wird nicht gefeiert!!!

bei uns hat die rofa offen, darf aber eben keine mucke spielen. tanzverbot wird damit durchgesetzt. nachgeholt wird die rambazamba dann eben am ostersonntag weil jeder montags frei hat. so what? 2 tage später erst vollrausch? OMFG wie schrecklich.
 
 
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weltretter
Alt 03.04.2007, 18:40   #7
Standard

Ich glaube nicht an die Bibel also auch nicht an jesus Todestag.

Und ich langweile mich eben, wenn ich 2 Tage nichts zu tun habe. Ich tanze gerne. chillen und fernsehen (mit freunden) is ja nicht was für dauernd.
 
 
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reyals
Alt 03.04.2007, 18:48   #8
Standard

am feiertag möcht ich auch feiern gehn, was ist denn das für ne regelung?

Himmel, da setzt man sich einfach mit Kumpels zu Hause hin, macht Mukke an und tanzt da. Wo ist das Problem?
 
 
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weltretter
Alt 03.04.2007, 18:53   #9
Standard

offtopic:

Is ja gut... mit meiner Meinungsäußerung, was _ich_ gerne machen möchte, bin ich natürlich zu weit gegangen, ich hätte es bei der Frage belassen sollen. Weiß ich dann jetzt.

Aber checkt mal eure Posts. Jedesmal dieses "stell dich nicht an, oh mann, mach doch das und das..."

Ich habe ja jetzt meine Antwort, danke, könnt ihn also gerne zumachen.
 
 
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Kinzinha
Alt 03.04.2007, 19:41   #10
Standard

loool das ist ja mal ein total schwachsinniges gesetz!!!

""aber da ist JESUS gestorben! da wird nicht gefeiert!!!"" hihi
 
 
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michaelg
Alt 03.04.2007, 20:02   #11
Standard

Das ist ja Ländersache, aber die scheinen sich da ja alle recht einig zu sein. Obwohl wie siehts da eigentlich im Osten aus?

Aber mich regt das auch immer auf, in S-H fehlen am Karfreitag:
-Livemusik
-Unterhaltungsmusik
-Tanzveranstaltungen

Betrieb ist natürlich gestattet, Ausschank ebenso. Also: leise Musik und zugestellte Tanzflächen. Dabei bin ich meist trotzdem, rege mich von Jahr zu Jahr weniger darüber auf und freu mich, dass man mal vernünftig reden kann.
Wobei das grundsätzlich natürlich eine absolut intolerante Norm ist.

Zitat von weltretter
Aber checkt mal eure Posts. Jedesmal dieses "stell dich nicht an, oh mann, mach doch das und das..."
Findet meine vollste Zustimmung. Ob und inwiefern ich mich da anstell ist in Bezug auf Karfreitag mittlerweile immerhin stimmungsbedingt und nicht mehr kategorisch.
 
 
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MiKe
Alt 03.04.2007, 20:07   #12
Standard

Zitat von weltretter
Ich glaube nicht an die Bibel also auch nicht an jesus Todestag.
Zumal das noch nicht mal stimmt, da Jesus am Karfreitag gestorben ist. Gründonnerstag gab's nochmal Fressfest, besser bekannt als das letzte Abendmahl

Außerdem dürftest du dann theoretisch auch kein Ostern und Weihnachten feiern
 
 
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El Sparko
Alt 03.04.2007, 20:39   #13
Standard

weihnachten sehe ich als heidnischen brauch, feiere es aber nicht...

ostern habe ich noch nie gefeiert.

das da oben war auf karfreitag bezogen. schrieb ich ja auch explizit dass an dem tag die rofa nur "kneipe" macht (und andere clubs es ihr gleichtun werden).
 
 
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Angel~Of~Death
Alt 03.04.2007, 21:21   #14
Standard

Also bei uns in der Disco ist es so, dass am Gründonnerstag alles ist wie gewohnt, nur ab 12 kommt keine Musik mehr und am Karfreitag kommt erst ab 12 dann wieder Musik, aber das war es dann auch. Mit Trinken und allem ist es wie gewohnt, nur mit der Musik halt nicht..
 
 
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Sivar
Alt 03.04.2007, 21:24   #15
Standard

Unglaublich... soviel zur Trennung von Staat und Kirche. Nicht dass ich am Wochenende feiern wollen würde, aber allein sowas gesetzlich zu verbieten ist abartig.

Ich denke, mit solch einem Gesetz ist heutzutage niemandem mehr geholfen, zumal wahrscheinlich 90% der Leute nicht wissen, warum nicht gefeiert werden darf. So vor 50 Jahren hätte all das ja vielleicht Sinn gemacht, dass man Dorffeste etc verbietet, aber heutzutage ist jawohl Party und Religion räumlich soweit getrennt, dass sie sich nicht gegenseitig beeinträchtigen.

Wer streng gläubig ist, würde wohl eh nicht auf die Idee kommen, am Karfreitag zu feiern (im Sinne von Party), aber warum diese Doktrin allen anderen aufzwingen? Wie gesagt... unglaublich.
 
 
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El Sparko
Alt 03.04.2007, 21:57   #16
Standard

klar ist es unglaublich, aber das ist für mich allein schon, dass wir immer noch keine verfassung haben, dass wir immer noch gesetze aus kaiserzeit und nazideutschland hochhalten, dass wir immer noch nicht gelernt haben was demokratie bedeutet.

deutschland ist bei weitem nicht so weit wie wir es gerne hätten... im zeitalter von politikern die öfters mal ungestraft "dann ändern wir halt das grundgesetz" von sich geben sowieso nicht verwunderlich.

übrigens wird hier sogar noch an diesem "gründonnerstag" ein konzert veranstaltet und tanz-/musikverbot ist auch (noch) nicht.
 
 
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soul.
Alt 03.04.2007, 23:56   #17
Standard

ich finds eigentlich auch unglaublich. aber wenn man konsequent waere, muesste man die kirchlichen feiertage dann ganz unter den tisch fallen lassen. man kann schliesslich nicht behaupten, vor trauer um jesus' tod arbeitsunfaehig zu sein und dann erstmal in die disse gehen
 
 
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El Sparko
Alt 04.04.2007, 00:03   #18
Standard

wenn du die neolibs fragst müssen die feiertage eh abgeschafft werden, weil sie wirschaftsschädigend sind.
 
 
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Jason Evil
Alt 04.04.2007, 00:34   #19
Standard

ist das erste Mal das ich so nen Bullshit höre. Beim lesen des Gesetzestextes musste ich teilweise schon schmunzeln. Sollte echt mal überholt werden das ganze. Die Kirche hat einfach zuviel Macht!
 
 
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Felicitas
Alt 04.04.2007, 12:37   #20
Standard

Zitat von michaelg
Obwohl wie siehts da eigentlich im Osten aus?
ich bild mir ein dass ein derartiges gesetz da keinen interessiert. wäre mir zumindest nie aufgefallen, dass man an feiertagen x keine offene disko oder ähnliches findet.
 
 
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Anarchnophobia
Alt 04.04.2007, 12:55   #21
Standard

Zitat von michaelg
Obwohl wie siehts da eigentlich im Osten aus?
da wo ich wohl am donnerstag hingehe steht:

Einlaß: Einlaß: 21.00 Uhr bis 0.00 Uhr [danach geschlossene Veranstaltung...
natürlich mit allen Gästen die bereits anwesend sind... ]

...
scheint also hier auch zu gelten, nur geschickt umgangen zu werden
 
 
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hackvresse
Alt 04.04.2007, 13:01   #22
Standard

ach so ein schwachsinn...zum glück bin ich davon nicht betroffen sonst würd ich mich nur unnötig aufregen
 
 
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HHai
Alt 04.04.2007, 13:06   #23
Standard

bei uns hält sich längst nicht jede Disco dran,
ich nehm mir irgendwie jedes Jahr vor an Karfreitag mich mal mit nem
Gettoblaster vor n Polizeiwagen zu stellen und anzufangen zu tanzen,
durchgezogen hab ichs aber noch nicht
 
 
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German Psycho
Alt 04.04.2007, 14:04   #24
Standard

ein unding, was sich der staat hier rausnimmt

ohne jetzt Vater staat oder das system unnötig kritisieren zu wollen (so einer bin ich nicht ^^), aber oft mischt der staat sich vollkommen unnötig in privatbelange ein.
Siehe verbot des Flatrate saufens oder Nichtraucherschutz

aber gut, das ist hier ja gar nciht das thema
 
 
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K-Stylez
Alt 04.04.2007, 15:45   #25
Standard

hmmm....

ich glaub das die clubs in münchen schon offen haben....

Aber ich denke das hängt auch davon ab, wo man wohnt oder nicht?
 
 
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