BtMG 1981 Inhaltsübersicht
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Betäubungsmittel
§ 2 Sonstige Begriffe
Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 5 Versagung der Erlaubnis
§ 6 Sachkenntnis
§ 7 Antrag
§ 8 Entscheidung
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 10 Rücknahme und Widerruf
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 12 Abgabe und Erwerb
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
§ 16 Vernichtung
§ 17 Aufzeichnungen
§ 18 Meldungen
§ 18a Verbote
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 19 Durchführende Behörde
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
§ 23 Probenahme
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
§ 25 Kosten
Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden
§ 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
§ 27 Meldungen und Auskünfte
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
§ 29a Straftaten
§ 30 Straftaten
§ 30a Straftaten
§ 30b Straftaten
§ 30c Vermögensstrafe
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 31a Absehen von der Verfolgung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 34 Führungsaufsicht
Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§ 37 Absehen von der Verfolgung
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
§ 40 und § 40a (gegenstandslos)
§ 41 (weggefallen)
Fußnote
Inhaltsübersicht: Entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben
Nr: BJNR106810981BJNG000101308
BtMG 1981 Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Nr: BJNR106810981BJNE001103308
BtMG 1981 § 1 Betäubungsmittel
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.
Nr: BJNR106810981BJNE001201308
BtMG 1981 § 2 Sonstige Begriffe
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
4. Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Nr: BJNR106810981BJNG000201308
BtMG 1981 Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Nr: BJNR106810981BJNE001302305
BtMG 1981 § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Fußnote
§ 3 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE001403305
BtMG 1981 § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes Tier abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
oder
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt oder
5. gewerbsmäßig
a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und
Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen
Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,
2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.
Fußnote
§ 4 Abs. 3 Satz 1 u. 3: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE001501308
BtMG 1981 § 5 Versagung der Erlaubnis
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere
Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser
Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die
Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der
Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller
kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat
oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder
bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
nicht vorhanden sind,
5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern
1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses
Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die
mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen
oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich
auszuschließen, vereinbar ist oder
7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht
innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
Nr: BJNR106810981BJNE001602305
BtMG 1981 § 6 Sachkenntnis
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis
als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes,
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel
sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder
der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung einer
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder
Prüfung von Betäubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis
über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der
Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin
abgelegte Prüfung und
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in den
Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.
Fußnote
§ 6 Abs. 2: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE001702305
BtMG 1981 § 7 Antrag
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers
und der Verantwortlichen,
2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis
und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen
obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls
Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der
Bauweise des Gebäudes,
4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von
Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder
benötigten Betäubungsmittel,
7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln oder
ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung des
Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder
-zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe
oder -zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel
sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen Betäubungsmittel und
8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen
Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter
Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
Fußnote
§ 7 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE001802305
BtMG 1981 § 8 Entscheidung
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
Fußnote
§ 8 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
§ 8 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
§ 8 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE001901308
BtMG 1981 § 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
3. die Lage der Betriebstätten und
4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und
Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden
oder
2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit
sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
Nr: BJNR106810981BJNE002001308
BtMG 1981 § 10 Rücknahme und Widerruf
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
Nr: BJNR106810981BJNE007000320
BtMG 1981 § 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als
Drogenkonsumraum dienen sollen;
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim
Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der
Beratung und Therapie;
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in
Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im
unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu
verhindern;
7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von
Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der
mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster;
offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung
auszuschließen;
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in
ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7
genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist;
10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den
Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde
sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist
(Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig
erfüllen kann.
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.
Fußnote
§ 10a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
Nr: BJNR106810981BJNG000301308
BtMG 1981 Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Nr: BJNR106810981BJNE002203305
BtMG 1981 § 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Insbesondere können
1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und
Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten
Ländern verboten,
2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von Proben
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte
und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
getroffen und
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden
amtlichen Formblätter festgelegt
werden.
Fußnote
§ 11 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE002405305
BtMG 1981 § 12 Abgabe und Erwerb
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach
§ 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke
betreiben,
2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
3. (weggefallen)
(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom
Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder §
26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und der Empfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden amtlichen Formblätter zu regeln, soweit es für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist.
Fußnote
§ 12 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE002603320
BtMG 1981 § 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder
Mengen beschränkt,
2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der
Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der
verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der
Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen,
3. Meldungen
a) der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für
einen Patienten in anonymisierter Form,
b) der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach
Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen
c) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die
zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über
die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel
verschrieben hat, in anonymisierter Form,
d) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die
zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die
Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen,
e) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die
obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten,
denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der
Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt
sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben
haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der
Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und
Mitteilungen vorgeschrieben,
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu
verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der
Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und
5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von
Kauffahrteischiffen erlassen werden.
Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermittelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzelheiten einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung geregelt.
Fußnote
§ 13 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
Nr: BJNR106810981BJNE002701308
BtMG 1981 § 14 Kennzeichnung und Werbung
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten
1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den
Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht
des enthaltenen reinen Stoffes,
2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den äußeren
Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene
Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl;
dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien
sowie für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
(5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.
Nr: BJNR106810981BJNE002802305
BtMG 1981 § 15 Sicherungsmaßnahmen
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Fußnote
§ 15 Satz 2: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE002902305
BtMG 1981 § 16 Vernichtung
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen. Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
Fußnote
§ 16 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE003001308
BtMG 1981 § 17 Aufzeichnungen
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des
Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden
Bestand,
4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie
das Datum der Aussaat,
5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten oder
hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden Stoffe
oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Menge und
6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller
zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empfängers.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
Nr: BJNR106810981BJNE003102305
BtMG 1981 § 18 Meldungen
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und
Größe,
2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt
nach diesen Betäubungsmitteln,
4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet
wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde,
aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
8. erworben wurde,
9. abgegeben wurde,
10. vernichtet wurde,
11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet
wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
Fußnote
§ 18 Abs. 1 Eingangssatz, 3 u. 4: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNG000401308
BtMG 1981 Vierter Abschnitt
Überwachung
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Nr: BJNR106810981BJNE003204320
BtMG 1981 § 19 Durchführende Behörde
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter. Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.
(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Für die Überwachung gelten die §§ 9, 10 und 10a der Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf entsprechend.
Fußnote
§ 19 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
§ 19 Abs. 1 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 19 Abs. 2: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
§ 19 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 4.4.1996 I 582 mWv 16.4.1996
Nr: BJNR106810981BJNE003402305
BtMG 1981 § 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet bleiben. Insbesondere können
1. Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach
diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
auf den Bundesminister übertragen,
2. der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen
angepaßt und
3. Meldungen über Bestände an
a) Betäubungsmitteln,
b) ausgenommenen Zubereitungen und
c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen
oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel sind,
angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
(3) (weggefallen)
Fußnote
§ 20 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE003506308
BtMG 1981 § 21 Mitwirkung anderer Behörden
Fassung: 19. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die Beamten des Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.
Fußnote
§ 21 Abs. 1: IdF d. § 34 Nr 2 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
§ 21 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 § 4 Nr. 1 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994
§ 21 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 § 4 Nr. 2 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994
§ 21 Abs. 2 Satz 3: Aufgeh. durch Art. 2 § 4 Nr. 3 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994
§ 21 Abs. 3: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNE003601308
BtMG 1981 § 22 Überwachungsmaßnahmen
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das
der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen
einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit
sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel,
in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei
sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, daß die
Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn
eine Vereitelung der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der
Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese
Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie
Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und
Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle
zwei Jahre durchzuführen,
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender
Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen
Zweck dürfen sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
oder die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder
teilweise untersagen und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände
ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen Verschluß nehmen. Die
zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat nach Erlaß
der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu entscheiden.
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.
Nr: BJNR106810981BJNE003701308
BtMG 1981 § 23 Probenahme
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Nr: BJNR106810981BJNE003801308
BtMG 1981 § 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Nr: BJNR106810981BJNE006900320
BtMG 1981 § 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
Fassung: 4. April 1996
Gültig ab 16. April 1996
Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung iher Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen
Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des
gesetzlichen Vertreters,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen
Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer;
anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung,
Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert werden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.
Fußnote
§ 24a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 4.4.1996 I 582 mWv 16.4.1996
Nr: BJNR106810981BJNE004003305
BtMG 1981 § 25 Kosten
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Fußnote
§ 25 Abs. 1: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNG000501308
BtMG 1981 Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Nr: BJNR106810981BJNE004101308
BtMG 1981 § 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
Nr: BJNR106810981BJNE004203320
BtMG 1981 § 27 Meldungen und Auskünfte
Fassung: 18. Juni 1997
Gültig ab 1. Juni 1998
(1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.
(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, sind zu übermitteln
1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei den
in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen der zuständigen
Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn auf
eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder
der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist,
2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Falle der Erhebung
der öffentlichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
b) der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
c) die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit
dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin
auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese zu
übermitteln.
Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.
(4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung in sonstigen Strafsachen darf der zuständigen Landesbehörde übermittelt werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Fußnote
§ 27 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
§ 27 Abs. 3 u. 4: Eingef. durch Art. 7 G v. 18.6.1997 I 1430 mWv 1.6.1998
Nr: BJNR106810981BJNE004402305
BtMG 1981 § 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Fassung: 24. Juni 1994
Gültig ab 1. Juli 1994
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.
Fußnote
§ 28 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
Nr: BJNR106810981BJNG000601308
BtMG 1981 Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Nr: BJNR106810981BJNE004507320
BtMG 1981 § 29 Straftaten
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst
in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen
anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu
erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche
Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum
unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine
außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem
solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu
verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13
gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen
die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Fußnote
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 I 1207 - 2 BvL 43/92 u. a. -
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 29 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 29 Abs. 2: IdF d. § 34 Nr. 3 Buchst. b G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: IdF d. § 34 Nr. 3 Buchst. c DBuchst. aa G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995 u. d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2: Frühere Nr. 2 aufgeh., frühere Nr. 3 jetzt Nr. 2 gem. u. idF d. § 34 Nr. 3 Buchst. c DBuchst. bb und cc G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
§ 29 Abs. 4: IdF d. § 34 Nr. 3 Buchst. d G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995 u. d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 29 Abs. 6: IdF d. § 34 Nr. 3 Buchst. e G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
Nr: BJNR106810981BJNE006304308
BtMG 1981 § 29a Straftaten
Fassung: 28. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie
ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie
in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie
auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fußnote
§ 29a Abs. 1: IdF d. § 34 Nr. 10 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
§ 29a Abs. 1 Nr. 1: Früherer Buchst. b aufgeh., früherer Buchst. a jetzt einziger Text gem. Art. 9 Nr. 1 Buchst. a und b nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 28.10.1994 I 3186 mWv 1.12.1994
Nr: BJNR106810981BJNE004603308
BtMG 1981 § 30 Straftaten
Fassung: 7. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren
Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fußnote
§ 30 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. § 34 Nr. 4 und Nr. 10 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
§ 30 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. § 34 Nr. 4 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
§ 30 Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -
Nr: BJNR106810981BJNE006404308
BtMG 1981 § 30a Straftaten
Fassung: 28. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu
treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in
den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und
dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer
Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fußnote
§ 30a Abs. 1: IdF d. § 34 Nr. 4 und 10 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
§ 30a Abs. 2: Eingef. durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 28.10.1994 I 3186 mWv 1.12.1994
§ 30a Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 9 Nr. 2 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 28.10.1994 I 3186 mWv 1.12.1994
Nr: BJNR106810981BJNE006501308
BtMG 1981 § 30b Straftaten
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
Nr: BJNR106810981BJNE006603320
BtMG 1981 § 30c Vermögensstrafe
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.
Fußnote
§ 30c Abs. 1 Satz 1: IdF d. § 34 Nr. 5 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995 u. d. Art. 1 Nr. 4a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
Nr: BJNR106810981BJNE004702308
BtMG 1981 § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden
konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß
Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von
deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
Nr: BJNR106810981BJNE006702320
BtMG 1981 § 31a Absehen von der Verfolgung
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Fußnote
§ 31a Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
Nr: BJNR106810981BJNE004804320
BtMG 1981 § 32 Ordnungswidrigkeiten
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht
anzeigt,
2. in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, unrichtige
Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, eine
Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
mitteilt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10a
Abs. 3, zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder
ausführt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, §
13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12 Abs. 2 die
Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
kennzeichnet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig vernichtet,
eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen §
16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet, jeweils
auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder
Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt,
14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
15. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung
durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten
ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
eingeschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Fußnote
§ 32 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 32 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 32 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 32 Abs. 1 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 32 Abs. 1 Nr. 13: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa G v. 4.4.1996 I 582 mWv 16.4.1996
§ 32 Abs. 1 Nr. 14: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb G v. 4.4.1996 I 582 mWv 16.4.1996
§ 32 Abs. 1 Nr. 15: Früher § 32 Abs. 1 Nr. 14 gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. cc G v. 4.4.1996 I 582 mWv 16.4.1996
§ 32 Abs. 3: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994 u. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 4.4.1996 I 582 mWv 16.4.1996
Nr: BJNR106810981BJNE004904320
BtMG 1981 § 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern
der Täter gewerbsmäßig handelt, und
2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Fußnote
§ 33 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. § 34 Nr. 6 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995 u. d. Art. 1 Nr. 6a G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
Nr: BJNR106810981BJNE005003308
BtMG 1981 § 34 Führungsaufsicht
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Nr: BJNR106810981BJNG000701308
BtMG 1981 Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Nr: BJNR106810981BJNE005103308
BtMG 1981 § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
Fassung: 7. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zustimmung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt
worden ist oder
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der
Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren
Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird
oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken
ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Fußnote
§ 35 Abs. 2 Satz 3: IdF d. § 34 Nr. 7 Buchst. a G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
§ 35 Abs. 6 Nr. 1: IdF d. § 34 Nr. 7 Buchst. b G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
Nr: BJNR106810981BJNE005203301
BtMG 1981 § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
Fassung: 26. Januar 1998
Gültig ab 31. Januar 1998
(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
(4) Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.
Fußnote
§ 36 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. a G v. 26.1.1998 I 160 mWv 31.1.1998
§ 36 Abs. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. b G v. 26.1.1998 I 160 mWv 31.1.1998
§ 36 Abs. 5 Satz 4: IdF d. Art. 4 Nr. 1 Buchst. c G v. 26.1.1998 I 160 mWv 31.1.1998
Nr: BJNR106810981BJNE005305308
BtMG 1981 § 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
Fassung: 7. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,
2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die
Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Jahren zu erwarten ist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu § 153a der Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.
Fußnote
§ 37 Überschrift: IdF d. § 34 Nr. 8 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995
Nr: BJNR106810981BJNE005404320
BtMG 1981 § 38 Jugendliche und Heranwachsende
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.
Fußnote
§ 38 Abs. 1 Satz 2: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 3 jetzt Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 7 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 38 Abs. 1 Satz 3 (früher Satz 4): IdF d. § 34 Nr. 9 G v. 7.10.1994 I 2835 mWv 1.3.1995; früherer Satz 4 jetzt Satz 3 gem. Art. 1 Nr. 7 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 38 Abs. 1 Satz 4: Früher Satz 5 gem. Art. 1 Nr. 7 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
§ 38 Abs. 1 Satz 5 (früher Satz 6): IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 26.1.1998 I 160 mWv 31.1.1998; früherer Satz 6 jetzt Satz 5 gem. Art. 1 Nr. 7 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
Nr: BJNR106810981BJNG000801308
BtMG 1981 Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
Nr: BJNR106810981BJNE008000320
BtMG 1981 § 39 Übergangsregelung
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2 erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach § 10a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen nach Satz 1.
Fußnote
§ 39: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 28.3.2000 I 302 mWv 1.4.2000
Nr: BJNR106810981BJNE005502320
BtMG 1981 §§ 40 und 40a
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 1. April 2000
(gegenstandslos)
Nr: BJNR106810981BJNE005701308
BtMG 1981 § 41
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
(weggefallen)
Nr: BJNR106810981BJNE005817301
BtMG 1981 Anlage I (zu § 1 Abs. 1)
(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
Fassung: 24. September 1999
Gültig ab 10. Oktober 1999 bis 9. Oktober 2000
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 372 - 375, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A (numerisch geordnete Stoffe):
4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan (BDB)
(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl)(methyl)azan (MBDB)
N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)-N-methylhydroxylamin (FLEA)
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (DOC)
3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan
2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan
3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Methylmethaqualon)
(1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan (PCPr)
N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin (NOHA)
(Methyl)(3-phenylpropyl)azan (1M-3PP)
3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon)
(1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)(methyl)azan (6-Cl-MDMA)
4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2)
(2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
1-(4-(Methylsulfanyl)phenyl)propan-2-ylazan (4-MTA)
1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP)
1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (TM A2)
(2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl)dimethylazan (3-Methoxy-DMT)
4-lod-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C l)
1-Methylamino-2-phenylpropan (Phenpromethamin, PPMA)
2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on
(3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):
Acetorphin
4,5alpha-Epoxy-7alpha-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-endoethenomorphinan-3-ylacetat
Acetylalphamethylfentanyl
N-(1-(alpha-Methylphenethyl)-4-piperidyl)acetanilid
Acetyldihydrocodein
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanylacetat
Acetylmethadol
1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Allylprodin
3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidylpropionat
Alphacetylmethadol
alpha-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Alphameprodin
3alpha-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4alpha-piperidylpropionat
Alphamethadol
alpha-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Alphamethylfentany
N-(1(alpha-Methylphenethyl)-4-piperidyl)propionanilid
Alphamethylthiofentanyl
N-(1-(1-Methyl-2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl)propionanilid
Alphaprodin
1,3alpha-Dimethyl-4-phenyl-4alpha-piperidylpropionat
Anileridin
Ethyl-(1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Benzethidin
Ethyl-(1-(2-benzyloxyethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Benzfetamin
N-Benzyl-N,alpha-dimethylphenethylamin
Benzylfentanyl
N-(1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid
Benzylmorphin
3-Benzyloxy-4,5alpha-epoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ol
Betacetylmethado
beta-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Betahydroxyfentanyl
N-(1-(beta-Hydroxyphenethyl)-4-piperidyl)propionanilid
Betahydroxymethylfentanyl
N-(1-(beta-Hydroxyphenethyl)-3-methyl-4-piperidyl)propionanilid
Betameprodin
3beta-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4alpha-piperidylpropionat
Betamethadol
beta-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Betaprodin
1,3beta-Dimethyl-4-phenyl-4alpha-piperidylpropionat
Bezitramid
4-(4-(2.Oxo-3-propionyl-1-benzimidazolinyl)- piperidino)-2,2-diphenylbutyronitril
Brolamfetamin (DOB)'
4-Brom-2,5-dimethoxy-alpha-methylphenethylamin
Bromdimethoxyphenethylamin
4-Brom-2,5-dimethoxy-phenethylamin (BDMPEA)
Cannabis (Marihuana)
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, (Nutzhanf) -.
Cannabisharz (Haschisch)
das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
Carfentanil
Methyl(1-phenethyl-4-(N-phenylpropionamido)-4-piperidincarboxylat)
Cathinon
2-Aminopropiophenon
Clonitazen
2-(2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl)triethylamin
Codein-N-oxid
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ol-17-oxid
Codoxim
N-(4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanyliden)aminooxyessigsäure
Desomorphin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3-morphinanol
Diamorphin (Heroin)
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6alpha-diyldiacetat
Diampromid
N-(2-(N-Methylphenethylamino)propyl)- propionanilid
Diethoxybromamfetamin
4-Brom-2,5-diethoxy-alpha-methylphenethylamin
Diethylthiambuten
N,N-Diethyl-1-methyl-3,3-di(2-thienyl)- allylamin
Diethyltryptamin (DET)
2-(3-Indolyl)triethylamin
Dimenoxadol
2-Dimethylaminoethyl-(O-ethylbenzilat)
Dimepheptanol
6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Dimethoxyamfetamin (DMA)
2,5-Dimethoxy-alpha-methylphenethylamin
Dimethoxyethylamfetamin
4-Ethyl-2,5-dimethoxy-alpha-(DOET) methylphenethylamin
Dimethoxymethylamfetamin
2,5-Dimethoxy-4,alpha-(DOM) dimethylphenethylamin
Dimethylheptyltetrahydro-
3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9,10-cannabinol (DMHP) tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo(c)-
chromen-1-ol
Dimethylthiambuten
N,N,1-Trimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin
Dimethyltryptamin (DMT)
2-(3-Indolyl)-N,N-dimethylethylamin
Dioxaphetylbutyrat
Ethyl-(4-morpholino-2,2-diphenylbutyrat)
Dipipanon
4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon
Drotebanol
3,4-Dimethoxy-17-methyl-6beta,14-morphinandiol
Ethylmethylthiambuten
N-Ethyl-N,1-dimethyl-3,3-di(2-thienyl)- allylamin
Ethylpiperidylbenzilat
1-Ethyl-3-piperidylbenzilat (JB 318)
Eticyclidin
N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin
Etonitazen
2-(2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl)triethylamin
Etoxeridin
Ethyl-(1-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Etryptamin
1-(3-Indolylmethyl)propylamin
Furethidin
Ethyl-(4-phenyl-1-(2-tetrahydrofurfuryloxyethyl) -4-piperidincarboxylat)
Hydromorphinol
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3,6alpha,14-morphinantriol
Hydroxymethylendioxy-
N-(alpha-Methyl-3,4-(methylendioxy)-amfetamin phenethyl)hydroxylamin
Hydroxypethidin
Ethyl-(4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidincarboxylat)
Lefetamin (SPA)
(-)-N,N-Dimethyl-alpha-phenylphenethyl-amin
Levomethorphan
(-)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Levophenacylmorphan
(-)-2-(3-Hydroxy-17-morphinanyl)- acetophenon
Lofentanil
(-)-Methyl(cis-3-methyl-1-phenethyl-4- (N-phenylpropionamido)-4-piperidin-carboxylat)
Lysergid (LSD)
D-7-Methyl-4,6,6a,7,8,9-hexahydroindolo- (4,3-f,g)chinoolin-9-carbonsäurediethyl-amid
Mecloqualon
3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(3H)- chinazolinon
Mefentanyl
N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)- propionanilid
Mescalin
3,4,5-Trimethoxyphenethylamin
Metazocin
1,2,3,4,5,6-Hexahydro-3,6,11-trimethyl-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Methcathinon
2-Methylamino-1-phenylpropanon
Methoxyamfetamin (PMA)
4-Methoxy-alpha-methylphenethylamin
Methoxymethylendioxyamfetamin 3-Methoxy-alpha-methyl-4,5-
(MMDA) methylendioxyphenethylamin
Methylaminorex
4,5-Dihydro-4-methyl-5-phenyl-2-oxazolamin
Methyldesorphin
4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-6- morphinen-3-ol
Methyldihydromorphin
4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-3,6-morphinandiol
Methylendioxyethylamfetamin
N-Ethyl-alpha-methyl-3,4-methylen-(MDE) dioxyphenethylamin
Methylendioxymetamfetamin
N,alpha-Dimethyl-3,4-methylen-(MDMA) dioxyphenethylamin
Methylenphenylpropionoxy-
(1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
piperidin (MPPP)
Methylphenyltetrahydropyridin 1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-phenyl-(MPTP) pyridin
Methylpiperidylbenzilat
1-Methyl-3-piperidylbenzilat (JB 336)
Methyltiofentanyl
N-(3-Methyl-1-(2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl)propionanilid
alpha-Methyltryptamin 1-(3-Indolylmethyl)ethylamin
Metopon
4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethyl-6-morphinanon
Morpheridin
Ethyl-(1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat
Morphin-N-oxid
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6alpha-diol-17-oxid
Myrophin
3-Benzyloxy-4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-6-ylmyristat
Nicomorphin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6-diyldinicotinat
Noracymethadol
1-Ethyl-4-methylamino-2,2-diphenylpentyl-acetat
Norcodein
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-7-morphinen-6alpha-ol
Norlevorphanol
(-)-3-Morphinanol
Normorphin
4,5alpha-Epoxy-7-morphinen-3,6alpha-diol
Norpipanon
4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon
Oxymorphon
4,5alpha-3,14-dihydroxy-17-methyl-6-morphinanon
Parafluorfentanyl
4'-Fluor-N-(1-phenethyl-4-piperidyl)- propionanilid
Parahexyl
3-Hexyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo(c)-cromen-1-ol
Phenodoxon
6-Morpholino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Phenampromid
N-(1-Methyl-2-piperidinoethyl)propion-anilid
Phenazocin
1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-phenethyl-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Phencyclidin
1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin'
Phenethylphenyl-
(1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat acetoxypiperidin (PEPAP)
Phenethylphenyl-
1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-4-tetrahydropyridin (PEPTP) phenylpyridin
Phenomorphan
17-Phenethyl-3-morphinanol
Phenoperidin
Ethyl-(1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Piminodin
Ethyl-(1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Proheptazin
1,3-Dimethylperhydro-4-phenyl-4-azepinylpropionat
Properidin
Isopropyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidin-carboxylat)
Psilocin
3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolol
Psilocin-(eth)
3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolol
Psilocybin
3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolyl-dihydrogenphosphat
Psilocybin-(eth)
3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolyl-dihydrogenphosphat
Racemethorphan
(+-)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Rolicyclidin
1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
Tenamfetamin (MDA)
alpha-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Tenocyclidin
1-(1-(2-Thienyl)cyclohexyl)piperidin
Tetrahydrocannabinol
Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-benzo(c)chromen-1-ol
Thenylfentanyl
N-(1-(2-Thenyl)-4-piperidyl)propionanilid
Thiofentanyl
N-(1-(2-(2-Thienyl)ethyl)-4-piperidyl)- propionanilid
Trimeperidin
1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl-propionat
Trimethoxyamfetamin (TMA)
3,4,5-Trimethoxy-alpha-methylphenethylamin
- Die Isomere, ausgenommen Dextromethorphan, der in dieser Anlage
aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet
sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen
Bezeichnung möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten
Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das
Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen
solcher Salze möglich ist;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu
werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen
und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001
vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert
sind oder
b) besonders ausgenommen sind;
- Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen
Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel mißbräuchlich
verwendet werden sollen.
Fußnote
Anlage I: Gilt nach Maßgabe d. Art. 2 V v. 7.10.1998 I 3126 mWv 10.10.1999 wieder in der am 9.10.1999 geltenden Fassung;
die Position Methcathinon, eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 14.11.1996 I 1728 mWv 1.2.1997, soll in der ab 1.2.1998 geltenden Fassung enthalten sein; Berichtigung soll erfolgen
Anlage I Teil A: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 20.1.1998 I 74 mWv 1.2.1998
Anlage I Teil A Nr. 13 bis 24: Eingef. durch Art. 1 V v. 24.9.1999 I 1935 mWv 10.10.1999 bis 9.10.2000
Anlage I Teil B: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b bis e V v. 20.1.1998 I 74 mWv 1.2.1998
Nr: BJNR106810981BJNE005908301
BtMG 1981 Anlage II (zu § 1 Abs. 1)
(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
Fassung: 20. Januar 1998
Gültig ab 1. Februar 1998
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 376 - 377, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Aminorex
2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin
Butalbital
5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure
d-Cocain
(+)-Methyl-(3beta-benzoyloxy-2alpha-(1alphaH,5alphaH)-tropancarboxylat)
Delta-9-tetrahydrocannabinol
6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-benzo(c)chromen-1-ol
Dextromoramid
(+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Dexamfetamin
(+)-alpha-Methylphenethylamin
Dextropropoxyphen
(+)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten -
Difenoxin
1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -
Dihydromorphin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3,6alpha-morphinandiol
Dihydrothebain
4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6-morphinen
Diphenoxylat
Ethyl-(1-(3-cyan-3,3-diphenyl-propyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphen-oxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -
Ecgonin
3-Hydroxytropan-2-carbonsäure
Erythroxylum coca
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich der Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden Pflanzen
Ethchlorvynol
1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol
Ethinamat
1-Ethinylcyclohexyl-carbamat
Ethylmorphin
4,5alpha-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ol- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Ethyl-morphin, berechnet als Base, enthalten -
Etilamfetamin
N-Ethyl-alpha-methylphenethylamin
Glutethimid
3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion
Isomethadon
6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon
Ketobemidon
1-(4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl)-1-propanon
Levamfetamin
(-)-alpha-Methylphenethylamin
Levomoramid
(-)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Levorphanol
(-)-17-Methyl-3-morphinanol
Mesocarb
3-(alpha-Methylphenethyl)-N- (phenylcarbamoyl)sydnonimin
Methadon-Zwischenprodukt
4-Dimethylamino-2,2-diphenylvaleronitril (Premethadon)
Mohnstrohkonzentrat
das bei der Verarbeitung von Pflanzen und Pflanzenteilen der Art Papaver somniferum zur Konzentration der Alkaloide anfallende Material
Moramid-Zwischenprodukt
3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-(Premoramid) buttersäure
Nicocodin
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ylnicotinat
Nicodicodin
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6alpha-morphinanylnicotinat
Papaver bracteatum
Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver bracteatum gehörenden Pflanzen - ausgenommen zu Zierzwecken -
Pethidin-Zwischenprodukt A
1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonitril (Prepethidin)
Pethidin-Zwischenprodukt B
Ethyl-(4-phenyl-4-piperidincarboxylat) (Norpethidin)
Pethidin-Zwischenprodukt C
1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure (Pethidinsäure)
Phendimetrazin
3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
Pholcodin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3- (2-morpholinoethoxy)-7-morphinen-6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I III als Lösung bis zu 0,15 vom Hundert,
je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin, berechnet als Base, enthalten -
Propiram
N-(1-Methyl-2-piperidinoethyl)-N-(2-pyridyl)propionamid
Pyrovaleron
4'-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl)valerophenon
Racemorphan
(+-)-17-Methyl-3-morphinanol
Racemoramid
(+-)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Tetrahydrothebain
4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphinan
Thebacon
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinen-6-ylacetat
Thebain
4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6,8-morphinadien
Zipeprol
alpha-(alpha-Methoxybenzyl)-4- (ß-methoxyphenethyl)-1-piperazin ethanol
- Die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn
sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen
solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die
Ester und Ether der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in
einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester,
Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen
solcher Salze möglich ist sowie die Salze und Molekülverbindungen der in
Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und
Molekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder
tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu
werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen
und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei
Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der
gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt
oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder
b) besonders ausgenommen sind.
Fußnote
Anlage II: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 14.11.1996 I 1728 mWv 1.2.1997 u. d. Art. 1 Nr. 2 V v. 20.1.1998 I 74 mWv 1.2.1998
Nr: BJNR106810981BJNE006008301
BtMG 1981 Anlage III (zu § 1 Abs. 1)
Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Fassung: 20. Januar 1998
Gültig ab 1. Februar 1998
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 76 - 80)
Alfentanil
N-(1-(2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl)- 4-methoxymethyl-4-piperidyl)propionanilid
Allobarbital
5,5-Diallylbarbitursäure
Alprazolam
8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-(1,2,4)triazolo (4,3-a)(1,4)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1mg Alprazolam enthalten -
Amfepramon
2-Diethylaminopropiophenon
- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten -
Amfetamin
(+-)-alpha-Methylphenethylamin
Amfetaminil
2-(alpha-Methylphenetylamino)-2-phenyl-acetonitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten -
Amobarbital
5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure
Barbital
5,5-Diethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten -
Bromazepam
7-Brom-5-(2-pyridyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)- on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -
Brotizolam
2-Brom-4-(2-c