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austausch während garantiezeit

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während der ganzen garantie 3 75,00%
während 7 tagen 0 0%
während 14 tagen 1 25,00%
während 1 monat 0 0%
während 2 monaten 0 0%
gar nicht. artikel in reparatur schicken 0 0%
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marcell0
Alt 25.01.2005, 23:20   #1
Standard austausch während garantiezeit

Garantieansprüche: Konsumenten wehren sich



Weil Verkaufsgeschäfte Garantieansprüche oft nicht erfüllen wollen, laufen jetzt Konsumentinnen und Konsumenten Sturm.

Ist eine gekaufte Ware defekt, kann sie der Kunde zurück ins Geschäft bringen und entweder eine Minderung des Kaufpreises verlangen, das Ding gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben oder ein neues, einwandfreies Gerät fordern. Und dies während der ganzen Dauer der Garantiezeit. So steht es im Obligationenrecht. Doch in der Praxis ziehen Konsumentinnen und Konsumenten oft den Kürzeren. Denn: Die Anbieter können in die Garantiebestimmungen Klauseln aufnehmen, die die Ansprüche der Kunden schmälern.

Steht in den Garantiebestimmungen zum Beispiel "Bei Mängeln haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Reparatur. Das Recht auf Wandelung oder Minderung ist ausgeschlossen", müssen sich Konsumentinnen und Konsumenten mit einer Reparatur begnügen und können weder Umtausch, Preisminderung noch Rückgabe des Geldes verlangen. Aber nur dann, wenn sie von diesen Bestimmungen vor dem Kauf Kenntnis nehmen können. Steht zum Beispiel erst auf dem Kassenzettel, dass im Garantiefall das Gerät repariert wird, ist der Kauf bereits getätigt, ohne das der Käufer von der Garantieregelung des Anbieters wusste. "Das heisst: Die Bestimmung des Anbieters gilt nicht, und der Käufer kann auf dem Gesetz beharren", erläuterte Rechtsexpertin Doris Slongo im Studio. Mit Garantiescheinen, die in der Verpackung mitgeliefert werden verhält es sich gleich: Wir der Käufer nicht schon im Moment des Kaufes auf die Garantiebestimmungen des Anbieters hingewiesen, hat er die gesetzlichen Garantierechte von einem Jahr. Es bleibt ihm belassen, ob er sich auf den Vorschlag des Garantiescheines einlassen will.

Übrigens: Die Migros hat neu intern folgende Anweisunggegeben: "Akzeptiert der Kunde aber keine kostenlose Garantiereparatur und besteht ausdrücklich auf einem ksotenlosen Ersatz, muss der Artikel ersetzt oder zurückerstattet werden."

(Kassensturz vom 25.1.2005)
wer den beitrag sehen will,low qualität high qualität



meine antwort darauf

austausch während garantiezeit




also heut habt ihr den vogel abgeschossen! ihr verlangt effektiv von uns verkäufern, dass wenn wir ein artikel verkaufen (z.b. 9.95) wir dem kunden 10 min. lang die garantiebestimmungen und -ausschlüsse erklären? habt ihr schon mal überlegt, was an einem samstag in der weihnachtszeit passiert? was wollt ihr eigentlich? günstig oder gut? wenn wir wirklich jeden sch.... retour nehmen müssen, oder austauschen , dann werden die artikel garantiert teurer. ist das in eurem sinne? wohl nicht. ein austausch innert 14 tagen unter vorbehalten kann ich ja noch akzeptieren. aber nur so ein beispiel: ein kunde kauft ein handy und kommt nach 2 tagen wieder. es geht nicht. gemäss eurer aussage, muss ich es testen. also stelle ich fest, es funktioniert wirklich nicht. doch leider bin ich ja nur ein doofer verkäufer und nicht techniker. wenns nach euch geht, dann muss ich dem kunden das gerät austauschen, doch was ist wenn das gerät einen wasserschaden hat, was ich als normaler verkäufer ja nicht feststellen kann? ich schicke es der reparaturstelle und die schicken mir eine rechnung für die reparatur. wer bezahlt mir die? kann ich die dann dem kunden schicken? achsoo, kann ich ja nicht, da ich ja nur schnell ausgetauscht hab. ok, bei einem handy hab ich vielleich ja noch eine adresse, aber was ist bei einem anderen artikel? z.b. ein radio oder discman? ist ein bisschen viel verlangt, dass ich für ein 40.- gerät name und adresse aufschreib.

was haltet ihr davon? eure meinung interessiert mich.
 
 
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Groasa
Alt 26.01.2005, 22:30   #2
Standard

Der Hädler ist meistens der Arsch.
So wars beim Dosenpfand am Anfang auch so.

Wenn vom Händler verlangt wird es soll das Gerät austauschen, dann kann oder sollte der Händler dies auch vom Hersteller verlangen können.


Der Kunde kommt bei diesem Geschäft meistens am besten weg.
 
 
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Apu
Alt 26.01.2005, 23:19   #3
Standard

ICh wollte gerade schon losbölken was der Artikel für ein schwachsinn ist, bis mir das .ch bei dem Link und in deinem Profil aufgefallen ist . Also in Sachen Schweiz kann ich nicht viel sagen, aber das deutsche Recht finde ich eigentlich ganz ausgeglichen zwischen Herstellern, Händlern und Konsumenten.

Eine Herstellergarantie ist freiwillig und kann einzelne Teile des Produkts ausschließen. Der Händler hat eine 2 Jährige Gewährleistungspflicht dem Kunden gegenüber. Ist ein Gerät defekt muss es repariert werden, ein Anspruch auf Rücknahme oder Minderung besteht nicht. Schlägt ein Reparaturversuch drei mal fehl, hat der Kunde ein Anspruch auf Rücknahme, wobei der Händler eine Wertminderung geltend machen kann, für die Zeit, in der das Gerät funktionierte. Auch gibt es keinen Anspruch auf ein Leigerät während der Reparaturzeit. In den ersten sechs Monaten liegt die Beweispflicht beim Händler, danach fällt sie dem Kunden zu.

finde ich eigentlich ganz ok.
 
 
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marcell0
Alt 27.01.2005, 18:15   #4
Standard

man kann bei uns in .ch auch gewisse teile von der garantie ausschliessen, doch du musst dem kunden das alles erklären. sprich die kompletten garantiebestimmungen runterlabern bei jedem kauf.
 
 
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