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01.04.2008, 21:58
# 14 Es wurde geurteilt: Zitat von 1 BvR 1620/04 [...]
Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 ist wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer darin ein Zwangsgeld angedroht worden ist (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
[...]
Die Entscheidung ist zu C. III. bis V. mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.
$erster_Senat Zusammengefasst:
Das Persönlichkeitsrecht eines Elternteils muss bei der Abwägung gegenüber dem Recht des Kindes hinter dieses zurücktreten. Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs des Elternteils mit dem Kind kann verfassungkonform sein, sofern es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies tatsächlich dem Kindeswohl dient.
Beispielsweise wenn ein von seiner Persönlichkeit her gefestigtes Kind den Umgang mit dem Elternteil aus- und nachdrücklich verlangt, beide beim 3. Treffen feststellen, dass sie fußballverrückter nicht sein könnten und fortan viele Abende in Glückseligkeit in der Kneipe um die Ecke vor dem Flachbildschirm verbringen. Und sie lebten glücklich ...ich hör ja schon auf.
Es kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass der mit Zwangsmitteln oder der Androhung derselben bewerkstelligte - selbst wenn sozialpädagogisch o.ä. begleitete - Umgang mit einem beharrlich widerwilligen Elternteil regelmäßig dem Kindeswohl förderlich ist; es muss vielmehr darüberhinaus ausgeschlossen werden, dass er für die Entwicklung des Kindes schädlich ist.
Das OLG Brandenburg hat letzteres angeblich getan, die Frage nach der Förderlichkeit aber nicht gestellt und auch sonst eher formaljuristisch argumentiert. Der Hergang wird folgendermaßen aufgelistet: Zitat von A II. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei - noch minderjährige - Kinder. Aus einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers entstammt sein im Februar 1999 geborener Sohn. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt und leistet für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt. Einen Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn lehnt der Beschwerdeführer indessen ab.
1. Mit Beschluss vom 6. November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter zurück, eine Regelung über den Umgang dieses Kindes mit dem Kindesvater zu treffen. Das Kind habe bisher noch keinen Umgang mit dem Beschwerdeführer gehabt. Ein erzwungener Umgang dürfte dem Kindeswohl nicht entsprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch Auferlegung von Zwangsgeldern dazu veranlasst werden könnte, das Kind tatsächlich abzuholen, könne ein erzwungener Umgang keinesfalls eine erfreuliche Angelegenheit für das Kind sein. Der Beschwerdeführer gehe mit nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass Kontakte zu seinem Sohn seine Ehe belasteten und diese auch daran zerbrechen würde.
2. Im Beschwerdeverfahren holte das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass begleitete Umgangskontakte dem Kind selbst dann - jedenfalls für eine gewisse Zeit - nicht schaden würden, wenn der Beschwerdeführer das Kind entsprechend seiner Ankündigung ignorieren würde. Über eine längere Zeit würde eine ablehnende Haltung des Vaters das Kind allerdings verunsichern, es würde die Begegnung als Zwang erleben. In diesem Falle bestünde die Gefahr eines gravierenden Schadens für das Kind.
Im Rahmen der Begutachtung kam es nicht zu einer Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind, weil das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aufgehoben hatte, mit dem dieses dem Beschwerdeführer Zwangsgeld für den Fall angedroht hatte, dass er sich weigere, mit dem Kind zum Zwecke der Begutachtung und Verhaltensbeobachtung durch den Sachverständigen zusammenzutreffen. Das Bundesverfassungsgericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGK 1, 167 ff.).
Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. Januar 2004 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts ab und ordnete betreuten Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind für die Dauer von zwei Stunden alle drei Monate an. Für den Fall der Verweigerung drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € an.
Zur Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe durch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz im Jahre 1998 eingefügte Regelung des § 1684 Abs. 1 BGB das Umgangsrecht des Kindes bewusst als dessen subjektives Recht ausgestaltet. Damit korrespondiere die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruhe auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern, gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebe, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung sei.
Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund gebe die Wertung des Familiengerichts, ein „erzwungener“ Umgang - das heißt ein ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung vorgegebener Umgang zwischen Kind und Vater - entspreche nicht dem Kindeswohl, nicht die Rechtslage wieder. Das Amtsgericht habe verkannt, dass angesichts des subjektiven Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eine Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen Ausschluss nur in Betracht komme, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränke oder ausschließe, könne nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, wie dies § 1684 Abs. 4 BGB vorgebe. Diese gesetzliche Bestimmung korrespondiere mit der Verpflichtung beider Eltern aus § 1684 Abs. 2 BGB, alles zu unterlassen, was die Erziehung erschwere. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich, er habe keine Beziehung zu seinem Sohn und wolle diese auch nicht aufbauen. Er verkenne, dass das Umgangsrecht des Kindes nicht allein dem Erhalt bestehender Beziehungen zwischen Elternteil und Kind diene, sondern auch dem im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Neuaufbau einer solchen Beziehung, unter anderem auch, um den weiteren Elternteil als „Reserve-Elternteil“ zu erhalten.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stünden einer Umgangspflicht des Kindesvaters nicht entgegen. Art. 2 GG stelle das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den Vorbehalt, dass hierdurch keine Rechte anderer verletzt würden oder nicht gegen das Sittengesetz verstoßen werde. Solche Einschränkungen habe der Einzelne hinzunehmen. Dies gelte auch für die Einschränkungen, die der Gesetzgeber dem Kindesvater mit der Umgangspflicht in § 1684 BGB auferlegt habe. Die Abwägung des Gesetzgebers, nach der insoweit die Interessen des minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Recht des Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit genössen, sei angesichts der auch in Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie sonstige aus der Vaterschaft folgende Pflichten, etwa die Unterhaltspflicht.
Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Der tatsächliche Eingriff, den der Beschwerdeführer und seine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie durch die Umgangsverpflichtung mit seinem nichtehelichen Kind hinnehmen müssten, sei eher geringfügig und nicht unverhältnismäßig. Die Drohung der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihn im Falle einer gerichtlich angeordneten Umgangsanbahnung mit dem verfahrensbetroffenen Kind zu verlassen, könne ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Niemand käme etwa ernsthaft auf den Gedanken, Unterhaltsforderungen von Kindern, die nicht dem engeren Familienverband angehören, für verfassungswidrig zu halten, wenn nur der Ehegatte damit drohe, für den Fall ihrer gerichtlichen Durchsetzung die Ehe aufzukündigen. Nichts anderes könne im Verhältnis zu den ehelichen Kindern des Beschwerdeführers gelten.
Die Anordnungen des Senats entsprächen den Empfehlungen des Sachverständigengutachtens, das keine der Parteien inhaltlich angegriffen habe. Indem der Gesetzgeber die Durchsetzung der Umgangsbefugnis des Kindes von der Vollstreckbarkeit nicht ausgenommen habe, ergebe sich die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung und Erzwingung unmittelbar aus § 33 FGG. Die Androhung sei gerechtfertigt, nachdem der Beschwerdeführer sich wiederholt strikt geweigert habe, zu seinem Sohn Kontakt aufzunehmen. Die Stellungnahme des Zivilsenats des BGH, der sich mit Familiensachen beschäftigt, liest sich dementsprechend: Zitat von A IV 3. [...]
Es dürfte in solchen Fällen den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
[...]
Ob im vorliegenden Fall angesichts der sich aus dem Kindeswohl ergebenden Schranken aus § 1684 Abs. 4 BGB ein Zwangsgeld angebracht sei, erscheine zumindest zweifelhaft. Jedenfalls lasse die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine individuelle Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls vermissen. Sie stelle fast ausnahmslos auf die abstrakte gesetzliche Wertung ab. Auch hätte das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob dem im Februar 1999 geborenen Kind ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden müssen, weil seine Interessen an der Durchsetzung des Umgangsrechts möglicherweise in erheblichem Gegensatz zu denen seiner Mutter stünden [...]. Der derartig begründete Beschluss war in meinen Augen eine Sauerei sondersgleichen. Nachdem ich nun gesehen hab, das Michi den weiter oben verlinkt hatte: das liest sich besser als man erwarten möchte. Vielleicht liegt das daran, dass die Schlüsse des Gutachtens durch beide Gerichte verschieden dargestellt werden.
Interessant für den speziellen Fall sind noch die Darstellung des Jugendamts und der Mutter: Zitat von A IV. 12. Das Jugendamt der Stadt B. teilt mit, die Kindesmutter habe im Oktober 2006 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für das Kind und seinen älteren Bruder gestellt, weil sie mit deren Förderung und Betreuung überfordert gewesen sei. Deswegen lebe das Kind seit Mitte Oktober 2006 gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohngruppe.
Weiteres unstetes Verhalten durch Erwachsene zu erfahren, wäre für das Kind nicht förderlich. Das Kind habe in der jetzigen Wohnform erfahren können, dass es sich auf Erwachsene verlassen könne. Dies sei dem Hilfeplanprozess sehr dienlich gewesen. Eine erneute Enttäuschung von Seiten Erwachsener würde diese Erfahrung wieder in Frage stellen.
Die Haltung des Vaters sei nicht veränderbar, solange dieser es nicht selbst wolle. Sie richte sich auf den Erhalt seiner jetzigen Familie aus. Dies sei in den erforderlichen Kontakten zwischen ihm und dem Jugendamt deutlich geworden. Bei der Festsetzung zum Kostenbeitrag für die Fremdunterbringung habe sich der Vater sehr kooperativ gezeigt. Auch habe er das Kind bei sich krankenversichert, jedoch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme mit dem Kind erkennen lassen. Die Grundeinstellung des Vaters sei selbst mit einer sozialpädagogischen Begleitung des Umgangs nicht veränderbar. Das Spüren der Ablehnung könnte für das Kind verletzend sein und es in seiner Entwicklung wiederholt zurückwerfen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es der Entwicklung des Kindes eher entgegenstünde, den Umgang zu erzwingen. Im Erziehungsalltag sei aktuell nicht spürbar, dass das Thema Vater für das Kind relevant sei.
13. Die Kindesmutter erklärt, das Kind wünsche sich nach wie vor Kontakt zu seinem leiblichen Vater und würde ihn sehr gerne einmal kennenlernen. Da aber alle Bemühungen der Gerichte im Sinne des Kindes bislang umsonst gewesen seien, müsse sie wohl einsehen, dass sich nichts erzwingen lasse. Es sei für alle Beteiligten nur nervenaufreibend. Bisher habe es keinen einzigen Umgangstermin zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind gegeben. Mutter lässt Vater gerichtlich dazu zwingen, acht Stunden im Jahr wie angekündigt sein Kind zu ignorieren, dessen Frau droht ihn dafür zu verlassen. Ob man dazu etwas frauenfeindliches bemerken sollte?
Wer bis hierher durchgehalten hat und das Urteil immer noch nicht selbst lesen will, darf sich nun an der allgemeineren - und kürzeren - Pressemitteilung gütlich tun.
Geändert von F@S (01.04.2008 um 22:34 Uhr).
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