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Vater wird zum Umgang mit seinem Kind gezwungen


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ShakeTheDisease
Alt 28.11.2007, 00:11   #1
Standard Vater wird zum Umgang mit seinem Kind gezwungen

Sollte ein Vater, nach der Trennung, zum Umgang mit seinem nicht-ehelichen Kind gezwungen werden?

Ein Oberlandesgericht hat einen Mann verurteilt, sich alle drei Monate mit seinem nicht-ehelichen Kind zu treffen. Laut Gesetz haben Kinder das Recht, leibliche Eltern und Großeltern regelmäßig zu sehen. Wenn der Vater den Umgang verweigert, droht ihm ein Zwangsgeld von 25.000 Euro. Der Mann hat dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Moment, ob ein Vater zu regelmäßigen Besuchen seines nicht-ehelichen Kindes verpflichtet werden kann.

http://www.inforadio.de/static/dyn2s..._article.shtml

Was meint ihr, sollte ein Vater dazu gezwungen werden können sein leibliches Kind zu besuchen; wenn er es innerlich ablehnt, tut das dem Kinde wohl?
 
 
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asdf
Alt 28.11.2007, 00:41   #2
Standard

Zitat von ShakeTheDisease
Was meint ihr, sollte ein Vater dazu gezwungen werden können sein leibliches Kind zu besuchen; wenn er es innerlich ablehnt, tut das dem Kinde wohl?
Nein ich meine nicht, dass ein Vater dazu gezwungen werden darf. Egal ob das ein eheliches Kind ist oder nicht. Zum Beispiel weil ich denke, dass das nunmal seine Sache ist und dass dadurch auch gewisse Freiheitsrechte oder die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht grundgesetzkonform eingeschränkt werden würden.
Ich bezweifle aber auch, dass ein Kind, das über 14/15/16 Jahre alt ist, seinen Vater sehen will, wenn es dazu eines Gerichtsurteils bedarf.
Und ich bezweifle desweiteren, dass noch jüngere Kinder irgendwie auf die Idee kämen soetwas auf gerichtlichem Wege zu klären, selbst wenn diese denn den Vater sogar trotz dieses nötigen Weges noch sehen wollen würden.
Demzufolge würde das ganze, spätestens aufgrund des Alters, von der Mutter eingeleitet werden entweder, um dem Vater seine Grenzen aufzuzeigen bzw. ihm in irgendeiner Form zu schaden aus welchen Gefühlen heraus auch immer, oder in der irrigen Annahme, durch einen derartigen Zwang wirklich pädagogisch zum Wohl des Kindes zu handeln, indem sie dieses Kind mit jemandem zusammenbringt, der offensichtlich nichts von ihm wissen will und sich offenkundig dann sowieso nur widerwillig mit ihm abgibt, was das Kind wohl schon irgendwie spüren und mitkriegen würde und was ihm m.E. wohl kaum besonders gut tun würde.


Ich wette mal, dass es hier kein einstimmiges Urteil der Verfassungsrichter geben wird.
 
 
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baedr
Alt 28.11.2007, 14:16   #3
Standard

Hmm, ich kann mir gar nicht genau vorstellen, wie das ganze von Statten gehen soll... Der Vater kommt dann an, fordert sein Kind auf ruhig zu sein, damit er ungestört Zeitung lesen kann, um die Zeit nicht umsonst abzusitzen. Was soll das bringen?
Genausogut könnte er sich dermaßen unmöglich aufführen, dass ihm der Kontakt zu seinem Kind verwehrt wird, womit er ja sein Ziel erreicht hat.
 
 
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El Sparko
Alt 28.11.2007, 14:39   #4
Standard

aha kinder haben so ein recht? wo steht dieses recht denn?

ich finde, dass eine solche anordnung keinen sinn macht. ist ja auch völlig klar. wenn sich ein vater von sich aus schon nicht um seinen nachwuchs kümmern möchte dann bringt auch ein zwang nichts. gezwungenen umgang kann das kind auch in der kindertagesstätte oder sonstwo erfahren, da muss es nicht der leibliche vater sein.

ich kann mir richtig vorstellen wie so eine mutter-furie mit "die ganze welt schuldet mir was"-komplex da am rumprozessieren ist und dabei die bedürfnisse ihres eigene kindes vergisst.
 
 
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michaelg
Alt 28.11.2007, 15:41   #5
Standard

Gibt es irgendwie seit einigen Jahren im BGB, §1684.

Wen der ganze Rechtsstreit genau interessiert hier noch die Entscheidung des OLG Brandenburg von Anfang 2004.

Ich bin auch mal gespannt, was daraus wird. Allgemeine Handlungsfreiheit kollidiert da auch mit dem Schutz der Familie. Spannend (oder lustig) finde ich die eine Sache, die der Beschwerdeführer versucht geltend zu machen, nämlich die Scheidungsdrohung seiner jetzigen Gattin, falls er Umgang mit seinem Kind aufnehmen sollte.
 
 
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El Sparko
Alt 28.11.2007, 16:03   #6
Standard

Zitat von michaelg
Spannend (oder lustig) finde ich die eine Sache, die der Beschwerdeführer versucht geltend zu machen, nämlich die Scheidungsdrohung seiner jetzigen Gattin, falls er Umgang mit seinem Kind aufnehmen sollte.
lol dann sinds jetzt schon 2 furien/zicken... wäre zu mutmaßen ob das nur ein vorgeschobener grund des vaters ist oder vielmehr eine tatsache die erst zu so einer klage geführt hat.
 
 
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ShakeTheDisease
Alt 28.11.2007, 17:42   #7
Standard

Ja, das macht die Sache noch bunter, aber es geht mir vielmehr darum, ob so eine Verordnung generell sinnig ist.
Zitat von baedr
ich kann mir gar nicht genau vorstellen, wie das ganze von Statten gehen soll...
In einem Inforadio-Interview wurde das so erklärt:
-Der Vater könnte mit dem Kind auf den Spielplatz gehen, nur daneben sitzen und zugucken
-er darf dabei nicht Zeitung lesen
-er soll ein vom Kind gemaltes Bild annehmen und es nicht vor den Augen des Kindes zerreißen.
Nochmal die Frage: Ist das sinnig?
 
 
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MiKe
Alt 28.11.2007, 18:03   #8
Standard

Naja, aus psychologischer Sicht isses vllt. tatsächlich irgendwie besser für das Kind, wenn es zumindest so SCHEINT, als ob der Vater sich für das Kind interessiert. Weil es dann von beiden Eltern (gespielte) Anerkennung erhält. Kommt natürlich auch auf das Alter des Kindes an.
 
 
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reyals
Alt 28.11.2007, 18:36   #9
Standard

ich hab in der zeitung gelesen, das kind sei 8 jahre alt... und hätte auch nicht das größte interesse daran seinen vater zu sehen.

ich versteh die mutter nicht.

ich versteh diese ganze aktion nicht. oO
 
 
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short_cut_baby
Alt 28.11.2007, 19:19   #10
Standard

Meine Meinung dazu: Wenn er es nicht möchte, würde ich ihn auch nicht dazu zwingen. Am Ende lässt er seinen Frust und seine Unlust auf das Kind an diesem aus, das tut ja auch nicht gut.
 
 
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Fränze
Alt 29.11.2007, 20:29   #11
Standard

Ich habe gelesen, dass das Kind jetzt in einem Heim lebt. Vllt stimmt das nicht, aber das könnte die ganze Aktion der Mutter erklären: Wenn der Papa seinen Sohn erst mal sieht, hat er ihn sofort doll lieb und nimmt ihn zu sich, und die Mutter hat ihn los... Anders kann man sich das nicht erklären, es sei denn, die Mutter hat einfach einen gewaltigen Schuss.
 
 
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ice-house
Alt 30.11.2007, 11:17   #12
Standard

Man sollte -bei allem Verständnis für den Vater, dessen Ehe wegen Fremdgehens vielleicht zerbrechen wird- auch das Wohl des Jungen sehen.

Wer selbst eine Kindheit/Jugendzeit ohne Vaterbezug erleben musste, wird vielleicht die Mutter verstehen, dass Sie für Ihren Jungen eine Beziehung erzwingen will (wohl in der Hoffnung, dass sich bei regelmäßigen Treffen Vatergefühle einstellen werden).

Vielleicht ist ja der Vater im Alter einmal dankbar, einen leiblichen Sohn zu haben und zu kennen.

Traurig ist der Fall allemal.

In diesem Bezug Hut ab vor Boris Becker, der zu seiner Tochter aus einer ´Besenkammerbeziehung´ steht.
 
 
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Panacaea
Alt 04.12.2007, 17:11   #13
Standard

Ich halte es nicht für sinnvoll, dass ein Vater zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden soll. Er soll Unterhalt zahlen, er soll die Möglichkeit haben das Kind zu sehen und das Kind soll umgekehrt genauso die Möglichkeit haben, Kontakt zum Vater zu halten. Aber den Vater dazu zu zwingen, ist meiner Meinung nach nicht wirklich sinnvoll. Wenn der Mann seinen Rechten als Vater nicht nachkommen möchte, sollte er nicht müssen. Ich glaube das Kindeswohl wird weniger gefährdet wenn das Kind von klein auf einen anderen Mann als Vaterperson kennenlernt und anerkennt als wenn es alle 3 Monate auf einen Mann trifft, der keine Lust hat sich mit ihm abzugeben. Auch wenn der Vater es überspielen sollte merken Kinder ob sie erwünscht sind oder nicht und ich kann mir nicht vorstellen, dass das förderlich für die Entwicklung des Kindes wäre, wenn es sich unter dem Wort "Vater" einen Fremden vorstellt, den es alle paar Monate mal sieht und der eine ablehnende Haltung ihm gegenüber einnimmt.
 
 
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F@S
Alt 01.04.2008, 21:58   #14
Standard

Es wurde geurteilt:

Zitat von 1 BvR 1620/04
[...]

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 ist wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer darin ein Zwangsgeld angedroht worden ist (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

[...]

Die Entscheidung ist zu C. III. bis V. mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.

$erster_Senat
Zusammengefasst:

Das Persönlichkeitsrecht eines Elternteils muss bei der Abwägung gegenüber dem Recht des Kindes hinter dieses zurücktreten. Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs des Elternteils mit dem Kind kann verfassungkonform sein, sofern es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies tatsächlich dem Kindeswohl dient.

Beispielsweise wenn ein von seiner Persönlichkeit her gefestigtes Kind den Umgang mit dem Elternteil aus- und nachdrücklich verlangt, beide beim 3. Treffen feststellen, dass sie fußballverrückter nicht sein könnten und fortan viele Abende in Glückseligkeit in der Kneipe um die Ecke vor dem Flachbildschirm verbringen. Und sie lebten glücklich ...ich hör ja schon auf.

Es kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass der mit Zwangsmitteln oder der Androhung derselben bewerkstelligte - selbst wenn sozialpädagogisch o.ä. begleitete - Umgang mit einem beharrlich widerwilligen Elternteil regelmäßig dem Kindeswohl förderlich ist; es muss vielmehr darüberhinaus ausgeschlossen werden, dass er für die Entwicklung des Kindes schädlich ist.

Das OLG Brandenburg hat letzteres angeblich getan, die Frage nach der Förderlichkeit aber nicht gestellt und auch sonst eher formaljuristisch argumentiert. Der Hergang wird folgendermaßen aufgelistet:

Zitat von A II.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei - noch minderjährige - Kinder. Aus einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers entstammt sein im Februar 1999 geborener Sohn. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt und leistet für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt. Einen Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn lehnt der Beschwerdeführer indessen ab.

1. Mit Beschluss vom 6. November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter zurück, eine Regelung über den Umgang dieses Kindes mit dem Kindesvater zu treffen. Das Kind habe bisher noch keinen Umgang mit dem Beschwerdeführer gehabt. Ein erzwungener Umgang dürfte dem Kindeswohl nicht entsprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch Auferlegung von Zwangsgeldern dazu veranlasst werden könnte, das Kind tatsächlich abzuholen, könne ein erzwungener Umgang keinesfalls eine erfreuliche Angelegenheit für das Kind sein. Der Beschwerdeführer gehe mit nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass Kontakte zu seinem Sohn seine Ehe belasteten und diese auch daran zerbrechen würde.

2. Im Beschwerdeverfahren holte das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass begleitete Umgangskontakte dem Kind selbst dann - jedenfalls für eine gewisse Zeit - nicht schaden würden, wenn der Beschwerdeführer das Kind entsprechend seiner Ankündigung ignorieren würde. Über eine längere Zeit würde eine ablehnende Haltung des Vaters das Kind allerdings verunsichern, es würde die Begegnung als Zwang erleben. In diesem Falle bestünde die Gefahr eines gravierenden Schadens für das Kind.

Im Rahmen der Begutachtung kam es nicht zu einer Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind, weil das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aufgehoben hatte, mit dem dieses dem Beschwerdeführer Zwangsgeld für den Fall angedroht hatte, dass er sich weigere, mit dem Kind zum Zwecke der Begutachtung und Verhaltensbeobachtung durch den Sachverständigen zusammenzutreffen. Das Bundesverfassungsgericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGK 1, 167 ff.).

Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. Januar 2004 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts ab und ordnete betreuten Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind für die Dauer von zwei Stunden alle drei Monate an. Für den Fall der Verweigerung drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € an.

Zur Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe durch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz im Jahre 1998 eingefügte Regelung des § 1684 Abs. 1 BGB das Umgangsrecht des Kindes bewusst als dessen subjektives Recht ausgestaltet. Damit korrespondiere die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruhe auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern, gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebe, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung sei.

Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund gebe die Wertung des Familiengerichts, ein „erzwungener“ Umgang - das heißt ein ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung vorgegebener Umgang zwischen Kind und Vater - entspreche nicht dem Kindeswohl, nicht die Rechtslage wieder. Das Amtsgericht habe verkannt, dass angesichts des subjektiven Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eine Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen Ausschluss nur in Betracht komme, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränke oder ausschließe, könne nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, wie dies § 1684 Abs. 4 BGB vorgebe. Diese gesetzliche Bestimmung korrespondiere mit der Verpflichtung beider Eltern aus § 1684 Abs. 2 BGB, alles zu unterlassen, was die Erziehung erschwere. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich, er habe keine Beziehung zu seinem Sohn und wolle diese auch nicht aufbauen. Er verkenne, dass das Umgangsrecht des Kindes nicht allein dem Erhalt bestehender Beziehungen zwischen Elternteil und Kind diene, sondern auch dem im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Neuaufbau einer solchen Beziehung, unter anderem auch, um den weiteren Elternteil als „Reserve-Elternteil“ zu erhalten.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stünden einer Umgangspflicht des Kindesvaters nicht entgegen. Art. 2 GG stelle das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den Vorbehalt, dass hierdurch keine Rechte anderer verletzt würden oder nicht gegen das Sittengesetz verstoßen werde. Solche Einschränkungen habe der Einzelne hinzunehmen. Dies gelte auch für die Einschränkungen, die der Gesetzgeber dem Kindesvater mit der Umgangspflicht in § 1684 BGB auferlegt habe. Die Abwägung des Gesetzgebers, nach der insoweit die Interessen des minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Recht des Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit genössen, sei angesichts der auch in Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie sonstige aus der Vaterschaft folgende Pflichten, etwa die Unterhaltspflicht.

Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Der tatsächliche Eingriff, den der Beschwerdeführer und seine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie durch die Umgangsverpflichtung mit seinem nichtehelichen Kind hinnehmen müssten, sei eher geringfügig und nicht unverhältnismäßig. Die Drohung der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihn im Falle einer gerichtlich angeordneten Umgangsanbahnung mit dem verfahrensbetroffenen Kind zu verlassen, könne ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Niemand käme etwa ernsthaft auf den Gedanken, Unterhaltsforderungen von Kindern, die nicht dem engeren Familienverband angehören, für verfassungswidrig zu halten, wenn nur der Ehegatte damit drohe, für den Fall ihrer gerichtlichen Durchsetzung die Ehe aufzukündigen. Nichts anderes könne im Verhältnis zu den ehelichen Kindern des Beschwerdeführers gelten.

Die Anordnungen des Senats entsprächen den Empfehlungen des Sachverständigengutachtens, das keine der Parteien inhaltlich angegriffen habe. Indem der Gesetzgeber die Durchsetzung der Umgangsbefugnis des Kindes von der Vollstreckbarkeit nicht ausgenommen habe, ergebe sich die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung und Erzwingung unmittelbar aus § 33 FGG. Die Androhung sei gerechtfertigt, nachdem der Beschwerdeführer sich wiederholt strikt geweigert habe, zu seinem Sohn Kontakt aufzunehmen.
Die Stellungnahme des Zivilsenats des BGH, der sich mit Familiensachen beschäftigt, liest sich dementsprechend:

Zitat von A IV 3.
[...]

Es dürfte in solchen Fällen den verfassungsrechtlichen Grundlagen und dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

[...]

Ob im vorliegenden Fall angesichts der sich aus dem Kindeswohl ergebenden Schranken aus § 1684 Abs. 4 BGB ein Zwangsgeld angebracht sei, erscheine zumindest zweifelhaft. Jedenfalls lasse die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine individuelle Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls vermissen. Sie stelle fast ausnahmslos auf die abstrakte gesetzliche Wertung ab. Auch hätte das Beschwerdegericht prüfen müssen, ob dem im Februar 1999 geborenen Kind ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden müssen, weil seine Interessen an der Durchsetzung des Umgangsrechts möglicherweise in erheblichem Gegensatz zu denen seiner Mutter stünden [...].
Der derartig begründete Beschluss war in meinen Augen eine Sauerei sondersgleichen. Nachdem ich nun gesehen hab, das Michi den weiter oben verlinkt hatte: das liest sich besser als man erwarten möchte. Vielleicht liegt das daran, dass die Schlüsse des Gutachtens durch beide Gerichte verschieden dargestellt werden.

Interessant für den speziellen Fall sind noch die Darstellung des Jugendamts und der Mutter:

Zitat von A IV.
12. Das Jugendamt der Stadt B. teilt mit, die Kindesmutter habe im Oktober 2006 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für das Kind und seinen älteren Bruder gestellt, weil sie mit deren Förderung und Betreuung überfordert gewesen sei. Deswegen lebe das Kind seit Mitte Oktober 2006 gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohngruppe.

Weiteres unstetes Verhalten durch Erwachsene zu erfahren, wäre für das Kind nicht förderlich. Das Kind habe in der jetzigen Wohnform erfahren können, dass es sich auf Erwachsene verlassen könne. Dies sei dem Hilfeplanprozess sehr dienlich gewesen. Eine erneute Enttäuschung von Seiten Erwachsener würde diese Erfahrung wieder in Frage stellen.

Die Haltung des Vaters sei nicht veränderbar, solange dieser es nicht selbst wolle. Sie richte sich auf den Erhalt seiner jetzigen Familie aus. Dies sei in den erforderlichen Kontakten zwischen ihm und dem Jugendamt deutlich geworden. Bei der Festsetzung zum Kostenbeitrag für die Fremdunterbringung habe sich der Vater sehr kooperativ gezeigt. Auch habe er das Kind bei sich krankenversichert, jedoch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme mit dem Kind erkennen lassen. Die Grundeinstellung des Vaters sei selbst mit einer sozialpädagogischen Begleitung des Umgangs nicht veränderbar. Das Spüren der Ablehnung könnte für das Kind verletzend sein und es in seiner Entwicklung wiederholt zurückwerfen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es der Entwicklung des Kindes eher entgegenstünde, den Umgang zu erzwingen. Im Erziehungsalltag sei aktuell nicht spürbar, dass das Thema Vater für das Kind relevant sei.

13. Die Kindesmutter erklärt, das Kind wünsche sich nach wie vor Kontakt zu seinem leiblichen Vater und würde ihn sehr gerne einmal kennenlernen. Da aber alle Bemühungen der Gerichte im Sinne des Kindes bislang umsonst gewesen seien, müsse sie wohl einsehen, dass sich nichts erzwingen lasse. Es sei für alle Beteiligten nur nervenaufreibend. Bisher habe es keinen einzigen Umgangstermin zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind gegeben.
Mutter lässt Vater gerichtlich dazu zwingen, acht Stunden im Jahr wie angekündigt sein Kind zu ignorieren, dessen Frau droht ihn dafür zu verlassen. Ob man dazu etwas frauenfeindliches bemerken sollte?

Wer bis hierher durchgehalten hat und das Urteil immer noch nicht selbst lesen will, darf sich nun an der allgemeineren - und kürzeren - Pressemitteilung gütlich tun.

Geändert von F@S (01.04.2008 um 22:34 Uhr).
 
 
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Fränze
Alt 01.04.2008, 22:46   #15
Standard

Die spinnen, die beiden Weiber, aber haben möglicherweise knallharte Gründe. Die eine hat vllt gehofft, das Kind an den Vater abschieben zu können, die andere hat Angst um das Erbe ihrer eigenen Brut.

Soviel zur sozialen Kompetenz und dem eher weicheren Kern der anderen Hälfte der Menschheit.
 
 
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Klebstoff
Alt 02.04.2008, 11:07   #16
Standard

ich kann da auch nur den Kopf schütteln.
 
 
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Prusseliese
Alt 02.04.2008, 11:29   #17
Standard

Total irrsinnig das Ganze. Aber es gibt auch seltsame Entscheidungen im umgekehrten Fall. Der Sohn (15 Jahre alt) einer Bekannten von mir wurde vom Jugendamt dazu verdonnert, Zeit mit seinem Vater zu verbringen, obwohl er absolut keinen Kontakt zu ihm haben wollte. Er musste dann mittlerweile schon zweimal in einem Raum vom Jugendamt unter Aufsicht mit seinem Vater zusammensitzen und sozusagen Smalltalk halten.

Keine Ahnung, was das bringen soll oder für wen das gut sein soll, denn ich bin mir sicher, dass weder Vater noch Sohn die Zeit genossen haben.
 
 
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ShakeTheDisease
Alt 02.04.2008, 16:07   #18
Standard

Das eine Schlimme ist, daß die Sache ja noch mal neu entschieden wird (oder ich habe was versäumt) und das andere Schlimme, wir schütteln die Köpfe über die beiden Frauen und den Vater (der vor seiner Frau kuscht), aber ich schüttel immer noch den Kopf über den damaligen Richterspruch (25000,- Strafe). Was heißt das nu? Richter irren halt mal oder unsere Gesellschaft ist doch krank? Vielleicht letzteres, wenn man sich Prusselieses Fall anschaut.
 
 
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Fränze
Alt 02.04.2008, 16:43   #19
Standard

Heute steht in der Süddeutschen Zeitung, dass die Mautter sagt, sie sei pleite und könnte sich keine eigene Wohnung leisten, weshalb das Kind seit zwei Jahren (!!!) im Kinderheim lebt. Das ist also das Leben dieses armen Kindes: Der Vater will´s nicht, die Mutter will´s auch nicht.
Wahrscheinlich sollte die ganze Aktion mit "Mein Kind will den Vater sehen" nur heißen "Mehr Kohle her", aber dann hätte sie es sagen sollen.

Überhaupt kein Verständnis habe ich allerdings auch für die Ehefrau des Vaters. Hier sind wirklich lauter Chrakterschweine am Werk.
 
 
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ShakeTheDisease
Alt 02.04.2008, 16:49   #20
Standard

Um so trauriger, daß die neue Frau den Mann noch so unter Druck setzt. Und der komische Vater läßt sein eigenes Kind im Heim und kuscht vor der Neuen.
Vielleicht auch besser, wenn das Kind nicht in dieser kranken Umgebung aufwachsen muß?
 
 
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Fränze
Alt 02.04.2008, 17:30   #21
Standard

Zitat von ShakeTheDisease
Um so trauriger, daß die neue Frau den Mann noch so unter Druck setzt. Und der komische Vater läßt sein eigenes Kind im Heim und kuscht vor der Neuen.
Na, die "Neue" war ja die Alte, es war ein Seitensprung. Aber trotzdem muss auch sie sich sagen, dass das Kind überhaupt nichts dafür kann. Wäre es gefragt worden, hätte es gesagt: "Nicht zu diesen Idioten!"
Zitat von ShakeTheDisease
Vielleicht auch besser, wenn das Kind nicht in dieser kranken Umgebung aufwachsen muß?
Finde ich auch. Eine gute Adoptivfamilie wär am besten. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Mutter dann wieder Einspruch einlegt. Dann hat sie kein Druckmittel mehr.
 
 
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ShakeTheDisease
Alt 03.04.2008, 15:34   #22
Standard

"die "Neue" war ja die Alte"
Na jetzt wirds ja noch bunter! Also: "Nicht zu diesen Idioten!"
Mein Richterspruch wäre, für die beiden Frauen und den Mann: lebenslange Psychotherapie!
(Aber Psychotherapie hilft ja leider auch nicht.)
 
 
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winfired
Alt 11.04.2008, 16:44   #23
Standard

Zwingen ist Dumm!
Aber der Vater ist auch Dumm und wohl auch Feige.

Der Junge trägt sein Leben lang an der Scheiße!

Jungen ohne Väter verderben leicht.
 
 
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