In der Weimarer Republik hatte der Reichspräsident den Oberbefehl über die Reichswehr, und konnte somit das Militär gegen das Parlament und Regierung ausspielen.
In der Weimarer Republik hatte der Reichspräsident das Recht zur Parlamentsauflösung. Dabei kam es zur häufigen Auflösung des Reichstags und Lahmlegung des Parlaments.
Das Auflösungsrecht durch den Bundespräsidenten (heute in der BRD) ist durch die Artikel 63 und Art. 68 (= Vertrauensfrage) GG begrenzt.
Außerdem konnte der Reichspräsident (einfach so) den Reichskanzler entlassen. Heute ist eine Entlassung des Kanzlers nur durch ein konstruktives Mißtrauensvotum möglich Art. 67 GG.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen
Falls Du noch fragen hast, nur zu
MfG
Dichter
