cybso schau ma :
§ 3
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1) An allgemein zugänglichen
Orten dürfen sich - soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes
bestimmt ist - Kinder in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr, Jugendliche in der Zeit
zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nur aufhalten,
1.**
wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet
werden oder
2.
wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den
Aufenthalt rechtfertigt und mit den Zielen dieses Gesetzes (§ 1 Abs.
1 und 2) nicht in Widerspruch steht.
also ein Zeltplatz ist zwar ein öffentlicher Ort nur weiß ich nicht ob da ein sachlicher Grund vorliegt warum sich jugendliche dort ohne begleitperson aufhalten sollten. schliesslich sind sie dort fast völlig unaufbesichtigt. aber man kanns ja auch anders sehen, z.b. dass gerade das zelten ein sachlicher Grund ist, dass man sich so spät noch draussen aufhält... nach meinen Erfahrungen glaub ich das auch...
aus dem jugendschutzgesetz werd ich jedenfalls nicht schlau...