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Zeitschriftenabo angedreht


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VoodooHD
Alt 18.07.2007, 14:26   #1
Standard Zeitschriftenabo angedreht

Hi,

Meine Freundin war heute in der Stadt und hat sich von so nem komischen typen ein Zeitschriftenabo andrehen lassen. Jedoch hatte sie ihre Kontonummer nicht parat und die wollten sich deshalb nochmal melden.

Den Vertrag hat sie jedoch schon unterschrieben.

Zählt das jetzt genauso wie bei Türgeschäften, das man innerhalb von 14 Tagen zurücktreten kann, oder wie ist das hier?
Hat Sie jetz pech gehabt, oder kommt sie da noch raus?
 
 
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Firemen
Alt 18.07.2007, 14:30   #2
Standard

Klar, sie kommt da wieder raus, indem sie von dem Rücktrittsrecht ( 14 oder 28 Tage lang ) gebrauch macht. Ist soweit weiter kein Problem. Aber soweit ich weiss, muss sie das schriftlich machen.
 
 
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Jumpy
Alt 18.07.2007, 14:59   #3
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Die Lage ist mir etwas unklar, allerdings würde ich auf jeden Fall sofort von dem Vertrag zurücktreten (max. 2 Wochen Frist). Ein Haustürgeschäft im klassischem Sinne ist es ja nicht (fliegender Händler ?), eventuell kann man das so auslegen ? Bin mir da nicht sicher


PS; steht da nichts auf dem Vertag über Kündigung etc.?
 
 
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HubertFarnsworth
Alt 18.07.2007, 15:09   #4
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Sie kann diesen Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen.
Das ist kein Vertrag unter Kaufleuten.
Wenn sich diese Zeitungswillis melden und was anderes behaupten einfach auflegen!
Ansonsten mit einem Anwahlt drohen! Das hilft!
 
 
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Jumpy
Alt 18.07.2007, 15:47   #5
Standard

Zitat von HubertFarnsworth
Das ist kein Vertrag unter Kaufleuten.
Warum ist das kein Vertrag unter Kaufleuten ?
 
 
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Rohen
Alt 18.07.2007, 16:03   #6
Standard

Zitat von Jumpy
Warum ist das kein Vertrag unter Kaufleuten ?
Weil seine Freundin sicher nicht im Handelsregister steht und somit nicht als Kaufmann agieren kann.
 
 
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Jumpy
Alt 18.07.2007, 16:13   #7
Standard

Zitat von Rohen
Weil seine Freundin sicher nicht im Handelsregister steht und somit nicht als Kaufmann agieren kann.

Um als Kaufmann zu agieren muss man nicht im Handelsregister stehen ( zurück)
 
 
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Rohen
Alt 18.07.2007, 16:18   #8
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Dann wäre sie eine Istkauffrau, welche aber nur deklaratorischen Charakter besitzt. Außerdem müsste sie gewerbetreibend sein damit §1 HGB zutrifft.
(*Bähhh* zurück zurück)
 
 
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hesse
Alt 18.07.2007, 16:45   #9
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Gut gebrüllt Löwe
Frag aber doch mal Klendathu hier im Forum, der dreht auch Leuten Abos an, der muss es ja genaustens wissen
 
 
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Jumpy
Alt 18.07.2007, 17:16   #10
Standard

Das schweift hier völlig vom Thema ab und ich lass mich dazu noch hinreissen
Es geht doch um die Möglichkeit von diesem "Vetrag" zurückzutreten. Man kann halt nicht von jedem x - beliebigen Vertrag zurücktreten , dazu müssen nicht zwei "Kaufleute" im sinne von §1 HGB zusammen kommen. Es reicht schon die "Geschäftsfähigkeit"

Jetzt nervt nicht mehr und plaudert mal schön weiter


PS: tipp von hesse beachten !
 
 
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VoodooHD
Alt 18.07.2007, 17:36   #11
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Werd mir später den Vertrag mal in Ruhe durchlesen. Aber schonmal danke für die Infos
 
 
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HubertFarnsworth
Alt 18.07.2007, 19:09   #12
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Als Nicht-Kaufmann kann man sehrwohl von diesem lächerlichen Vertrag zurück treten.
Das ist nur ein popliges Zeitungsabo welches dazu noch UNVOLLSTÄNDIG ist.
 
 
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Tay
Alt 18.07.2007, 19:41   #13
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Ich weiß gar nicht, was ihr hier von Rücktritt faselt. Rücktritt ist eine Rückabwicklung eines Vertrages und steht u.a. gesetzlich zu, wenn es zu Störungen im Leistungsverhältnis kommt, so dass beiderseitig empfangene Leistung zurückerstattet werden müssen. Dazu muss doch a) erstmal eine Leistungslieferung vorhanden sein und b) ein schuldhaftes Vertreten einer Leistungsstörung vorliegen. Sowas ist doch hier überhaupt nicht der Fall.

Voodoo möchte sich doch von dem Vertrag lösen, das ist eindeutig ein Widerruf und dieser steht ihm auch eindeutig zur Verfügung, da es sich um ein Haustürgeschäft handelt.


§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1.durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2.anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Sollte deiner Freundin keine Widerrufsbelehrung vorliegen, ist vor allem § 355 II Satz 2 interessant, da die Widerrufsfrist erst mit Belehrung beginnt und sich diese auf einen Monat verlängert, sofern dieser erst NACH Vertragsschluss mitgeteilt wird. Auf jeden Fall muss diese Belehrung auch schriftlich vorliegen und die Beweislast liegt beim Unternehmer. Ein winzig kleiner Hinweis auf der Durchschrift des Vertrages reicht allerdings zur Belehrung aus, also mal nachschauen, ob da was steht.



§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.


(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Auf jeden Fall muss der Widerruf schriftlich erfolgenden und bitte immer per Einschreiben versenden und Quittung gut aufheben. Je nach Seriösität des Vertragpartners, gehen normale Briefe grundsätzlich verloren und diese Beweislast liegt bei dir. Somit hast du per Einschreiben zumindest einen Nachweis. (Und Leute, die es nötig haben einen in der Fußgängerzone oder zuhause anzuquatschen sind selten seriös^^). Also blos keine Bedenken, Wisch am besten gleich verfassen und ab damit morgen zur Post.

Zitat von HubertFarnsworth
Als Nicht-Kaufmann kann man sehrwohl von diesem lächerlichen Vertrag zurück treten.
Das ist nur ein popliges Zeitungsabo welches dazu noch UNVOLLSTÄNDIG ist.
Die Aussage popliges Zeitungsabo reicht nicht. Entscheidend ist auf jeden Fall die Tatsache eines Haustürgeschäftes. Sofern du durch eigene Intention einen Abovertrag abschließt - sei es im Internet, durch Anruf bei Abogesellschaft, mit Bestellkarte, nach Terminvereinbarung etc. - so steht dir dieses Widerrufsrecht nicht zu, wenn das Abo einen Betrag von 200 € nicht übersteigt.

§ 505 Ratenlieferungsverträge

(1) 1Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1.die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2.die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang und 3 . 3Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.



§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag

(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
1.bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,

Geändert von Tay (18.07.2007 um 19:52 Uhr).
 
 
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Jumpy
Alt 18.07.2007, 21:28   #14
Standard

Danke Tay,
3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
das ist das einzig entscheidende zur Sache (Info fehlte mir)
 
 
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Manni
Alt 19.07.2007, 01:16   #15
Standard

Darf ich mal ne ganz blöde Frage stellen:

Warum hat deine Freundin den Vertrag unterschrieben?
Oder noch früher angefangen: Warum hat die mit dem Zeitungsfuzzi überhaupt geredet?
 
 
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Tay
Alt 19.07.2007, 02:31   #16
Standard

Zitat von Manni
Darf ich mal ne ganz blöde Frage stellen:

Warum hat deine Freundin den Vertrag unterschrieben?
Oder noch früher angefangen: Warum hat die mit dem Zeitungsfuzzi überhaupt geredet?
Bestimmt aus Langeweile^^ Das Phänomen bequatscht zu werden, ist dir wohl völlig unbekannt? Und weils so seltene Fälle davon gibt, hat der Gesetzgeber auch extra ein Hintertürchen geschaffen

Normalerweise sagt man ja es gibt keine doofen Fragen, sondern lediglich doofe Antworten ... Ich denke hier ist beides der Fall - Kausalität

Geändert von Tay (19.07.2007 um 04:13 Uhr).
 
 
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Manni
Alt 19.07.2007, 12:38   #17
Standard

Zitat von Tay
Das Phänomen bequatscht zu werden, ist dir wohl völlig unbekannt?
Eben nicht. Deswegen frage ich ja.
In Hamburg stehen auch immer irgendwo Stände vom Hamburger Abendblatt. Wenn mir da einer entgegenkommt mit "möchten Sie eine Gratisausgabe des Hamburger Abendblatts?" Winke ich immer gleich ab oder sage nein, weil ich weiß, dass sie einen dann bequatschen wollen, was auszufüllen und zu unterschreiben. Läuft natürlich auf ein Probeabo hinaus, das nach Möglichkeit zu einem dauerhaften werden soll.
 
 
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HubertFarnsworth
Alt 19.07.2007, 17:46   #18
Standard

Tja, da hilft nur eines, man sollte ein Gesetz gegen solche Wegelagerer erlassen!
Aber von diesen Verträgen kann man ja zum Glück innerhalb von 2 Wochen zurück treten.
 
 
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