Ich weiß gar nicht, was ihr hier von Rücktritt faselt. Rücktritt ist eine Rückabwicklung eines Vertrages und steht u.a. gesetzlich zu, wenn es zu
Störungen im Leistungsverhältnis kommt, so dass beiderseitig empfangene Leistung zurückerstattet werden müssen. Dazu muss doch a) erstmal eine Leistungslieferung vorhanden sein und b) ein schuldhaftes Vertreten einer Leistungsstörung vorliegen. Sowas ist doch hier überhaupt nicht der Fall.
Voodoo möchte sich doch von dem Vertrag lösen, das ist eindeutig ein Widerruf und dieser steht ihm auch eindeutig zur Verfügung, da es sich um ein Haustürgeschäft handelt.
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1.durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2.anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Sollte deiner Freundin keine Widerrufsbelehrung vorliegen, ist vor allem § 355 II Satz 2 interessant, da die Widerrufsfrist erst mit Belehrung beginnt und sich diese auf einen Monat verlängert, sofern dieser erst NACH Vertragsschluss mitgeteilt wird. Auf jeden Fall muss diese Belehrung auch schriftlich vorliegen und die Beweislast liegt beim
Unternehmer. Ein winzig kleiner Hinweis auf der Durchschrift des Vertrages reicht allerdings zur Belehrung aus, also mal nachschauen, ob da was steht.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Auf jeden Fall muss der Widerruf
schriftlich erfolgenden und bitte
immer per Einschreiben versenden und Quittung gut aufheben. Je nach Seriösität des Vertragpartners, gehen normale Briefe grundsätzlich verloren und diese Beweislast liegt bei dir. Somit hast du per Einschreiben zumindest einen Nachweis. (Und Leute, die es nötig haben einen in der Fußgängerzone oder zuhause anzuquatschen sind selten seriös^^). Also blos keine Bedenken, Wisch am besten gleich verfassen und ab damit morgen zur Post.
Zitat von HubertFarnsworth Als Nicht-Kaufmann kann man sehrwohl von diesem lächerlichen Vertrag zurück treten.
Das ist nur ein popliges Zeitungsabo welches dazu noch UNVOLLSTÄNDIG ist.
Die Aussage popliges Zeitungsabo reicht nicht. Entscheidend ist auf jeden Fall die Tatsache eines Haustürgeschäftes. Sofern du durch eigene Intention einen Abovertrag abschließt - sei es im Internet, durch Anruf bei Abogesellschaft, mit Bestellkarte, nach Terminvereinbarung etc. - so steht dir dieses Widerrufsrecht nicht zu, wenn das Abo einen Betrag von 200 € nicht übersteigt.
§ 505 Ratenlieferungsverträge
(1) 1Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1.die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2.die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang und 3 . 3Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
1.bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,