Inwiefern helfen verschiedene Anfechtungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Paragraphen §119, §120 ff. und insbesondere §123 des BGBs dem Verbraucher weiter? Hier die beispielhaft einmal §123:
§ 123
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Wenn nun angefochten wird, inwiefern steht denn der andere Vertragspartner in der Pflicht das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen? Hierzu sagt das BGB in § 142, 1:
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.