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[Vertragsrecht] Widerrufsfrist

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michaelg
Alt 19.02.2007, 19:18   #1
Standard Widerrufsfrist

Ist jemand an einen Vertrag und dessen Widerrufsfrist gebunden, den er zwar unterschrieben hat und auch eine zweite Unterschrift gegeben hat, mit der er bestätigt über die Widerrufsfrist belehrt worden zu sein, wenn er tatsächlich aber nicht belehrt wurde und ebenso keine Vertragsdurchschrift erhalten hat?
 
 
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MiKe
Alt 19.02.2007, 19:42   #2
Standard

Ich glaube, da stellt sich die Frage, ob du (oder wer auch immer) beweisen kann, nicht belehrt worden zu sein. Und das wird wohl eher schwer!
 
 
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Jumpy
Alt 20.02.2007, 10:30   #3
Standard

Wenn man eine Unterschrift geleistet hat, die bestätigt zusätlich das man belehrt worden ist, dann ---- no chance---- (deswegen macht mans ja). Auf die Vertragsdurchschrift kannst du bestehen, bzw. auf ne Kopie.
LG
Jumpy
 
 
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michaelg
Alt 20.02.2007, 18:01   #4
Standard

In diesem Falle verschiebt sich also die Beweislast vom Unternehmen zum Kunden. Die Unterschrift bricht also tatsächlich alle Rechtsnormen? Hm, gut ist sogar ziemlich logisch.

Nochmal hypothetisch: Man unterschreibt folgendes: "Hiermit bestätige ich über mein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein". Bedeutet das dann auch zwingend, dass die Belehrung korrekt stattgefunden? Korrekt im Sinne der Anforderungen, die an so eine Belehrung gestellt werden (Textform, Aushändigung etc) ?
 
 
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Jumpy
Alt 20.02.2007, 18:28   #5
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Ich würde mal Ja sagen, das Thema Widerrufsrecht ist eigentlich nicht ausführlich genug um hier zu versuchen eine Belehrungslücke aufzudecken !
Aber man kann niemals nie sagen, wenn du Rechtschutz hast, kannste es ja drauf ankommen lassen.
 
 
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Sivar
Alt 20.02.2007, 19:37   #6
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Ich würde mal bei ner Verbraucherzentrale anrufen, den Fall schildern, und mich beraten lassen. Die haben sicher jede Menge Erfahrung mit sowas.
 
 
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Jumpy
Alt 20.02.2007, 20:40   #7
Standard

Hier mal ein Auszug aus dem Verbraucherschutzecht, vielleicht hilf es dir weiter !



Wie muss eine Widerrufsbelehrung aussehen?
Zunächst muss die Belehrung drucktechnisch deutlich gestaltet sein, sich also in unübersehbarer Weise von dem übrigen Text des Vertrages oder Antrags, die in der Regel als Formular gefasst sind, abheben. Inhaltlich genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn in ihr die Länge und der Beginn der Widerrufsfrist angegeben sind. Des Weiteren darf sie keinen Zweifel daran lassen, dass das Widerrufsrecht an keine Voraussetzungen gebunden ist, und muss über Inhalt und Form der Widerrufserklärung Auskunft geben. Name und Anschrift des Widerrufsempfängers müssen ebenso aufgeführt sein wie der Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Die Belehrung ist in Textform zu erteilen und muss beim Verbraucher verbleiben. Seine Unterschrift muss der Verbraucher - im Unterschied zu der früher geltenden Gesetzesfassung - nicht unter die Belehrung setzen.
Wie lange kann der Verbraucher widerrufen, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist?
In diesem Falle erlischt das Widerrufsrecht überhaupt nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB). Allerdings hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Belehrung nachzuholen. Die Widerrufsfrist beträgt dann freilich - wie dargelegt - einen Monat (§ 335 Abs. 2 Satz 2 BGB).
 
 
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michaelg
Alt 20.02.2007, 20:52   #8
Standard

Glücklicherweise habe ich gar kein Problem mit einer vermeintlich abgelaufenen Widerrufsfrist :>

Jumpy: Stimmt alles. Es geht hier jetzt darum, dass der Verbraucher unterschrieben hat, dass das alles so korrekt abgelaufen ist. Daher ist es egal, ob es tatsächlich so ablief. Das Unternehmen hat ja die Versicherung des Kunden, dass es korrekt war, das Unternehmen muss das also nicht mehr beweisen.

Interessieren tut mich das ganze, weil ich mich zur zeit mit jemandem darüber streite, ob es nun so oder so ist, da zahlreiche "Kenner" Behaupten, die Widerrufsfrist laufe nicht, trotz Unterschrift. Beziehungsweise ignorieren sie die Rechtsfolgen der Unterschrift ständig in ihren Argumentationen.
 
 
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Jumpy
Alt 20.02.2007, 21:25   #9
Standard

OK, habe verstanden. Die Rechtsfolgen der Unterschrift einer geschäftsfähigen Person ist keineswegs zu ignorieren. Sie ist auf jeden Fall rechtskräftig.
 
 
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michaelg
Alt 24.02.2007, 11:19   #10
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Inwiefern helfen verschiedene Anfechtungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Paragraphen §119, §120 ff. und insbesondere §123 des BGBs dem Verbraucher weiter? Hier die beispielhaft einmal §123:

§ 123
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Wenn nun angefochten wird, inwiefern steht denn der andere Vertragspartner in der Pflicht das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen? Hierzu sagt das BGB in § 142, 1:

Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
 
 
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Krashok
Alt 24.02.2007, 14:40   #11
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ein sachverhalt wäre zu deinen fragen mal nicht schlecht michael
 
 
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Jumpy
Alt 25.02.2007, 12:42   #12
Standard

Hallo,
hier sehe ich eigentlich das Problem der Beweiskraft. Kann eine arglistige Täuschung nachgewiesen werden ? Oder in wie fern wurde die Person bedroht bzw. unter Druck gesetzt. In den meisten Fällen ist es doch Aussage gg. Aussage. Wenn hier das Gegenteil nicht stichhaltig bewiesen werden kann, würde ich keine Erfolgschance sehen.
Wenn die Rechtmäßigkeit der Widerrrufsbelehrung als nichtig anzusehen ist, dann ist die nicht ordnungsgemäß belehrte Partei zum Widerruf berechtigt und somit das Rechtsgeschäft nichtig.

DIES IST EINE SUBJEKTIVE MEINUNGSÄUSSERUNG
 
 
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