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Bis zu welchem Betrag muß man nichts befürchten ?

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Cloudy
Alt 15.05.2001, 16:23   #1
Böse Bis zu welchem Betrag muß man nichts befürchten ?

Hi, habe irgendwo im Forum gelesen, dass bis zu einem gewissen Betrag nichts passieren könnte und dass das Verfahren eingestellt würde!? Kann das jemand genauer erläutern, was heißt Verfahren eingstellt, so ganz ohne Strafe, oder gibts da trotzdem so was wie Sozialdienst oder ähnliches aufgedrückt??

Spielt es eigentlich eine Rolle ob man Erstäter ist oder ob schonmal was vorlag, dass eigentlich eingestellt wurde ?
 
 
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sandman
Alt 15.05.2001, 17:52   #2
Beitrag

Das war bis vor kurzem bei 50,-DM jetzt 50€. Eingestellt heißt eingestellt, da kommt dann nichts mehr nach. Anders ist es im Wiederholungsfall.

Wir hatten das aber auch schon. Lies Dich bitte mal zunächst etwas durch die anderen threads, bevor Du nun nen neuen aufmachst.
 
 
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Cloudy
Alt 21.05.2001, 23:03   #3
Böse

Sorry, dass ich einen neuen Treat aufgemacht habe!!
ich habe da nochmal ein Problem, ich hatte einen Fall, bei dem ich einen SChaden von 18DM verursacht habe, das ganze ging aber doch vor den Staatsanwalt!
Was hat das mit den 50€ dann auf sich? Bekommt man da nichts mehr auf zivilrechltichem Weg, oder wie??
 
 
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sandman
Alt 21.05.2001, 23:26   #4
Beitrag

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Cloudy:

ich habe da nochmal ein Problem, ich hatte einen Fall, bei dem ich einen SChaden von 18DM verursacht habe, das ganze ging aber doch vor den Staatsanwalt!
[/quote]

jede strafbare Handlung wird von der StA zunächst geprüft. Es muss im allgemeinen Interesse liegen, dass nun die Tat verfolgt wird. Wenn Du nen Computerdelikt begangen hast, Bsp. § 263a, ist die Verfolgung im allg. Interesse, wodurch die Staatsanwaltschaft zunächst ermitteln muss..

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Was hat das mit den 50€ dann auf sich? ??[/quote]

Das ist die Grenze für eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Das sollte auch bei Dir mit 18,- DM so gelaufen sein. Auch hier gibt es Ausnahmen: z.B. bei Wiederholungstätern..

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Bekommt man da nichts mehr auf zivilrechltichem Weg, oder wie??[/quote]

Das eine ist unabhängig von dem anderen: Der entstandene Schaden (hier 18,-) wird nicht vom Staat, sondern von den Betroffenen eingetrieben. Mithin bekommst Du denn dann eine zivilrechtliche Forderung über den Schaden...

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
Bis dahin............
[/quote]

[ 21. Mai 2001: Beitrag editiert von: sandman ]
 
 
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Cloudy

Ist die Grenze von 50€ dann verbindlich, oder können die sagen: "Nee, der bekommt ein Strafe!!"

Apropos Strafe, was kann mir denn passieren, wenn ich das erste mal mit 18,-DM (Verfahren eingestellt) und das andere Mal mit ca. 200 - 400DM drangekommen bin? Dafür komme ich nicht in der Knast, oder? Fall fällt noch unter das Jugendstrafrecht!

Ach so, wegen dem Jugendstrafrecht:
Ich werde im Sep 18 und habe Angst, dass ich nach meinem Geburtstag noch eine Anzeige wegen Fakes aus 2000 bekomme, da ich ja dann wie ein Erwachsener Straftäter behandelt werde, oder wird das anzuwendende Strafrecht auf den Zeitpunkt der Tat festgelegt ??

Danke !
 
 
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sandman
Alt 23.05.2001, 11:27   #6
Beitrag

Das mit den 50 € ist eine Vorgabe. Du hast keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren eingestellt wird, weil der Betrag unter den 50 € liegt.

Naja, in den Knast kommst Du dafür sicher nicht. Wenn das Verfahren eingestellt wurde ist es eingestellt. Es lag also im Prinzip nichts an.

Zu Deiner anderen Frage: es gilt immer das Alter bei "Tatbegehung". Ansonsten gilt man zwischen 18 und 20 Jahren als Heranwachsender und fällt auch unter das Jugendstrafrecht. In deinem Fall kommt also das JGG (Jugendstrafrecht) zur Anwendung.

P.S.: Mach nicht dauernd nen neuen thread auf!
 
 
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