Hallo,
ich habe mich einmal ein wenig schlau gemacht, ob und wie lange Lehrer an bayerischen Schulen Handys abnehmen und einbehalten dürfen.
Folgendes steht in der bayerischen Gymnasialschulordnung zur Wegnahme von Gegenständen:
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§ 133 Verbot von Rauschmitteln und Rauchen;
Wegnahme von Gegenständen (vgl. Art. 56 BayEUG)
(1)
1 Der Genuß von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken sowie das Rauchen ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt.
2 Schülern der Jahrgangsstufen 12 und 13 kann jedoch durch Beschluß des Schulforums außerhalb des Unterrichts das Rauchen in bestimmten, nicht dem Unterricht dienenden Räumen erlaubt werden.
(2)
1 Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülern untersagt.
2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen.
3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4 Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, nur an die Erziehungsberechtigten des Schülers oder den volljährigen Schüler erfolgen. ----------------------------------------------------------------------------------
Können nun Eltern das Mobiltelefon des Sohnes/ der Tocheter unmittelbar nach dem "Tatschultag" wieder abholen. Hierzu steht im BGB:
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§ 985
HerausgabeanspruchDer Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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Welcher Paragraph hat nun Vorrang? Endet nach Unterrichtsschluss auch das Gelten der GSO? Müsen auch Eltern eine gewisse Zeit abwarten, bis sie ihr Eigentum wieder abholen können?
Würde mich über ein paar sachliche Beiträge freuen!
Viele Grüße
Tomi