Zitat von F@S Ja diese tollen RTL Reportagen..
Nicht ganz!
1. Ulrike Hinrichs - Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Ausledung des Tatstandsmerkmals "Erschleicehn " in §265a I Alt. 3 StGB ("Schwarzfahren"), NJW 2001, 932: Eine strafbare Beförderungserschleichung liegt nur dann vor, wenn jemand zumindest täuschungsähnliche Manipulation vornimmt oder Kontrollen umgeht.
2. Bundesverfassungsgericht, NJW 1998, 1135: Straftatbestand ist dann ausreichend erfüllt, wenn "der Täter sich
durch sein Vehalten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt".
3. Hinrichs, NJW 2001, 932, 935: Wird der Umstand des Schwarzfahrens schon beim Einsteigen den umstehenden Fahrgästen offen kundgetan, kann ein Erschleichen von Beförderungsleitungen nur schwer nachgewiesen werden.
Fazit: Erschleichen ist Erschleichen, wer nicht Erschleicht, kann auch nicht dafür bestraft werden.
Zitat von Jumpy Das Schwarzfahren ist eine Straftat nach § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) und nach § 127 StPO
Was hat der Jedermann-Paragraph mit Schwarzfahren zu tun?