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vorladung "erschleichen von Leistungen" durch schwarzfahren


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Anarchnophobia
Alt 28.03.2008, 19:34   #1
Standard vorladung "erschleichen von Leistungen" durch schwarzfahren

möp

bin ein paar mal in der Strassenbahn (LVB) beim schwarzfahren erwischt worden.

die dabei anfallenden 40€ habe ich immer bezahlt. trotzdem habe ich heute Post von der Polizei bekommen, das ich an 4 verschiedenen tagen (verteilt über knapp 1 Jahr) mit den genannten Bahnen und Stationen beim schwarzfahren erwischt worden bin und eben ein Bogen zum aufnehmen meiner personalien und Feldern wo ich mich dazu äussern und die "Tat" zugeben darf...

soweit so gut. aber was erwartet mich da?

ich dachte immer schwarzfahren ist halt risiko, wenn ma erwischt wird muss ma halt die 40€ bezahlen. aber das die daraus so ein boheiho machen?

was kann mir denn da blühen bzw auf was wird es "normalerweise" in etwa hinauslaufen, rein subjektive erfahrungswerte natürlich nur?
 
 
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OrionX
Alt 28.03.2008, 19:48   #2
Standard

nein das ist tatsächlich "strafbar".

wenn du irgendwie kenntlich gemacht hättest, das du schwarzfahrer bist hätte es keine vorladung gegeben. So dämlich es klingt, wenn du offensichtlich schwarz fährst ist es nicht strafbar. Auf das "Erschleichen" kommts halt an.

wird wohl ne geldstrafe hageln, ich glaub nicht das man dafür sozialstunden bekommt.
 
 
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IceBaer
Alt 28.03.2008, 20:22   #3
Standard

sozialstunden für einen 28-jährigen.. wohl eher unwahrscheinlich. Da gibts Tagessätze denke ich...
 
 
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Jason Evil
Alt 28.03.2008, 20:33   #4
Standard

naja Tagessätze kann man auch in Sozialstunden umwandeln.
Ich hab mit 24 Jahren 80 Tagessätze zu je 10 Euro bekommen und aus Geldmangel das in Sozialstunden umgewandelt... waren 480 Stunden. Schon fast dreist meiner Meinung nach.
 
 
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Jumpy
Alt 28.03.2008, 20:43   #5
Standard

Das Schwarzfahren ist eine Straftat nach § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) und nach § 127 StPO

In deinem Fall würde ich sagen, Wiederholungstäter und unbelehrbar.
Aber ich verstehe nicht, wen du erwischt worden bist, hats du doch strafe gezahlt, wobei die Bahn dich vieleicht angezeigt hat?
Hast du das Schreiben von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft ?
Hast du Rechtschutz?
 
 
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Bodo
Alt 28.03.2008, 20:52   #6
Standard

In deinem Fall würde ich sagen, Wiederholungstäter und unbelehrbar.
Das gilt erst wenn man wiederholt verurteilt wird. Vor der ersten Verurteilung kannste ruhig 'n paar Mal haben.
Das gibt dann auf jeden Fall mal Geldstrafe. Meine bisherigen Verurteilungen deswegen (insgesamt vier) schwankten alle so zwischen 500-800€ je nachdem wie viele Fälle da zusammengefasst waren. Für 1-2 Mal so 500€ und für 4 Mal dürftest um die 800€ liegen.
Beim ersten Mal und obwohl da vier Fälle zusammen kommen isses ja das erste Mal wird darüber hinaus nix passieren.

naja Tagessätze kann man auch in Sozialstunden umwandeln.
Ich hab mit 24 Jahren 80 Tagessätze zu je 10 Euro bekommen und aus Geldmangel das in Sozialstunden umgewandelt... waren 480 Stunden. Schon fast dreist meiner Meinung nach.
Jup, bei mir ähnlich, waren 440 Stunden. Nerviger Scheiss, die letzten 100 hab ich dann ausbezahlt weil keinen Bock mehr gehabt.
 
 
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David
Alt 28.03.2008, 21:53   #7
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leute leute beruhigt euch mal.

Damit das eine Straftat ist muss Vorsatz nachgewiesen werden.

Deswegen, jedesmal beim erwischt werden sagen: karte vergessen.

Wenn du das zu protokoll gibst und keinen Zweifel daran lässt dass du das ausversehen gemacht hast, passiert auch nix.
Dennoch rate ich immer zu einem Verteidiger. Kosten: 350-600 EUR. Damit biste besser beraten. Das macht wirklich nen riesen Unterschied, hab ich am eigenen Leib erfahren. Ohne Anwalt wirste viel eher verknackt.

Sonst flattert dir nen Strafbefehl oder ne Einstellung gegen Geldstrafe ins Haus.
 
 
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baedr
Alt 29.03.2008, 03:40   #8
Standard

Nach ner bestimmten Zeit verfallen die alten Schwarzfahr-delikte auch wieder... Hab bis jetzt keine Anzeige bekommen, und bin sicher schon mindestens sechs mal erwischt worden... Man muss das ganze eben etwas strategischer angehen, damit man in einem Jahr eben nur maximal zwei mal erwischt wird, und notfalls danach eben stempeln...

Mittlerweile stempel' ich aber eigentlich fast immer, das is mir sonst zu stressig.
 
 
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mik750i
Alt 29.03.2008, 22:58   #9
Standard

Mal so nebenbei: Wie kann man denn offensichtlich schwarz fahren? Und wie kann man sich etwas erschleichen? Ich fahr schwarz, werde erwischt. Wo ist der Unterschied zwischen offensichtlich und erschlichen?

Ach, ich wurde noch nie erwischt, fahr aber in letzter Zeit jetzt nur noch mit gültigem Fahrschein!
 
 
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MiKe
Alt 29.03.2008, 23:03   #10
Standard

Zitat von mik750i
Mal so nebenbei: Wie kann man denn offensichtlich schwarz fahren? Und wie kann man sich etwas erschleichen? Ich fahr schwarz, werde erwischt. Wo ist der Unterschied zwischen offensichtlich und erschlichen?
Steig ein und stell dich allen vor mit den Worten "Guten Tag, mein Name ist mik750i und ich werde nun schwarzfahren!" oder häng dir ein Schild mit den Worten "Ich bin Schwarzfahrer!" rum
Aber Achtung: die 40€ musst du trotzdem fahren, das sind die zivilrechtlichen Ansprüche der Bahn - es "schützt" lediglich vor der Anzeige von Seiten der Staatsanwaltschaft.
 
 
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Jason Evil
Alt 29.03.2008, 23:31   #11
Standard

oder häng dir ein Schild mit den Worten "Ich bin Schwarzfahrer!" rum
Ich hatte das schonmal irgendwo gelesen aber nie geglaubt das das tatsächlich so ist. Anscheinend stimmt es wirklich!
 
 
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mik750i
Alt 30.03.2008, 00:08   #12
Standard

Ja ok danke! Naja ist schwachsinnig xD Aber so ähnlich hab ich mir das auch vorgestellt! Danke ^^
 
 
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F@S
Alt 30.03.2008, 00:30   #13
Standard

Ja diese tollen RTL Reportagen..

Zitat von mik750i
Wo ist der Unterschied zwischen offensichtlich und erschlichen?
Vor einem Jahrzehnt hat das BVerfG die Auslegungen mal zusammengefasst:

Zitat von 2 BvR 1907/97
[...]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer beanstandet die Anwendung dieses Straftatbestandes auf den Fall des sogenannten Schwarzfahrens und rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG.

Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden [...]

Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.

Diese Grundrechtsnorm verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen [...]

Mit diesem Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch, der eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung des materiellen Strafrechts zugrunde liegt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.

Die Vorschrift des § 265a StGB enthält vier Auffangtatbestände [...]
Dieses soll nach dem Zweck des Gesetzes nicht durch den Mißbrauch des Vertrauens, das der Betreiber durch das uneingeschränkte Anbieten seiner Leistung an das gesamte Publikum vorgeleistet hat, straflos beeinträchtigt werden können [...]. Da das Tatbestandsmerkmal "Erschleichen" schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung für sich genommen eine weite Auslegung zuläßt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die herrschende Auffassung im Schrifttum sowie die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuß der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt [...]. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verliert der Tatbestand des § 265a StGB in der Tatmodalität des Erschleichens dadurch auch nicht jegliche Konturen. Es ist von Verfassungs wegen insbesondere nicht geboten, über das bloße Erwecken eines Anscheins hinaus etwa die Überlistung einer Kontrollmöglichkeit oder eine täuschungsähnliche Manipulation zu verlangen.

[...]
Wie auch immer, offenbar werden dafür, zumindest von den Zahlen die ich so gefunden habe, tatsächlich haufenweise "aber das waren doch nur ein paar mal"-Schwarzfahrer nach dem x. Mal angezeigt und auch tatsächlich mit nur ein paar 100 € bestraft. Eventuell Anwalt, bei der Polizei nachfragen, wieso sie denn da genau ermitteln, ... Und natürlich bei den Verkehrsbetrieben Anfragen, was sie da für eine Schwarzfahrerkartei o.Ä. haben und auf welcher Rechtsgrundlage sie glauben welche Daten speichern zu dürfen.

Zitat von Jumpy
eine Straftat nach § 265 a StGB [...] und nach § 127 StPO
Interessante Formulierung.
 
 
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MiKe
Alt 30.03.2008, 03:19   #14
Standard

Zitat von F@S
Ja diese tollen RTL Reportagen..
Nicht ganz!

1. Ulrike Hinrichs - Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Ausledung des Tatstandsmerkmals "Erschleicehn " in §265a I Alt. 3 StGB ("Schwarzfahren"), NJW 2001, 932: Eine strafbare Beförderungserschleichung liegt nur dann vor, wenn jemand zumindest täuschungsähnliche Manipulation vornimmt oder Kontrollen umgeht.

2. Bundesverfassungsgericht, NJW 1998, 1135: Straftatbestand ist dann ausreichend erfüllt, wenn "der Täter sich durch sein Vehalten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt".

3. Hinrichs, NJW 2001, 932, 935: Wird der Umstand des Schwarzfahrens schon beim Einsteigen den umstehenden Fahrgästen offen kundgetan, kann ein Erschleichen von Beförderungsleitungen nur schwer nachgewiesen werden.

Fazit: Erschleichen ist Erschleichen, wer nicht Erschleicht, kann auch nicht dafür bestraft werden.


Zitat von Jumpy
Das Schwarzfahren ist eine Straftat nach § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) und nach § 127 StPO
Was hat der Jedermann-Paragraph mit Schwarzfahren zu tun?
 
 
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Jumpy
Alt 30.03.2008, 08:33   #15
Standard

Was hat der Jedermann-Paragraph mit Schwarzfahren zu tun?
unglücklich formuliert, im Falle der vorläufigen Festnahme durch einen Kontrolleur zur Feststellung der Personalien.


Abgesehenn davn was auch immer dir hier geschildertt oder angeraten wurde, ich würde den ganzen Fall einem Anwalt übergeben. Einen Fachanwalt für diesen Bereich kannst du über die Anwaltskammer erfragen!

Geändert von Jumpy (30.03.2008 um 10:57 Uhr).
 
 
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Bodo
Alt 30.03.2008, 15:51   #16
Standard

Is alles Blödsinn. Zum einen erübrigt sich die Diskussion wie man richtig schwarz fährt, es is ja schon passiert. Anwaltskosten kannste dir auch sparen, der holt da nix raus. Was soll der tun? Es so drehen als wärst du garnich schwar gefahren? Der Sachverhalt is doch klar, du bist zu verschiedenen Gelegenheiten schwarz gefahren und damit hat sich das. Es kommt vor dass man für sowas nichmal vorgeladen wird sondern die Verhandlung ohne Beisein des beschuldigten abläuft, reiner Aktenprozess also.
Geh halt hin und hol dirs Urteil ab weil mehr isses nich. Das is keine richtige Verhandlund. Du wirst gefragt ob du zum dem Zeitpunkt da warst also ob du der Beschuldigte bist und ob die Angaben der Verkehrsbetriebe so stimmen. Da sagst du ja und damit wars dass. Der Richter guckt ins Tabellenbuch und sucht dir deine Strafe raus, fertig tschüss der nächste.

Der Anwalt sieht in dem Fall nur gut aus und kostet sicher mehr als die Differenz die seine Anwesenheit verursacht. Also hingehen, Kopfnicken, Zahlen, möglichst nich wieder machen.
 
 
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David
Alt 31.03.2008, 00:16   #17
Standard

na das ist ja jetzt etwas unpräzise

ein reiner "Aktenprozess" ist es nur wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl schickt und der Beschuldigete keinen Widerspruch einlegt.

Nochmal: Wenn einem kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, und man darauf beharrt dass man nur seine Karte vergessen oder vergessen zu stempeln/etc. hat bleibt es keine Straftat. Das klarzustellen ist Job eines Anwalts, bei dem man eh immer mit weniger Strafe davon kommt. Wer glaubt man kann Recht in .de nicht kaufen, täuscht sich.
 
 
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MiKe
Alt 31.03.2008, 01:04   #18
Standard

Zitat von David
Wenn einem kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, und man darauf beharrt dass man nur seine Karte vergessen oder vergessen zu stempeln/etc. hat bleibt es keine Straftat.
Das hat nix mit Vorsatz oder nicht zu tun, schließlich kann man sich ne Leistung nicht fahrlässig erschleichen. Es geht um Erschleichen oder nicht - im StGB gibt's genug Paragraphen, wo Vorsatz nicht vorausgesetzt ist, im §15 heißt's ja sogar:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Pauschal sagen, dass etwas ohne Vorsatz keine Straftat ist, ist also Unfug (siehe z.B. fahrlässige Körperverletzung).
 
 
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David
Alt 31.03.2008, 07:46   #19
Standard

richtig, aber fahrlässiges Erschleichen gibt es soweit ich weiss nicht. Wenn man sein Monatsticket (oder Stempeln) nur vergessen hat ist das keine Straftat
 
 
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ShakeTheDisease
Alt 31.03.2008, 19:30   #20
Standard

Kann sein daß es Hausverbot bei LVB, oder wie die Bude hieß, gibt. Ist bei den Verkehrsbetrieben unterschiedlich. In Berlin gabs das mal ne Zeit lang.
 
 
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sc0rp
Alt 31.03.2008, 22:21   #21
Standard

Wäre er mit Abschluss der Verhandlung somit Vorbestraft?
 
 
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ak.
Alt 31.03.2008, 23:22   #22
Standard

Interessant was einige Hobby-möchtegern-Juristen hier so von sich geben. Gerade als Moderator dieses Forums sollte man sich mit Halbwissen zurückhalten.

Wäre er mit Abschluss der Verhandlung somit Vorbestraft?
Jeder der mal rechtskräftig verurteilt wurde ist vorbestraft. Was du wohl eher meinst ist der Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis der erst ab einer Strafe von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe erfolgt.
 
 
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Jumpy
Alt 02.04.2008, 13:32   #23
Standard

Jeder der mal rechtskräftig verurteilt wurde ist vorbestraft. Was du wohl eher meinst ist der Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis der erst ab einer Strafe von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe erfolgt.
Ich ergänze mal das Halbwissen

Das gilt auch für Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wurden und auch nur beim erstmaligen Verstoß.
 
 
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