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verstoß gegen das datenschutzgesetz ?

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RainingBlood
Alt 14.10.2006, 20:02   #1
Standard verstoß gegen das datenschutzgesetz ?

hab da mal eine frage an diejenigen, die sich mit sowas auskennen...
also, das problem ist das folgende.
eine freundin von mir, war zu früherer zeit einmal tätig in einer kirchengemeinde.
diese gemeinde hat nun, schon vor längerer zeit auf ihrer website die private handy nummer von meiner bekannten veröffentlicht.
natürlich ohne ihr einverständnis. ich selbst bin dann irgendwann per zufall darauf gestoßen, und sagte ihr, das sie ja sehr mutig sei, ihre private nummer im internet zu veröffentlichen. sie schaute mich nur mit großen augen an, und sagte, sie wisse überhaupt nichts darüber. dann hat sie in der gemeinde angerufen, und verlangt, die telefonnummer wieder zu entfernen. man willigte daraufhin ein, und versprach ihr, die nummer zum nächsten quartal zu entfernen. -was eine änderung diesbezüglich mit dem quartal zu tun haben soll, möchte ich hier mal im raum stehen lassen.- das quartal ist nun angebrochen, und die nummer ist immer noch da.
meine frage lautet nun, ist das nicht ein verstoß gegen das datenschutzgesetz ?
und was kann man nun dagegen machen ?
ich habe vor, der dafür verantwortlichen person eine email mit folgendem text zu schicken:


Sehr geehrter Herr XXX,
hiermit möchte ich sie höflichst bitten, die eingetragene privat-Handy-Telefonnummer von Frau XXX, auf Ihrer Website ( http://www.XXX) schnellstmöglichst zu entfernen. Diese Telefonnummer wurde ohne das Einverständnis von Frau XXX auf ihrer Website veröffentlicht. Damit verstoßen Sie gegen § 6 des Datengeheimnisses.

§ 6
Datengeheimnis
Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Nach einer telefonischen Absprache vor einigen Wochen von Frau XXX mit einer Ihrer Mitarbeiterinnen, wurde ihr zugesichert, daß dies zum nächsten Quartal umgehend geschehen wird. Was nun eine Änderung einer Website mit dem Anbruch eines Quartals zu tun habe soll, möchte ich hier nicht in Frage stellen.
Da ich selber Betreiber einer öffentlichen Website bin, sehe ich kein problem darin, diese Änderung umgehend von ihrem Webmaster vornehmen zu lassen.
Sollte der Eintrag weiterhin bestehen bleiben, werden wir uns gezwungen sehen, rechtliche Schritte, wegen verstoß gegen § 6 des Datengeheimnisses, gegen Sie einzuleiten.
Eine Frist von 7 Tagen halten wir diesbezüglich für angemessen, und bitten nun nocheinmal darum, diesen Eintrag zu entfernen.
Persönlich halte ich es noch für äußerst angemessen, daß die dafür verantwortliche Person, sich umgehend bei Frau XXX entschuldigt, da dieser Eintrag große persönliche Nachteile für Frau XXX mit sich brachte.


Mit freundlichen Grüßen,

XXX


das ist nun der text, den ich der verantwortlichen person schicken will. da ich nicht so fit darin bin, solche texte zu verfassen, möchte ich, das ihr das mal überlest, und mir sagt, ob das so in ordnung geht, und ich ihn so abschicken kann.
für sachliche antworten, verbesserungsvorschläge (rechtschreibfehler), oder muster eines alternativschreibens wäre ich euch sehr dankbar.
der letzte satz, vonwegen persönliche nachteile, ist übrigens nicht erfunden. es ist nämlich mittlerweile so, das meine bekannte von einem unbekannten am telefon belästigt wird. und dieser unbekannte kann ihre nummer nur von dieser website haben.

bis dahin,
euer rain
 
 
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Krashok
Alt 15.10.2006, 00:52   #2
Standard

Um das was es geht steht in §5 des Bundedatenschutzgesetzes nicht §6 das ist ein kleiner aber nicht ganz unwichtiger fehler, da sonst die rechtliche anspruchsgrundlage eine etwas andere ist und man könnte sich hinstellen und sagen "§6 da gehts um unabdingbare Rechte des Betroffenen ..was will der denn von uns "
 
 
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Roter_Drache
Alt 15.10.2006, 03:55   #3
Standard

bei rechtlichen sachen immer per einschreiben schicken!
Dann haste gleich n Zeugen, dass der brief auch ankam. ne email ist nicht zwangsläufig ein beweisstück!
 
 
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Krashok
Alt 15.10.2006, 04:12   #4
Standard

jop na nicht nur wegen zeugen auch wegen nachweis des zugangs und dem datum des zugangs an den empfänger
 
 
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Roter_Drache
Alt 15.10.2006, 11:51   #5
Standard

Zitat von Krashok
jop na nicht nur wegen zeugen auch wegen nachweis des zugangs und dem datum des zugangs an den empfänger
ja das ist natürlich auch richtig
 
 
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DarkViolin
Alt 15.10.2006, 16:50   #6
Standard

Hallo!
Hmm.. wenn ich das so lese kommt es mir ein bisschen komisch vor, dass Du diesen Brief schreiben musst. Also nicht falsch verstehen; ich finde es toll, dass Du Deiner Freundin dabei hilfst.
Aber wenn ich der Empfänger wär würd ich mich halt schon fragen, wieso sie diesen Brief nicht selber schreiben kann. Es geht ja um ihre Natelnummer.. finde einfach, es würde einen besseren Eindruck machen, wenn sie ihn selber abschickt.
Liebe Grüsse, Dark!
 
 
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Krashok
Alt 15.10.2006, 16:55   #7
Standard

dann setzt man "im auftrag" drunter ..thema erledigt
 
 
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RainingBlood
Alt 15.10.2006, 16:56   #8
Standard

schnurzepippi egal, wer nun schreibt. ich wollte das ding nur per email schicken, weil sie selber kein internet hat.
 
 
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