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Urheberrecht 2


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Jumpy
Alt 16.11.2007, 19:07   #1
Standard Urheberrecht 2

Hallo PPler,
heute hat mir mein Nachbar folgendes erläutert:

Er bekam Post von einer Anwaltskanzlei die einen "deutschen" Musikkünstler vertritt. Er bekam eine Abmahnung wegen rechtwidriger Nutzung von Musikwerken.

Der Vorwurf: Er hat als Nutzer eines Peer to Peer - Netztwerkes mindestens ein geschütztes Werk deren Mandanten im Internet durch Freigabe auf seiner Festplatte zum Download für weitere Nutzer angeboten.

Beweis: Datum ......... Uhrzeit..... Datei Name, IP Adresse ........... P2P edonkey , original-Produktname :..........

Jetzt hat man ihm angeboten einen Abgeltungsbetrag von € 200 für die verletzten Rechte und nochmal € 200 für angefallene Anwaltsgebühren zu zahlen, also insgesammt 400€.

Die Rechtsangelegenheit wär allerdings nur dann vom Tisch, wenn er eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreibt. Diese beihaltet die Anerkennung der Strafe als Ersatz für € 5001,00 und zukünftig zu unterlassen Werke des Künstlers im Internet oder sonstwie zu verbreiten, die Anerkennung der Gründe des Schadensersatzansprüche aus der erteilten Abmahnung und die Rechtanwaltskosten anzuerkennen sowie die Erklärung zum Vergleich aus dem hervorgeht, dass mit €400 dann die o.g. Ansprüche abgegolten sind.

Mich würde interessieren, ob jemand sowas schonmal hatte und wie er darauf reagiert hat ?

Gruss
 
 
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Sidolin
Alt 16.11.2007, 19:41   #2
Standard

Nunja, das ist wohl das Standarddings bei Filesharing, hatte jemand hier im Dorf auch, allerdings war es da Bearshare und anstatt 400€ 4000€. Also würd ich mal sagen, freuen dass es "nur" 400€ sind und die zahlen und fertig. Bei dem wie die Musikindustrie sonst durchdreht ist das wirklich noch halbwegs gut gelaufen.

Das soll jetzt in keiner Weise heißen dass ich das für gut befinde, das ist nur die einfachste Möglichkeit da relativ unbeschadet rauszukommen.
 
 
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Truthahn029
Alt 17.11.2007, 01:54   #3
Standard

Ich verstehe nicht ganz, wie der RA bei einem Streitwert von 5001€ auf die Summe 200€ kommt. Laut RVG stünden ihm bei einem Streitwert von über 5000€ bei einer Gebühr mit dem Faktor von 1,3 (Standart) inkl. Auslagen eigentlich 411,30€ netto zu.
Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen!!!
Sonst könnte in ein paar Wochen ein neues Briefchen vom RA der gegnerischen Partei eintreffen.

Liebe Grüße.
 
 
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