Ich erinnere nochmal !
Der nächste Winter kommt bestimmt:
Bei ungenügender Winterausrüstung drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht. Die Straßenverkehrsordnung schreibt in der seit Mai 2006 in Kraft getretenen „Winterreifen-Verordnung“ vor, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage (§ 2 Abs. 3 a StVO).
Die Straßenverkehrsordnung regelt weder, was unter winterlichen Wetterverhältnissen zu verstehen ist, noch welche Bereifung das Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen aufweisen muss.
Die Vollkaskoversicherung muss grundsätzlich nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist bei ungenügender Winterausrüstung nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Sie kann beispielweise dann vorliegen, wenn jemand im Winter mit Sommerreifen ins Hochgebirge fährt und dort mit überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abkommt. In einem solchen Fall könnte sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen.
§ 2 Abs. 3a StVO
"Straßenbenutzung durch Fahrzeuge"
(Fassung ab Mitte 2006)
»Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.«