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Unfall auf Privatparkplatz


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Jumpy
Alt 19.12.2007, 09:03   #1
Standard Unfall auf Privatparkplatz

Guten Morgen PPler,

folgender Sachverhalt: ein Mitarbeiter von mir, hat beim Rückwärtsfahren ein ihm im wege stehendes Auto angefahren. Dieses Auto stellte sich während des "Rückfahrvorganges" sozusagen in den Weg !
Die Versicherung sieht in der Sache eine Teilschuld und versucht das ganze mit 60/40 abzuwiegeln. Jetzt kriegt der Fahrer von dem Landkreis ein Bußgeldbescheid, vorgeworfen wird eine Ordnugswidrigkeit nach §24 StVG begagen zu haben Zitat: Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall §9 Abs. 5 § 1 Abs 2. §49 StVo; §24 StVG; 44 BKat; §3 Abs 3 BKat; §19 OWiG.

Da es sich um ein Firmengelände bzw. Privatparkplatz handelt, bin ich der Meinung können die doch kein Bußgeld verhängen. Die StVo und das StVG findet doch dort keine Anwendung ?

Meinungen und Erfahrungen bitte
 
 
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Felicitas
Alt 19.12.2007, 09:13   #2
Standard

ich frage mich gerade wie es zu dem bußgeld kommt. habt ihr wegen sowas die polizei geholt?
 
 
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Jumpy
Alt 19.12.2007, 09:25   #3
Standard

ich frage mich gerade wie es zu dem bußgeld kommt. habt ihr wegen sowas die polizei geholt?
Die Unfallgegnerin hat die Polizei geholt !
 
 
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Ænema
Alt 19.12.2007, 09:32   #4
Standard

Soweit mir bekannt ist, kann die Polizei auch Verstöße gegen die StVO und StVZO auf Firmen- oder Privatgelände verfolgen und ahnden. Darüber hinaus war es halt das gute Recht der Unfallgegnerin die Polizei zurufen und sich ein Unfallprotokoll erstellen zu lassen für die Versicherung.
 
 
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Felicitas
Alt 19.12.2007, 09:35   #5
Standard

natürlich war es ihr recht, im grunde ists aber eher unnütz, außer es gibt personenschaden.

ansonsten: http://www.jurawiki.de/VRI/Strassenverkehr

62. Die StVO gilt auf Privatgelände nur, wenn durch ein Schild "Hier gilt die StVO" darauf hingewiesen wird.

Die StVO gilt überall, wo öffentlicher Straßenverkehr stattfindet. Dieser Begriff ist von Besitzverhältnissen unabhängig. Vielmehr wird außer auf gewidmeten Straßen dort "öffentlich verkehrt", wo Flächen mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein benutzt werden. Ein Beispiel ist der Parkplatz oder die Tiefgarage eines Supermarkts. Wer die Geltung der StVO auf seinem Grundstück ausschließen will, der muss ein Schild aufstellen und damit klarstellen, dass das Gelände nur noch ausgewählten Fahrzeugen zur Verfügung steht. Eindeutiger ist eine physikalische Absperrung (z.B. eine Schranke). Umgekehrt kann auch der Verkehr auf öffentlichen Straßen außerhalb der StVO stattfinden, wenn diese wirksam für die Allgemeinheit gesperrt sind (z.B. Baustelle).
oder hier http://www.ra-karlbrenner.de/privatp...e_und_stvo.htm

Die Straßenverkehrsordnung gilt im öffentlichen Straßenverkehr. Öffentlich ist der Straßenverkehr auch dann, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt. Voraussetzung ist nur, dass das Privatgelände für das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen beliebiger Gäste oder Besucher bestimmt ist. Gegensatz: Der Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer will nur den Verkehr von Personen dulden, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm stehen oder gerade anlässlich ihres Besuches auf dem Privatgrundstück eine solche Beziehung anstreben). Das Abstellen von Fahrzeugen muss also vom Eigentümer des Privatplatzes entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend für jedermann zugelassen sein und auch tatsächlich benutzt werden (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf DAR 2000, Seite 175). Für einen Privatgrundstück, das von einem privaten Parkplatzbetreiber betrieben wird besteht öffentlicher Straßenverkehr jedenfalls solange wie das Grundstück als Parkplatz benutzt werden darf (Öffnungszeiten).
ergo: private gelände sind öffentlich *g*
 
 
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Ænema
Alt 19.12.2007, 09:45   #6
Standard

Zitat von felicitas
natürlich war es ihr recht, im grunde ists aber eher unnütz, außer es gibt personenschaden.
Ja, klar. So gesehen ist es eigentlich Schrott wegen der Lapalie gleich die Polizei zu rufen, aber viele Leute sind sich scheinbar unsicher wenn es um die Abwicklung mit der Versicherung geht und da mag wohl manch einer lieber auf der sicheren Seite sein und das ganze gleich lieber über die Polizei regeln lassen um nicht später auf dem Schaden sitzenzubleiben.
 
 
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Jumpy
Alt 19.12.2007, 09:51   #7
Standard

Soweit wie du Feli, war ich auch schon

Die Straßenverkehrsordnung gilt im öffentlichen Straßenverkehr. Öffentlich ist der Straßenverkehr auch dann, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt. Voraussetzung ist nur, dass das Privatgelände für das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen beliebiger Gäste oder Besucher bestimmt ist.
Trifft nicht zu, da es sich um eine Tierklinik handelt und dort nur Besucher der Tierklinik parken dürfen !

Für einen Privatgrundstück, das von einem privaten Parkplatzbetreiber betrieben wird besteht öffentlicher Straßenverkehr jedenfalls solange wie das Grundstück als Parkplatz benutzt werden darf (Öffnungszeiten).
Ausdrücklich nur für Besucher und mit Tor versehen. Das bedeutet, der Inhaber kann jederzeit schliessen bzw. stellt den PP nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung !
 
 
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Ænema
Alt 19.12.2007, 09:55   #8
Standard

Ja in dem Fall würde ich dann doch mal Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, aber soweit warst du wahrscheinlich auch schon wieder :P
 
 
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Felicitas
Alt 19.12.2007, 09:56   #9
Standard

was fragst du dann wenn du eh schon alles weißt
 
 
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Jumpy
Alt 19.12.2007, 10:00   #10
Standard

a in dem Fall würde ich dann doch mal Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, aber soweit warst du wahrscheinlich auch schon wieder :P
joa, ist in Arbeit ich erhoffte mir etwas Eindeutigeres <
 
 
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MiKe
Alt 19.12.2007, 12:47   #11
Standard

Öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Verkehrsraum, der öffentlich genutzt werden KANN, nicht DARF. Wenn keine zulässige Absperrung vorhanden ist, die verhindert, dass Fremde dort parken/fahren, ist es öffentlicher Verkehrsraum und somit "gefundenes Fressen" für die Polizei.

Lediglich wenn ein abschließbares Tor, eine abschließbare Schranke o.ä. zu finden ist, gilt es als nicht öffentlicher Verkehrsraum (privat/nicht privat spielt dann keinerlei Rolle).
 
 
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Truthahn029
Alt 20.12.2007, 03:48   #12
Standard

Zitat von Jumpy
Zitat: Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall §9 Abs. 5 § 1 Abs 2. §49 StVo; §24 StVG; 44 BKat; §3 Abs 3 BKat; §19 OWiG.

Da es sich um ein Firmengelände bzw. Privatparkplatz handelt, bin ich der Meinung können die doch kein Bußgeld verhängen. Die StVo und das StVG findet doch dort keine Anwendung ?
Alles von Amtswegen geschriebene ist meiner Meinung nach rechtsmäßig.
 
 
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Stretcher
Alt 03.01.2008, 08:02   #13
Standard

Zitat von Jumpy
Soweit wie du Feli, war ich auch schon

Trifft nicht zu, da es sich um eine Tierklinik handelt und dort nur Besucher der Tierklinik parken dürfen !

Ausdrücklich nur für Besucher und mit Tor versehen. Das bedeutet, der Inhaber kann jederzeit schliessen bzw. stellt den PP nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung !

Richtig, aber es ist für beliebige BEsucher oder Gäste der Tierklinik da. Und das Gesetz sagt, Gäste oder Besucher.
Demnach ist hier auch die STVO anzuwenden.
 
 
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rainbow87
Alt 03.01.2008, 13:24   #14
Standard

Zitat von Jumpy
Ausdrücklich nur für Besucher und mit Tor versehen. Das bedeutet, der Inhaber kann jederzeit schliessen bzw. stellt den PP nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung !
das Problem wird nicht das abschließbare Tor bzwdie Möglichkeit, den Platz abzusperren sein, sondern dass der Pp nicht abgeschlossen war. demnach ist er auch nicht eindeutig als Privatplatz zu erkennen und deswegen öffentlich.
 
 
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Jumpy
Alt 03.01.2008, 14:07   #15
Standard

demnach ist er auch nicht eindeutig als Privatplatz zu erkennen
Das ist so nicht richtig, es gibt ein Schild mit Privatparklatz!
Aber mal abgesehen davon, hab ich Einspruch erhoben und bis jetzt ist noch nichts passiert. Die Rechtsgelehrten werden sich über die Tatsache der öffentlichen Zugänglichkeit wahrscheinlich streiten. Ich sehe da auch wenig Chancen, aber es könnte auch sein, dass der Sachbearbeiter keinen Bock hat sich per Gericht mit mir zu streiten. Das war jedenfalls mein Endsatz im Einspruchschreiben "im Zweifelsfall lassen wir die Gerichte entscheiden" !
 
 
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MiKe
Alt 03.01.2008, 15:22   #16
Standard

demnach ist er auch nicht eindeutig als Privatplatz zu erkennen und deswegen öffentlich.
Wie schon gesagt: ob privat oder nicht ist dermaßen irrelevant, dass es gar nicht erst erwähnt werden muss Es gibt auch öffentliche Privatparkplätze. Beispiel: Ein Mäcces-Parkplatz. Privateigentum eines Franchisers aber dennoch öffentlich, weil für jedermann ohne großes Hindernis begeh- und sogar befahrbar, und somit gilt auch dort die StVO!
 
 
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rainbow87
Alt 03.01.2008, 15:35   #17
Standard

Zitat von Jumpy
Das ist so nicht richtig, es gibt ein Schild mit Privatparklatz!
Schon, aber bei der Beurteilung geht man dann von nem objektiven 3. aus, und wenns z.B. dunkel war, dann sieht der das Schild evtl. nicht.
(und ob der Platz dann öffentlich war oder net, entscheidet der bessere anwalt )
 
 
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Jumpy
Alt 03.01.2008, 17:54   #18
Standard

Also, wenn es "hart auf hart" kommt, dann sehe ich auch wenig Chancen, ich warte mal ab, es geht halt weniger um den Unfall als der Teilschuld des Unfallgegners und sollte eine Teilschud bewiesen werden, kann das Bußgeld eigentlich auch nicht rechtens sein!
 
 
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MiKe
Alt 03.01.2008, 19:27   #19
Standard

Teilschuld bedeutet nur, dass nicht NUR du zum Unfall beigetragen hast sondern AUCH der andere. Insofern bekommt dann ihr BEIDE ein Bußgeld. Das Verhältnis ist eig. nur auf zivilrechtlicher Ebene interessant!
 
 
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Jumpy
Alt 03.01.2008, 19:42   #20
Standard

Insofern bekommt dann ihr BEIDE ein Bußgeld
Eben und da dies nicht der Fall ist, könnte man die Akzeptanz des Bußgeldes als eine Art von Schuldanerkenntnis eventuell sehen, daher denke ich ist der Einspruch schon angebracht.
 
 
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MiKe
Alt 03.01.2008, 19:54   #21
Standard

Jein. Du erkennst damit nicht an, dass du die alleinige Schuld hast. Du erkennst nur an, dass du AUCH Schuld hast. Hat der andere denn gar kein Bußgeld bekommen?
 
 
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Jumpy
Alt 03.01.2008, 20:02   #22
Standard

Hat der andere denn gar kein Bußgeld bekommen?
Nöö, die Polizei hat das nur aufgenommen und der Bußgeldbescheid kam per Post!
Zitat: Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall
 
 
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