OK, bevor ich mich jetzt hier zu weit aus dem Fenster lene, habe ich nochmal nachgeschaut. Wie es aussieht ist diese "Ab Werk" aussage in manchen Fällen tatsächlich richtig. Aber wie ich schon sagte hat der Empfänger eigentlich keinen Anspruch gegenüber dem Transportunternehmen, weil er mit diesem keinen vertrag hat.
Die Regelung wie ich sie in Erinnerung hatte, gilt nur für Verbrauchsgüter, wozu ein Notebook wohl eher nicht zählt (obwohl bei den geringen lebensdauern

). Nachzulesen in c't 04/2004 und hier in eingescannter Form:
