hm *schulterzuck* war halt nur theorie.
aber ich kann nochmal genau nachschauen zwecks wortlaut und ausnahmeregelungen (gott, ich hasse wi und wenn ich bedenk das ich den mist in nem halben jahr runterbeten muss....PFU)
also wie gesagt nur der wortlaut, bin kein wiwi'ler desterwegen O_o
blablubb lieferbedingungen, zahlungsbedingungen > gesetzlicher Erfüllungsort:
der gesetzliche Erfüllungsort ider der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung erfüllen muss.
In einem Kaufvertrag gibt es 2 Schuldner, einmal der Käufer, einmal der Verkäufer:
Käufer: erfüllt den Vertrag durch Annahme der Ware und durch Zahlung. dessen gesetzlicher Erfüllungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz. Dieser ist dann der Erfüllungsort der Zahlung und Annahme.
Verkäufer: erfüllt den Vertrag durch fristgerechte Lieferung, durch vollständigkeit der Ware und durch deren Verwendbarkeit. Erfüllungsort = Wohn- oder Geschäftssitz = Erfüllungsort der Lieferung
aus dem gesetzlichen Erfüllungsort leitet sich der gesetzliche Gerichtsstand ab blablub blabla
der gesetzliche Erfüllungsort ist immer bindend im einseitigen Handelskaufe (privat vs. Unternehmen)
Sonderfälle für die Gültigkeit des Erfüllungsortes:
· der gesetzliche Erfüllungsort des Verkäufers ist dessen Geschäftssitz, d.h. er ist ab Übergabe an den Spediteur (in dem Fall DHL) nicht mehr Schuldner und nicht mehr für die Ware verantwortlich. Die Gefahr für die Beschädigung der Ware geht auf den KÄUFER über
>> Verschuldungsprinzip: Käufer muss sich mit dem Spediteur auseinandersetzen
gefahrenübergang: Ort an dem die Gefahr der Beschädigung, des VERLUSTES, der Vernichtung oder des zufälligen Untergangs der Ware an den Käufer übergeht > ist immer durch en Erfüllungsort geregelt.
ah hier
Versendungskauf (wie eben Ebay): Ort des Verkäufers und des Käufers liegen voneinander entfernt. Bis zur Versandstation liegt die Gefahr beim Verkäufer, Erfüllungsort ist für den VERkäufer die Versandstation
blablubb blabla: also ists so wie sparkie sagte, solange man nicht vertraglich als gesetzlichen Erfüllungsort des Verkäufers an den g.EO des Käufers legt.
Fazit: der Käufer muss sich, sofern nicht in AGB oder sonstwo anders geregelt nu mit DHL streiten.
Was aber wie ich finde, aufgrund der oben beschriebenen Sachverhalte bzgl gefakeder Unterschrift usw, eigentlich nicht so tragisch sein
sollte
soooo und nu hab ich im prinzip nichts neues gesagt *gg* außer das ich mich schon mal auf meine prüfung vorbereitet habe
