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Rechtschutzversicherung zahlt beim faken?

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candymann
Alt 11.06.2001, 17:59   #1
Frage Rechtschutzversicherung zahlt beim faken?

hi,

wollte mal fragen wie das mit euren rechtschutzversicherungen so aussieht. welche zahlt den den anwalt und welche sträubt sich?
also meine will das irgedwie net bezahlen die sagen alle sachen die vorsätzlich sind (so wie computerbetrug nunmal vorsätzlich ist) übernehmen die nicht. bin bei der DEVK. imho brauch ich noch net wirklich nen anwalt. aber ich glaube das das zz nur die ruhe vor dem sturm ist. von daher wollt ich mich schonma schlau machen wies halt so ausschaut.

..
bye
candy
 
 
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LeonThePro
Alt 11.06.2001, 19:54   #2
Beitrag

die zahlen leider nicht.
war halt betrug.
 
 
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Bleib Tapfer
Alt 12.06.2001, 04:40   #3
Beitrag

jo, bei vorsätzlich verursachtem schaden zahlt keine versicherung, egal in welchem bereich.
 
 
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candymann
Alt 12.06.2001, 08:21   #4
Beitrag

jo, des hab ich mir auch schon gedacht. nur weil in manchen postings drin steht 'nimm halt nen anwalt - zahlt doch eh die versicherung'


..
bye
candy
 
 
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Manic
Alt 03.07.2001, 03:54   #5
Frage

Hmm und wenn das Verfahren eingestellt wird und nichts bewiesen werden konnte? Vorsatz kann's ja nur sein wenn man hinterher schuldig gesprochen wird, oder? Kann man im Nachhinein Geld wiederbekommen nach Verfahrenseinstellung? Durch einen Kollanzantrag vielleicht? Weist Du da weiter Sandmann?
 
 
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candymann
Alt 03.07.2001, 08:21   #6
Beitrag

ja, das würd mich auch ma interessieren. meine die haben ja meinen vater "angeklagt". und der is ja unschuldig. wurde ihm von der StA ja sogar bestätigt. nur wenn die sache mit cross jetzt weiter geht (geht ja gegen ihn..) darf man sich dann immer noch keinen anwalt auch rechtschutzversicherung nehmen?
wozu hat man die denn sonst?
 
 
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sandman
Alt 03.07.2001, 18:49   #7
Beitrag

Also das kommt auf die einzelne Versicherung an und auf das was im Vertrag ausgehandelt wurde. Ich hab mal bei advocard nachgesehen und diese versichern ein vorsätzliches Begehungsdelikt nicht, egal wie der Ausgang ist.
eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, daß er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
Andersrum richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, wodurch sich an sich vorher gut errechnen läßt, was es dann hinterher in etwa kostet. Viele Anwälte sind auch mit ner Ratenzahlung einverstanden..

[ 03 Juli 2001: Beitrag editiert von: sandman ]
 
 
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