Ich würde zum ersten Teil (dem Austausch des Preisschildes) meinen, daß sich K hier der Urkundenfälschung nach § 267 strafbar macht. Soweit ich mich an meine Rechtsvorlesungen erinnere, ist ein Preisschild auf einer Ware eine zusammengesetzte Urkunde (wie Nummernschild und Auto) und das Umkleben des Schildes entspricht dem Verfälschen dieser Urkunde durch den Austausch des Bezugsobjektes (also des Winkelschleifers in diesem Fall).
Aber solche Aufgaben waren eigentlich nie so recht mein Fall, zuviele Dinge die man hin- und her prüfen muß: Kurz, kein Beruf für mich *g*. Ich denke mal die mustergültige Lösung dieser Aufgabe geht auch nicht unter 3 DIN-A4-Seiten ab, oder?
Bye