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Preisschild

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sandman
Alt 16.03.2002, 18:17   #1
Beitrag Preisschild

K ist Dauerkunde des Baumarktes B. Der Zahlungsverkehr für Dauerkunden verläuft so, dass die Verkäuferin die jeweiligen Beträge unter Beisein und der Kontrolle der Kunden in ein Kassenbuch einträgt, welches dann am Monatsende zur Abrechnung vorgelegt wird.
Eines Tages erscheint K und sieht sich nach Winkelschleifern um. Da ihm das passende Gerät aber zu teuer ist, greift er auf einen Trick zurück: er löst das Preisschild eines anderen, um 100 € günstigeren Gerät ab und klebt es über das alte Preisschild. An der Kasse trägt dann die Verkäuferin (V) problemlos den günstigeren Preis in das Buch ein. Als dann kurze Zeit ein anderer Kunde das gleiche Gerät kauft, bemerkt sie den Schwindel des K. Um dem Ärger bei der Abrechnung aus dem Wege zu gehen, entfernt sie die letzte Eintragung aus dem Kassenbuch – Am Ende des Monats wundert sich K, dass er nun gar nichts für die Maschine zahlen muss.

Strafbarkeit von K und V?

(Viel Spaß beim knobeln!)
 
 
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noname[FF]
Alt 16.03.2002, 21:56   #2
Beitrag

ich denke K muss nicht zahlen da auch jeder andere das schild hätte überkleben können. ausser es gibt kameraaufnahmen oder so.
durch den eintrag im kassenbuch durch V ist ja ein kaufvertrag entstanden der später nichtmehr geändert werden darf. wenn man K jetzt vorsätzlichen betrug nachweisen kann is der vertrag wohl ungültig und er muss zahlen oder hat mit einer anzeige zu rechnen.
war geraten. bzw nach meinem rechtsverständniss geurteilt
 
 
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Nils
Alt 17.03.2002, 00:11   #3
Beitrag

jo meiner ansicht nach hat ebenfalls V das problem. obwohl eigentlich k den betrug beging, hat er glück gehabt.

hmm irgendwie bin ich jetzt trotzdem verwirrt...
bin mal auf die lösung gespannt. bist du rechtsanwalt oder sowas ?
 
 
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semmela
Alt 17.03.2002, 08:05   #4
Beitrag

also ich würd sagen, es ist zuerst mal Betrug von K (§ 263 I STGB), wegen der Änderung des Preisschildes.

Bei V wäre es denke ist es kein Betrug, da sie nicht wusste, dass der Preis falsch ist. Nachdem sie den Eintrag dann allerdings aus dem Kassenbuch verschwinden lassen hat, ist sie genauso beteiligt wie K. Ob das jetzt dann auch Betrug ist oder ein andrer Paragraph weiß ich net.

Ist alles nur geraten, ich sollte das wissen, weil wir solche Fälle auch immer in der Schule bekommen, aber nun gut!!!
 
 
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David
Alt 17.03.2002, 11:27   #5
Beitrag

Also ich denke mal für K kommt Betrug nach §263 in Betracht.
(+) Vortäuschung falscher Tatsachen
(+) Vermögensschädigung
(+) Vorsatz

für V kommt Unterschlagung nach § 246 in Betracht.
Die Rechtswiedrige zueignung an Dritte kommt wohl dadurch zustande dass Sie ja bewusst die Buchung entfernt und somit den Wert der Ware K zueignet, also dem Laden unterschlägt.

Ich denke § 242 für V scheidet aus das es sich bei der Buchung um keine Sache handelt.

David
 
 
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semmela
Alt 17.03.2002, 11:50   #6
Beitrag

na da lag ich ja mit dem § 263 sogar richtig!

freut mich

[ 17. März 2002, 11:52: Beitrag editiert von: Semmela ]
 
 
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Victim
Alt 18.03.2002, 09:16   #7
Beitrag

K hat sich laut Stgb des Betruges schuldig gemacht.

Das Ganze war Vosatz ! Er war sich darüber im Klaren, dass seine Tat strafbar ist und er hat es gewollt.
Da die Tat zur Ausführung kam, scheidet der versuchte Betrug aus.

Warscheinliches Urteil:
- Wenn sich der Angeklagte schuldig bekennt und Geständig ist und auch keine Vorstrafen ähnlicher Art hat, wird er mit der Mindeststrafe davonkommen. Warscheinlich +90 Tagessätze

-Ist er Vorbestraft und leugnet die Tat, und die Beweisaufnahme zeigt eindeutig, dass er die Tat ausgeführt hat: Freiheitsstrafe 1 Jahr 6 Monate OHNE Bewährung.

Bei V bin ich mir nicht sicher. Ich denke mal hier kommt eine Vertuschung einer Straftat + Urkundenfälschung. Keine Ahnung.
 
 
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Victim
Alt 18.03.2002, 09:18   #8
Beitrag

@FFnoname

Der Kaufvertrag ist NICHT zustande gekommen weil hier eine ARGLISTIGE TÄUSCHUNG vorliegt !
Somit ist der Kaufvertrag nichtig und juristisch ungültig !
 
 
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David
Alt 18.03.2002, 11:01   #9
Beitrag

Ich denke Vertuschung einer Straftat kann V hier nicht nachgewiesen werden, die Verkäuferin ging ja von einem Irrtum aus und hat evntl. nicht die Täuschung durch K erkannt.
 
 
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Crack Nigga TEA
Alt 18.03.2002, 11:15   #10
Beitrag

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat</font><HR>Original erstellt von Victim:
@FFnoname

Der Kaufvertrag ist NICHT zustande gekommen weil hier eine ARGLISTIGE TÄUSCHUNG vorliegt !
Somit ist der Kaufvertrag nichtig und juristisch ungültig !
[/quote]

genau..paragraph 318 II BGB..aber ein gültiger kaufvertrag war hier nicht zu prüfen sondern die mögliche strafe des k bzw. v

da ich kein stgb hier hab kann ich leider nicht mitspielen
 
 
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Victim
Alt 20.03.2002, 09:13   #11
Beitrag

NACHTRAG.

Als Anwalt/Verteidiger von K. würde ich auf versuchten Betrug pladieren.
Da laut StGB ein Betrug erst dann als ausgeführt gilt, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist ! Was hier ja eindeutig noch nicht passiert ist.

Ohne Vorstrafen : Geldstrafe
 
 
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hackvresse
Alt 20.03.2002, 13:58   #12
Beitrag

@victim

Wie kommst du bitte auf ein Jahr und 6 Monate OHNE bewährung?

Würde mich mal interessieren..
 
 
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HiNuN
Alt 26.03.2002, 16:47   #13
Beitrag

Ich würde zum ersten Teil (dem Austausch des Preisschildes) meinen, daß sich K hier der Urkundenfälschung nach § 267 strafbar macht. Soweit ich mich an meine Rechtsvorlesungen erinnere, ist ein Preisschild auf einer Ware eine zusammengesetzte Urkunde (wie Nummernschild und Auto) und das Umkleben des Schildes entspricht dem Verfälschen dieser Urkunde durch den Austausch des Bezugsobjektes (also des Winkelschleifers in diesem Fall).

Aber solche Aufgaben waren eigentlich nie so recht mein Fall, zuviele Dinge die man hin- und her prüfen muß: Kurz, kein Beruf für mich *g*. Ich denke mal die mustergültige Lösung dieser Aufgabe geht auch nicht unter 3 DIN-A4-Seiten ab, oder?

Bye
 
 
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sandman
Alt 26.03.2002, 17:57   #14
Beitrag

Ich glaube das sind etwa 2 Seiten. Ich bringe die am Wochenende :-)
 
 
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