Für gewöhnlich beantragt die Staatsanwaltschaft glaubich bei jedem Scheiss den Rechner zu beschlagnahmen
So isses. Prinzipiell kann ein "Tatwerkzeug" (also eine Gerät, z.B. PC, das zur Ausführung der Tat benutzt wurde) vom Gericht eingezogen werden. --> § 74 StGB
Real passiert das bei Fällen wie diesem hier meist nicht (abgesehen davon, daß man ihm erst mal nachweisen muß, daß er die Karte auf seinem PC gefälscht hat). Der BGH geht näml. in seiner Rechtssprechung bezügl. PC als Tatwerkzeug dahin, daß das Gerät hauptsächlich(!) zur Begehung von Straftaten benutzt wurde (z.B. Raubkopien) oder extra für die Straftat beschafft wurde.
Bei anderen Tatwerkzeugen und Taten sieht das anders aus. So wird z.B. ein Auto mit dem Drogen geschmuggelt werden meist eingezogen. Waffen (auch erlaubnisfreie oder wenn man die entsprechende erlaubnis hat) ebenso
Grüße, Anon