Zum einen kommt es natürlich immer auf das Alter des Kindes an, zum andern gilt "Eltern haften für ihre kinder" nur dann, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Inwiefern dies bei sowas gegeben ist, ist sehr schwer zu bestimmen und
immer situationsabhängig. In einem solchen fall muss also das Gericht entscheiden, inwiefern die Eltern die aufsichtspflicht verletzten!
Außerdem kann ein Minderjähriger
nicht wg. Urheberrechtsverletzung belangt werden, "wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat." (§828, BGB, "Minderjährige")
Ab wann dies gegeben ist, muss der Richter entscheiden!
Eine andere Sache ist die, dass meistens mit der Klage noch die Aufforderung zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung bzgl. Urheberrechtsverstöße mitgeschickt wird. Diese
darf von einem Minderjährigen jedoch
nicht unterzeichnet werden, denn:
§110, BGB, "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln":
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Inwieweit die Eltern berechtigt sind, für ihre Kinder eine solche Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ist jedoch noch nicht geklärt und bedarf wohl der Fallunterscheidung!