denn selbst wenn Midray noch ein Verfahren einleiten will geht das nicht vor 2005 los und in einem Monat sind ehe alle Ansprüche erloschen. Also macht euch keinen Kopf! [/b]
Nicht so Schnell es reicht aus wenn Sie einen Mahnbescheid beantragen vor den 31.12.04
Mit Datum der Abgabe bzw Beantragung beim zuständigen Amtsgericht ist die verjährung gehemmt und beginnt von vorne.
Siehe mein Beitrag aus Ct Sache.
Weil immer fragen kommen wegen Verjährung seht mal was ich fand
„Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 haben wir u.a. das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren. Auf diese Besonderheit wollen wir hinweisen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zum Hintergrund:
Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch der vereinbarten Ansprüche aus einem Werkvertrag.
Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz, sich im Zweifelsfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei kann auch besprochen werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
Ein weiterer Beitrag dazu:
(16.09.2004) Unternehmen können auf alten Forderungen sitzen bleiben und damit viel Geld verlieren, wenn sie nicht bis zum Jahresende gerichtlich Einspruch erheben. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin.
Der Grund: Zum 1. Januar 2005 kann erstmalig die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten.
Betroffen sind Altforderungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Die Folge: Offene Forderungen - gleich in welcher Höhe - wären mit Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht mehr durchsetzbar.
DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben befürchtet, dass sich viele Unternehmen dieser "Verjährungsfalle" noch gar nicht bewusst sind. In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände forderte er die Betriebe auf, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen.
Dies gelte insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt, erläutert Wansleben. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah.
Geändert worden waren die Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten Schuldrechtsreform. Bis dahin gab es rund 130 verschiedene Fristen. Die Länge unterschiedlicher Fristen folgte nach Auffassung des Gesetzgebers bis dahin einem nicht mehr nachvollziehbaren System. Ähnliche Sachverhalte unterlagen unterschiedlichster Verjährung.
Dies zog Wertungswidersprüche und Ungerechtigkeiten nach sich. Vor allem die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren wurde in vielen Fällen als unangemessen lang empfunden. Sie wurde deshalb durch eine dreijährige abgelöst und die Zahl der Ausnahmeregelungen drastisch reduziert.
Neben verschiedenen Sonderregelungen sieht das Gesetz für Altansprüche, die zum 31. Dezember 2001 noch nicht verjährt waren, Übergangsregelungen vor. Die Dreijahresfrist für solche Ansprüche begann am 1. Januar 2002 zu laufen.
Zu finden uber :
http://www.recht-in.de/
oder
http://www.ibr-online.de