Original geschrieben von PhibZ
Und zivilrechtlich ist die Sache schon lange vom tisch, es gibt nicht umsonst solche Verjährungsfristen.
Wie kommst Du darauf?
Als Jurastudent solltest Du aus der ersten Methodenlehre-Vorlesung in Errinerung haben, dass die Grenze der Auslegung immer der Wortlaut ist.
§199 besagt eindeutig, dass Kenntnis (oder fahrl. Unkenntnis) von der Person des Schuldners erlangt werden muss.
So auch NJW 1998,988 (989):
"Diese Kenntnis ist nach ständiger Rechtsprechung vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann."
Du behauptest also, dass Debitel zum Ende des Fake-Jahres in der Lage war, Zahlungsklage zu erheben? Gegen wen denn? Gegen eine Telefonnummer?
Das mit dem Verschulden ist eine andere Sache die im vorliegenden Fall wohl tatsächlich problematisch ist. Als Argument für Debitel könnte man hier sehen, dass es dem Anschlussinhaber auffallen muss, wenn stunden- oder tagelang gesurft wird und die Telefonrechnungechnung kaum Kosten aufweist. Gerade wenn es um höhere Summen geht, ist dieses Argument nicht vom Tisch zu weisen....