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Leute ganz ganz dringend, wegen einberufung!

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HoTTe83
Alt 27.09.2003, 09:29   #1
Standard Leute ganz ganz dringend, wegen einberufung!

Hi


Ich brauche ganz schnel einen Rat, und wenn es geht auch mit § belägt.


ALso ich wollte eigentlich IMMER zum bund, und hatte auch die musterung etc. (also ich noch schule hatte, also anfang des jahres)

ABER ich habe nichts vm bund die ganze zeit über gehört! und auch nach anrufen meienr seite , bekam ich nie eine antwort, nur sowas vo wegen wir wisen nicht genau wann, wir melden uns!

Na super, habe ich mir gedacht, soll ich jetzt 2 jahre arbeitslos bleiben... ne also bewerbungen über bewebrungen geschrieben und nur absagen, bis ich dann endlich ne ausbildugn gefunden habe. zum 1.8

inzwischen bin ich überglücklich.... ales bestens!

Und heute flattert ein einschreiben ins haus, das ich zum 1.5 zur ostsee darf... EINBERUFUNG!

Leute das können die doch nicht in der heutigen zeit bringen??? nirgendswo gibt es genung ausbildungsstellen, und jetzt wollen die mich daraus holen???


das geht nicht klar Bitte helft mir!!!!
 
 
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Teletubiesfan
Alt 27.09.2003, 10:02   #2
Standard

Also wenn du jetzt ne Ausbildungsplatz hast dürfen die dich gar nicht ziehen, solange deine Ausbildung nicht abgeschlossen ist, so war es zumindest früher bei meinem Vater! Leider kann ich es dir mit § nicht wirklich belegen, aber normalerweise müssten die dich jetzt eigentlich zurückstellen wenn du ne feste Ausbildungsplatzzusage hast! Wenn net geh sicherheitshalber mal zum Kreiswehrersatzamt oder zu nem Anwalt, der dich da mal irgendwie berät! Hoffe ich konnte dir nen bissel weiterhelfen!
 
 
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Skyhoof
Alt 27.09.2003, 11:27   #3
Standard

leider muss ich dem wiedersprechen

Die Bundeswehr darf Dich lediglich dann nicht aus einer Ausbildung rausholen, wenn diese als "Weitgehend gefördert" gillt, was der Fall ist, wenn du 1/3 der Ausbildungszeit hinter Dich gebracht hast.

So sieht zumindest die Rechtliche Seite aus.


Was Du aber versuchen kannst ist, dich zurückstellen zu lassen.
Dann würden die warten, bis Deine Ausbildung abgeschlossen ist.
Allerdings ist der Bund ist nicht verpflichtet darauf einzugehen.

Ich hab mich mit dem Thema eingehender beschäftigt, weil ich auch eine Ausbildung beginnen wollte, und dann paralel zur Bewerbung zur Musterung musste.
Naja, ich wurde zum Glück (mit ein wenig Bescheissen) T5 gemustert.


Eine weitere Möglichkeit, Dich vor einer Einberufung während der ausbildung zu bewahren ist, wenn Dein Ausbildungsbetrieb dich für "unabkömmlich" erklärt.
Das geht nur dann, wenn der Ausbildungsbetrieb so klein ist, dass er auf jeden Mitarbeiter incl. Azubi angewiesen ist.
 
 
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Teletubiesfan
Alt 27.09.2003, 11:31   #4
Standard

Aber wenn die einen ziehen und man hat ne feste Zusage auch schriftlich und so ist dann der Arbeitgeber nicht eigentlich dazu verpflichtet den Ausbildungsplatz freizuhalten? Sorry falls ich irgendwen jetzt auf die falsche Fährte bringe!
 
 
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Skyhoof
Alt 27.09.2003, 11:35   #5
Standard

Ja, man ist vom Gesetzgeber her geschützt.

Eine Einberufung darf nicht den Verlust eines Ausbildungsplatzes bedeuten.
Wenn Du den Ausbildungsvertrag bereits hast, ist Dein Ausbilder gesetzlich verpflichtet, Dich nach Deiner Bundeswehrzeit weiter auszubilden.


Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)

die Für Dich wichtigsten Punkte wären wohl:

Erster Abschnitt. Grundwehrdienst und Wehrübungen

§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.

(3)Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.



§ 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlaß des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den Grundwehrdienst oder im Anschluß an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlaßt war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.

(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluß der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.
 
 
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HoTTe83
Alt 27.09.2003, 12:32   #6
Standard

super


dann ist ja jetzt ales perfekt!

ich bin noch i der probezeit, das heist wenn ich denen jetzt meine berufung vorlege bin ich weg!



das haben die wichser ja jettz super hinbekommen!



meint ihr da kann man gegen klagen?

ich geh jetzt gleich zum anwalt, das können die nicht bringen! gerade in der heutigen zeit
 
 
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MasterYety
Alt 27.09.2003, 15:58   #7
Standard

Du solltest denen einfach erstmal Deinen Ausbildungsvertrag(Kopie) schicken und denen sagen, daß Du zurückgestellt werden möchtest. Bei mir war das kein Problem. Ich habe das gemacht, als ich einen Musterungsbescheid bekommen habe. Ich musste danach also noch nicht mal zur Musterung. Da muss ich höchstwahrscheinlich demnächst noch hin. Hab' zwar noch keinen zweiten Bescheid bekommen. Aber meine Ausbildung ist im Sommer zuende.
 
 
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Dr. Wieselkopp
Alt 29.09.2003, 03:52   #8
Standard

Die Einberufungskriterien wurden im Sommer2003 geändert.
Nun werden generell keine Auszubildenden mehr einberufen.

Die infos von Skyhof sind veraltet.
 
 
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MasterYety
Alt 29.09.2003, 15:24   #9
Standard

Und wie ist das, wenn man eine abgeschlossene Ausbildung hat? Muss man danach noch hin? Also ich denke mal schon, oder?
 
 
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HoTTe83
Alt 29.09.2003, 22:52   #10
Standard

yöa... war heute da...


Also wenn es die ERSTE ausbildung ist dürfen die einen nicht einziehen (es sei denn man verpasst die widerrufsfrist)
wenn man in der zweiten ausbildung wäre, dann kann man gezogen werden. nach einer ausbildung kann man ganz normal gezogen werden
 
 
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DerAssie
Alt 30.09.2003, 19:57   #11
Standard

Ausmustern mit T3 ist eh das einzig Wahre.
Ich brauchte dazu noch T5 das ist Oldschool
 
 
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