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Ladendiebstahl


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Ya
Alt 13.03.2002, 00:42   #1
Beitrag Ladendiebstahl

Als Ersttäter bekommt man keinen Eintrag ins Führungsszeugnis , aber ist man als z.b. 30-jähriger dieb noch Ersttäter wenn man vor dem 21. in der Richtung aufgefallen ist?

[ 13 März 2002, 00:43: Beitrag bearbeitet von: Yasoul ]
 
 
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sandman
Alt 13.03.2002, 09:13   #2
Beitrag

Huhu,
ich denke schon, dass man da noch als Ersttäter gilt, da die Ersttat unter das JGG fiel und hier die Eintragungen in das Führungszeugnis & Bundeszentralregister zum einen erst bei relativ hohen Strafen erfolgen und wenn denn dann doch eine Eintragung erfolgte, diese recht schnell wieder getilgt wird.

edit: was war denn die geklaute Sache wert?

[ 13 März 2002, 09:14: Beitrag bearbeitet von: sandman ]
 
 
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David
Alt 13.03.2002, 09:13   #3
Beitrag

Lies dir die Tilgungsfristen für den Bundeszentralregister durch , dann hast Du die Antwort.
 
 
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sandman
Alt 13.03.2002, 09:21   #4
Beitrag

Tilgungsfristen:

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1. zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,2. fünf Jahre a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen.
Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlaß gibt,4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhemmung (Absatz 6) beginnen1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuches und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. (5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung. (6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war. (7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt. (8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.
 
 
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Grandylein
Alt 13.03.2002, 14:26   #5
Frage

Nehmen wir mal an jmd. hat mit 14 seinen ersten u. einzigen Ladendiebstahl begannnen und ist heute so um die 19

a) kommt der Vorfall nicht ins Führungszeugnis?

b) wann wird dieses Ereignis gelöscht/vernichtet oder verjäht?
 
 
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Ya
Alt 13.03.2002, 15:24   #6
Beitrag

hmhm
Ich frag mich halt wie das von der moralischen Seite gehandhabt wird weil den Behörden ja bekannt ist was man sich schon so geleistet hat...
z.b. Ladendiebstahl so um die 100 dm Schaden
zuzüglich Einbruch bis ca. 1000 dm Schaden.
Wenn von einem sowas bekannt ist, gilt der dann als Ersttäter wenns in der Jugend war?
Wird man da später als Ersttäter gehandhabt solange im Führungszeugnis nix war und der Rest unter 16 Jahren passiert ist oder hat man dann damit zu rechnen dass das als so ne Art Wiederholungstat gewertet wird?
 
 
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sandman
Alt 13.03.2002, 17:38   #7
Beitrag

Wenn im Führungszeugnis bzw. im Bundeszentralregister nichts drinsteht, hast Du auch nichts gemacht. Sonst bräuchte man die Eintragungen ja nicht löschen. Wenn also nichts gemacht da drin steht (im übertragenen Sinne) gilt man im Falle eines Falles als Ersttäter.
 
 
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Ya
Alt 13.03.2002, 18:35   #8
Daumen runter

ok, danke für die verschwendung eurer kalorien (anarchnachäff)
 
 
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