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Kündigung Fitnesstudio

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Cassandra
Alt 16.01.2007, 17:30   #1
Standard Kündigung Fitnesstudio

Hallo Zusammen,

mir fehlen gerade die Worte. Und das wortwörtlich. Ich wollte eben eine Kündigung für mein Fitness Studio schreiben, und dann fällt mir nix weiter ein als * hiermit kündige ich meinen ein Jahresvertrag bei Ihnen*

Das geht doch nicht ^^
Also wenigstens 3 Zeile müssen es sein. Hat jemand eine gute Idee bzw. Kann einer gute kurze knappe Kündigungen schreiben?

Cassy
 
 
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Zwuckel
Alt 16.01.2007, 17:35   #2
Standard

Hey...

schreib doch einfach:

Hiermit kündige ich bei Ihnen meinen Jahresvertrag zum XX.XX.2007.
Haste ne Kundennummer oder so was? Dann bring doch die noch ein! Evtl. auch dann im Betreff...


Hoff ich konnte ein bissl hilfreich sein!

Grüsse
 
 
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Cassandra
Alt 16.01.2007, 17:40   #3
Standard

Ja konntest schon, aber das ist auch nur ein Satz so wie bei mir
Muss das nicht etwas mehr sein. Was kann ich dehnen denn noch schreiben. ^^

Sehr ausführlich muss es nähmlich nicht sein, weil ch das gleich persönlich bringe.....
 
 
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*Sunshine*
Alt 16.01.2007, 17:57   #4
Standard

Kopf -
Also adresse hausNr, Plz


Werte Damen und Herren

Betrifft: Kündigung
KD-Nr :

Hiermit möchte ich meinen der zeit Bestehenden Vertrag, zum nächst möglichen Zeitpunkt Kündigen.(bzw zu wann du kündigen möchtest)


MFG Name Datum unterschrieft


Das genügt so für eine kündigung!
Hoffe konnt Helfen ...
 
 
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Cassandra
Alt 16.01.2007, 18:26   #5
Standard

Ich glaube ich werde das

Hiermit möchte ich meinen der zeit Bestehenden Vertrag, zum nächst möglichen Zeitpunkt Kündigen
einfach übernehmen

dankeschön
 
 
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MiKe
Alt 16.01.2007, 19:33   #6
Standard

Ums mal grammatikalisch und orthographisch korrekt für dich auszudrücken


Postplanet, den 16. Januar 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen derzeit bestehenden Vertrag (Kd.-Nr.: XXXXXX) zum nächstmöglichen Zeitpunkt!

Um Kurze Bestätigung bzgl. der Kündigung wird gebeten!

Besten Dank im Voraus,

[Unterschrift]
Cassandra
 
 
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*Sunshine*
Alt 16.01.2007, 20:55   #7
Standard

Bitte schön

Na dann hast es ja nun.
Habs grad zu Hand gehabt da ich in den Augenblick auch ne Kündigung schrieb *lol
 
 
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cowcreamer
Alt 16.01.2007, 22:18   #8
Standard

Zitat von MiKe
Ums mal grammatikalisch und orthographisch korrekt für dich auszudrücken


Postplanet, den 16. Januar 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen derzeit bestehenden Vertrag (Kd.-Nr.: XXXXXX) zum nächstmöglichen Zeitpunkt!

Um Kurze Bestätigung bzgl. der Kündigung wird gebeten!

Besten Dank im Voraus,

[Unterschrift]
Cassandra
Und wenn aus "Kurze" "kurze" und aus den "!" "." wird, ist es auch tatsächlich korrekt.
 
 
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MiKe
Alt 17.01.2007, 00:44   #9
Standard

Zitat von cowcreamer
Und wenn aus "Kurze" "kurze" und aus den "!" "." wird, ist es auch tatsächlich korrekt.
Ok, das "Kurze" war verschrieben. Das mit dem Ausrufezeichen sehe ich persönlich aber nicht als allzu drastisch an
Trotzdem danke für die Korrektur
 
 
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Jumpy
Alt 17.01.2007, 09:05   #10
Standard

Zitat von MiKe
hiermit kündige ich meinen derzeit bestehenden Vertrag (Kd.-Nr.: XXXXXX) zum nächstmöglichen Zeitpunkt!

Um Kurze Bestätigung bzgl. der Kündigung wird gebeten!

Besten Dank im Voraus,

[Unterschrift]
Cassandra
Wenns geht, immer die vertragliche Kündigungsfrist angeben. z.B. zum 31.12.07 Gut ist wenn danach der Zusatz, oder Hilfsweise zum nächst möglichen Termin, somit ist die Kündigung wasserfest. Einwurf-Einschreiben reicht, oder persönliche Übergabe. Die Kündigung gilt dann am nächsten Werktag, per Postweg als zugestellt.
LG
Jumpy
 
 
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cowcreamer
Alt 17.01.2007, 11:41   #11
Standard

Persönliche Übergabe reicht nur dann, wenn er sich die Annahme quittieren lässt oder die Übergabe vor Zeugen stattfindet. Einfach so selbst übergeben reicht NICHT.

Per EInwurf-Einschreiben heißt nicht, dass die Kündigung am nächsten Werktag als zugestellt gilt, sondern erst zu dem Zeitpunkt, an dem sie auch tatsächlich eingeworfen wird. Dieser Zeitpunkt wird vom Briefträger quittiert und NUR der ist rechtlich relevant. Es kann durchaus passieren, dass ein Brief mal eine längere Laufzeit hat. In diesem Fall gilt dann das gerade beschriebene. Also nicht auf den letzten Drücker versenden.
 
 
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Manni
Alt 17.01.2007, 12:02   #12
Standard

Ein Brief gilt in der Regel mit dem 3. Werktag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

Wieso überhaupt per Einschreiben? Reicht es nicht, wenn du darum bittest, dir die Kündigung mit Angabe zu wann die Mitgliedschaft genau endet, bestätigen zu lassen?

Oder verlängert sich deine Mitgliedschaft gleich um ein halbes oder sogar ganzes Jahr, wenn du jetzt nicht ganz schnell kündigst?
 
 
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cowcreamer
Alt 17.01.2007, 12:14   #13
Standard

Zitat von Manni
Ein Brief gilt in der Regel mit dem 3. Werktag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Das stimmt leider nicht. Ein Postsendung gilt erst dann als zugestellt, wenn dies auch wirklich erfolgt ist und die Sendung in den sogenannten Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt.
So etwas wie "nach dem 3. Werktag gilt meine Kündigung als zugestellt, egal, ob sie wirklich zugestellt wurde, oder nicht" gibt es nicht.
 
 
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-V-
Alt 17.01.2007, 14:13   #14
Standard

Wenn du ganz sicher gehen willst schickt du die Kündigung halt per Einschreiben mit Rückschreiben.
 
 
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Cassandra
Alt 17.01.2007, 14:17   #15
Standard

Ich habe sie gestern abend selbst vorbeigebracht. Jetzt bin ich in einem Monat officiel abgemeldet
 
 
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*Sunshine*
Alt 17.01.2007, 15:14   #16
Standard

Ist meiner meinung nach immer das beste.

Persönliche abgabe.Nur das geht ja nicht überall, leider.

Nunja dann isses weg, und du hast deine Ruh.
 
 
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Jumpy
Alt 17.01.2007, 16:25   #17
Standard

Zitat von cowcreamer
Persönliche Übergabe reicht nur dann, wenn er sich die Annahme quittieren lässt oder die Übergabe vor Zeugen stattfindet. Einfach so selbst übergeben reicht NICHT.

Per EInwurf-Einschreiben heißt nicht, dass die Kündigung am nächsten Werktag als zugestellt gilt, sondern erst zu dem Zeitpunkt, an dem sie auch tatsächlich eingeworfen wird. Dieser Zeitpunkt wird vom Briefträger quittiert und NUR der ist rechtlich relevant. Es kann durchaus passieren, dass ein Brief mal eine längere Laufzeit hat. In diesem Fall gilt dann das gerade beschriebene. Also nicht auf den letzten Drücker versenden.
Es gibt hierzu Gerichtsurteile die besagen, dass der Zeitraum der Zustellung damit erfüllt ist.
 
 
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cowcreamer
Alt 17.01.2007, 16:54   #18
Standard

Tut mir leid, aber das ist Unfug.

Ganz im Gegenteil ist es sogar so, dass das Oberlandesgericht Koblenz beschieden hat, dass eine Zustellung per Einwurfeinschreiben den Zugang beim Empfänger nicht nachweist, da keine persönliche Zustellung erfolgt. So kann nicht sichergestellt werden, dass die Sendung den richtigen Empfänger erreicht. (ist vor allem dann wichtig, wenn es um z.B. die Zustellung einer Kündigung an eine Einzelperson geht).
Kannst Du gern nachlesen, Aktenzeichen 11 WF 1013/04, ergangen am 29.11.2005. Googlen nach dem Aktenzeichen wird Dich zu sehr vielen Artikekln zu dem Thema führen.
Dort wirst Du dann auch finden, dass VOR Ergehen dieses Urteils meist angenommen wurde, dass der Beleg des Zustellers als Beweis ausreicht. Vergleiche z.B.
ArbG Karlsruhe Urteil vom 09.03.2004, Aktenzeichen: 6 Ca 569/03

Es geht immer NUR um die ZUSTELLUNG, d.h. den Übergang in den Herrschaftsbeeich des Empfängers und nie um den Zeitraum ab Abschicken.


Vielleicht nennst Du mal eins dieser Urteile.
 
 
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Manni
Alt 17.01.2007, 23:16   #19
Standard

@cowcreamer
Darf man fragen, was du beruflich machst bzw. ob du dich privat mit sowas beschäftigst, dass du da mal eben ein Urteil nennen kannst?
 
 
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cowcreamer
Alt 17.01.2007, 23:32   #20
Standard

NIchts mit Jura . Ich bin IT-Projektmanager bei einer Investmentbank.

Ich musste mich aber (leider) privat schon sehr intensiv mit dieser Problematik befassen und habe deswegen noch einiges an Notizen zu dem Thema.
Sollte nicht besserwisserisch klingen, nur kann man in diesem Themenbereich mit den falschen bzw. nicht kompletten Informationen ganz übel auf die Nase fallen (Wohnungskündigung, Kündigung durch Arbeitgeber etc.).
 
 
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Jumpy
Alt 18.01.2007, 09:39   #21
Standard

@ cowcreamer, bin seit fast 12 Jahren Unternehmer mit ca 40 Angestellten, kenne mich ziemlich gut mit der Materie aus, alles was ich nicht kenne, kennt hoffentlich mein Anwalt. Vertragsrecht/ Werkverträge etc. gehören so ziemlich zum Alltag.
LG
 
 
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cowcreamer
Alt 18.01.2007, 14:02   #22
Standard

Dann sollte es ja kein Problem sein, eins der von Dir genannten Urteile zu zitieren, denke ich.
Ich weiß auch nicht so genau, was Vertragsrecht bzw. Werkverträge mit dem genannten Problem zu tun haben, aber nun gut.

Wenn jeder Unternehmer sich in der Materie so gut auskennen würde, wie Du es von Dir annimmst, gäbe es übrigens wohl keine Daseinsberechtigung für Gerichte/Anwälte etc..
Wie auch immer, ich weiß, dass ich recht habe und kann es, im Gegensatz zu Dir, auch belegen (sie die Urteile).
Frag Deinen Anwalt, der wird Dir bestätigen, dass ich recht habe. Auch DEIN Anwalt wird sich schlecht gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts hinwegsetzen können.
An dieser Stelle ist die Diskussion für mich beendet, außer, Du bringst die von Dir genannten Urteile bei.
 
 
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