Hallo, ich bin in einem Rechtsforum auf dieses Thema (incl. Link hierher) aufmerksam gemacht worden. Da ich finde, daß es (abgesehen von der moralischen Seite, die natürlich auch wichtig ist) wichtig, ist die rechtliche Lage zu kennen (und hier einige falsche Infos transportiert wurden), möchte ich mal kurz klarstellen:
@Luise
...was aber in diesem fall eh egal wäre, denn des mädl ist ja UNTER 16 jahren und somit ist er in einer dummen lage.
In dem von dotcom genannten § (§ 182 StGB) geht es doch um UNTER 16 jährige, insofern ist der § schon völlig richtig.
Allerdings kommt hier in diesem Fall nicht der Abs. 1, sondern der Abs. 2 zum tragen:
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Wenn das Mädel also freiwillig mit ihm schläft, wird da -rechtlich gesehen- nichts passieren, es sei denn sie ist wirklich mega-unreif (was im Zweifel durch ein vom Gericht in Auftrag zu gebenes Reifegutachten geklärt werden würde). Die Tatsache, daß sie sich eine Beziehung verspricht, aber er keine solche will, ändert da nicht wirklich was dran. Die Einschränkung "ich schlafe nur freiwillig mit Dir, wenn Du mich danach "heiratest" (übertrieben gesagt) gibt es im Strafrecht nicht.
Ansprechpartener kann nur das Mädel selber sein, dahingehend ihr klarzumachen, daß der Typ nicht wirklich was von ihr will, und sie die Beziehung von sich aus beenden sollte. Allenfalls kann man noch die Eltern informieren, wobei das psychologisch vielleicht auch etwas unklug ist, aber das muß jeder für sich entscheiden.
Grüße
Anon 0239
Justizangestellter