Zitat von Jumpy Auszug aus dem WaffG:
- Wenn aus dem Griff höchstens 8,5 cm Klinge herausragen,
- die Klinge in der Mitte mindestens 20% der Länge der Klinge hat (also kein spitzer Dorn ist)
- die Rückseite nicht geschliffen ist (also nicht schneiden kann)
- der Rücken durchgehend ist (vielleicht will das Gesetz hier gezackte Rücken ausschließen)
Ohne das jetzt detailiert nochmal recherchieren zu wollen regeln genaue Formangaben im WaffG iirc nur, ob ein seitlich aufklappendes Springmesser - und nur ein Springmesser - eine verbotene Waffe oder "nur" eine Waffe ist. Welche man beide eventuell nicht mit sich rumtragen sollte und im ersten Fall nichtmal besitzen darf.
Desweiteren sind noch Fall-, Butterfly- und Faustmesser verbotene Waffen.
Ich denke irgendwo steht auch noch was zu Waffen, die vorgeben, "ein anderer Gegenstand" zu sein. Vermutlich sind jegliche Messer die das erfüllen sowieso Waffen, folglich verboten. Catch 22 *g
Alle sonstigen Messer sind dann Waffen, wenn sie - nun recherchiere ich doch - "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen" (WaffG § 1) insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, "die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen" (Anlage 1).
Ein Volljähriger darf sie, außer auf öffentlichen Veranstaltungen, mitführen. Der Besitz kann im Einzelfall verboten werden. Und es empfiehlt sich, einen Ausweis dabei zu haben.
Messer, die nicht ihrem Wesen nach blablubb sind keine Waffen und können generell überall und von jedem geführt werden. Angeblich ist das im Zweifelsfall eine Entscheidung des BKA. Dabei sollte es nicht darauf ankommen ob das Ding nun geschwärzt, feststehend, mit 'Schnellziehscheide' und von KA-BAR ist, ich könnte das spontan genauso unter Waffe wie unter Küchenmesser einordnen.
Eventuell triffst du aber mal jemand, der es als Faustmesser ansieht, man weiss ja nicht wie "quer zur Klinge verlaufender Griff" gesetzlich definiert ist *g
"Selbstschutz" ist, sollte es bezüglich illegalen Waffenbesitzes jemals Probleme geben, eine ähnlich dämliche Begründung wie "ich überfalle ab und zu alte Omas". Sie wäre im Regelfall nämlich nur dann wirksam, wenn du sowieso einen Waffenschein beantragen hättest können. Vorher. Undso.
Nachdem dich hier sicher Andere noch entsprechend anmotzen werden und auch früher schon getan haben spar ich mir das mal.. Wolltest du nicht eh ins Land des zweiten Verfassungszusatzes, klein Ferris? :>