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Jugendarbeitsschutzgesetzt


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stay90
Alt 03.10.2007, 17:31   #1
Standard Jugendarbeitsschutzgesetzt

Hallo Leute,

schreibe am Freitag eine Arbeit in Fach "allgemeine Wirtschaftslehre" und muss dafür nun ein paar Aufgaben erarbeiten. (Vor der Arbeit werde ich dieses Fach nicht mehr haben).

Da habe ich ein paar Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetzt.

1. Auszug:
Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen nicht beschäftigen, an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, einmal in der Woche.

Was bedeutet einmal in der Woche? Soll das heißen, dass ein Jugendlicher bei zwei Berufsschultagen in der Woche einmal arbeiten gehen darf, wenn er mehr als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten hatte?


2. Auszug:
Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeitsformen sowie Arbeiten unter Tage sind verboten.
Was beudetet unter Tage? Soll das nachts heißen?

Hoffe auf schnelle Antwort und bitte keine Vermutungen aussprechen nur wenn ihr 100% sicher seit, danke. Soll nicht böse gemeint sein, aber Vermutungen helfen mir ja leider nicht weiter, denn mach ichs nachher doch falsch in der Arbeit.

Das wars erst mal wenn sich weitere Fragen ergeben, werde ich auf den Thread zurückgreifen.
 
 
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Grandylein
Alt 03.10.2007, 17:45   #2
Standard

1. Wenn du mehr als 5 std. untericht hast, musste nicht nochmal extra nachmittags bei der Arbeit erscheinen.

2. unter Tage - bedeutet im Bergwerk ganz unten
 
 
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Irrer mit Bogen
Alt 03.10.2007, 17:47   #3
Standard

Unter Tage arbeiten heißt im Bergbau arbeiten.Sprich: Im Stollen im Bergwerk.
aber bei dem andern kann ich dir nich weiterhelfen....(siehe alter sprich ich hab da nich sonne ahnung von ) wurde aber auch schon alles gesagt
 
 
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Jumpy
Alt 03.10.2007, 17:59   #4
Standard

Eigentlich hat Grandy es ja simpel erklärt,
Richtig heisst es , der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme an dem Berufsschuluntericht freizustellen etc. pp.- Das Gesetz sieht vor, dass wenn diese 5 Std a, 45 Min zusammenhängend einmal in der Woche erreicht werden, danach keine Beschäftigung mehr erlaubt ist.
 
 
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stay90
Alt 03.10.2007, 18:18   #5
Standard

Zitat von Jumpy
Eigentlich hat Grandy es ja simpel erklärt,
Richtig heisst es , der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme an dem Berufsschuluntericht freizustellen etc. pp.- Das Gesetz sieht vor, dass wenn diese 5 Std a, 45 Min zusammenhängend einmal in der Woche erreicht werden, danach keine Beschäftigung mehr erlaubt ist.
Ach jetzt versteh ich das auch, hab mir den Satz eben auch noch mal gründlich durchgelesen, danke. Das hatte mich alles so verwirrt, da ganz viele aus meiner Klasse noch nach der 6. oder 8. Stunde arbeiten müssen und mein Lehrer immer sagt, dass das erlaubt ist. Gerade ist mir eingefallen, dass die meisten ja schon über 18 sind ^^.

Danke für eure Antworten.
 
 
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stay90
Alt 03.10.2007, 18:57   #6
Standard

Soo jetzt habe ich ein weiteres Problem. Ich habe nur das Jugendarbeitsschutzgesetzt (auch nicht ganz, nur ein paar Punkte), welches 18-jährige ja nicht mehr betrifft. Jetzt habe ich die Aufgabe.

Die 18-jährige Auszubildende Nancy arbeitet (einschließlich Berufsschulbesuch) montags bis freitags täglich sieben Stunden und samstags sechs Stunden. Ist dies erlaubt?

Ich bin mir ja der Meinung das ist erlaubt, frage aber trotzdem lieber noch mal nach (ggf. mit Begrüdnung).


Und denn kommt noch was (ihr müsst ja wiklich denken, ich bin zu doof, aber habe davon leider nichts im Buch stehen, wo ich das rauslesen könnte und Internet ist mir zu kompliziert, leider kann ich immer nur vermuten).

Um sich ein Moped kaufen zu können, arbeitet der 16-jährige Auszubildende Otto an seinem freien Samstag mit Zustimmung seiner Eltern als Handlager auf dem Bau. Ist das erlaubt?

Geändert von stay90 (03.10.2007 um 19:19 Uhr).
 
 
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Truthahn029
Alt 03.10.2007, 19:22   #7
Standard

Hi,

schau mal hier: http://www.berlin.ihk24.de/produktma...zubildende.jsp
Das sollte dir erst mal weiterhelfen. Solltest du entsprechend anzuwendene § benötigen melde dich noch mal.

Liebe Grüße
 
 
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stay90
Alt 03.10.2007, 19:25   #8
Standard

Zitat von Truthahn029
Hi,

schau mal hier: http://www.berlin.ihk24.de/produktma...zubildende.jsp
Das sollte dir erst mal weiterhelfen. Solltest du entsprechend anzuwendene § benötigen melde dich noch mal.

Liebe Grüße
Danke, werde mich bei Gelegenheit durchforsten, muss nämlich noch einige Dinge erarbeiten .

Ach immer diese umschriebenen Wörter in Gesetzbüchern...

Jugendliche sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen.

Heißt das, das sie einen Tag vorher freizustellen sind?

Geändert von Jumpy (03.10.2007 um 20:39 Uhr).
 
 
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Truthahn029
Alt 03.10.2007, 20:08   #9
Standard

Genau so ist es.

Zitat von stay90
Um sich ein Moped kaufen zu können, arbeitet der 16-jährige Auszubildende Otto an seinem freien Samstag mit Zustimmung seiner Eltern als Handlager auf dem Bau. Ist das erlaubt?
Grudnsätzlich muss der Arbeitgeber das Verlangen eines Zweitjobs seines Arbeitnehmers respektieren.
Der Arbeitgeber könnte es aber verbieten, wenn:
> Der Angestellte bei der Konkurenz des Hautarbeitgebers arbeitet
> Oder die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten würde.
> Die Arbeit des zweiten Arbeitgebers den Arbeitnehmer in seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigen würde

Nachzulesen unter: § 3 ArbZG

Liebe Grüße.

Geändert von Jumpy (03.10.2007 um 20:39 Uhr).
 
 
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Jumpy
Alt 03.10.2007, 20:49   #10
Standard

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) 1Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. 2Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

§ 2 Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Das gilt bis zum 18 ten Lebensjahr, danach gilt die allgemeine Arbeitszeitordnungen und gegebenenfalls der jeweilige Tarifvertrag.
 
 
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stay90
Alt 03.10.2007, 22:51   #11
Standard

Zitat von Truthahn029
Genau so ist es.

Grudnsätzlich muss der Arbeitgeber das Verlangen eines Zweitjobs seines Arbeitnehmers respektieren.
Der Arbeitgeber könnte es aber verbieten, wenn:
> Der Angestellte bei der Konkurenz des Hautarbeitgebers arbeitet
> Oder die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten würde.
> Die Arbeit des zweiten Arbeitgebers den Arbeitnehmer in seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigen würde

Nachzulesen unter: § 3 ArbZG

Liebe Grüße.
Hmm... mein Problem ist ja jetzt nur, ob ein Jugendlicher das darf, mit der Einverständnis der Eltern. Ich denke in diesem Fall hilft das ArbZG nicht, da das erst für Personen ab 18 Jahren gilt. Außerdem glaube ich, dass in diesem Fall von einer einmaligen Tätigkeit gesprochen wird. Danke trotzdem und auch an dich ein Danke Jumpy.
 
 
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Truthahn029
Alt 04.10.2007, 03:18   #12
Standard

Dass seine Eltern ihm das erlauben ist ja o.k. Ich dachte es ging darum ob es reich rechtlich gesehen erlaubt ist.
Denn die Frage lautete: Ist das erlaubt?
 
 
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