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Geblitzt - verjährt?

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holofury
Alt 17.01.2004, 14:30   #1
Standard Geblitzt - verjährt?

Hallo,

folgende Geschichte:
Ich bin am 14.10.2003 geblitzt worden. Ca. einen Monat später kam der Anhörungsbogen z.Hd. meines Vaters. Den haben wir einfach ignoriert (kam ja nicht per Einschreiben -> nie angekommen).
Nach 3 Monaten wäre das ganze ja verjährt, aber 10 Tage vorher hat unser Dorfbulle zuerst bei mir und als er mich nicht erreicht hat bei meinen Eltern angerufen. Denen hat er gesagt, das sie ja nen Foto von mir hätten und das ich ihn doch mal zurückrufen sollte. Das habe ich nicht gemacht. Heute, am 17.01.2004, kam dann ein Anhörungsbogen, der an mich addressiert ist, Poststempel ist der 16.01.2004.

Ist das ganze jetzt verjährt oder kann es sein, das das Verfahren gegen mich schon früher eröffnet wurde? Oder gilt das Verfahren erst als eröffnet, wenn ich davon in Kenntnis gesetzt wurde?
 
 
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BoB
Alt 17.01.2004, 14:50   #2
Standard

die verjährung beträg glaube ich 3 monate und 2 wochen.
damit liegt es noch drin und beginnt nun von vorne.
 
 
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F@S
Alt 17.01.2004, 15:22   #3
Standard

§ 33 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Die Aufzählung ist abschließend.
Die Verjährung wird unterbrochen durch

die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Bei schriftlicher Anordnung ist deren Unterzeichnung durch Unterschrift oder Handzeichen maßgebend. Die Verjährung wird unterbrochen durch Versendung des Anhörungsbogens, auch bei einem EDV-Anhörungsbogen, sowie durch schriftliche Anhörung; auch hier ist entscheidend die Anordnung selbst. Die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung auch dann, wenn dieser an eine Firma adressiert ist, deren Alleininhaber der namensgleiche Betroffene ist. Gleiches gilt, wenn der Name der Firma aus Vor- und Zuname des Inhabers (Betroffener) und einem Zusatz (hier: Transport) besteht. Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht die Verjährung nicht gegenüber dem tatsächlich Betroffenen.
In letzter Zeit häufen sich Klagen betroffener Autofahrer, die kurz nach Ablauf der Verjährungsfrist einen Bußgeldbescheid erhalten und keinen Erfolg mit einem entsprechenden Widerspruch haben. Dazu eine Antwort aus dem AOL Forum "Recht und Rat":
Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Ist vor Ablauf von 3 Monaten weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben, verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten tatsächlich auch in 3 Monaten. Allerdings ist man nach Ablauf der 3 Monate noch nicht "sauber". Die Gerichte billigen den Bußgeldstellen nämlich relativ lange Bearbeitungszeiträume zwischen der behördeninternen Anweisung, daß ein Bußgeldbescheid erteilt werden soll, und dessen tatsächlicher Ausfertigung und Versendung zu ([...] auch schon mal als "faktische Rückdatierung" des Bußgeldbescheids bezeichnet). Nach meiner Erinnerung ist 1 Monat Zeitdifferenz zwischen Ausstellung und Zugang des Bußgeldbescheids noch für zulässig gehalten worden. Grund: Bußgeldstellen sind chronisch überlastet und arbeiten meistens nur wenige Tage vor Verjährungseintritt die Bußgeldverfahren ab. Also: Erstmal abwarten.
Quelle.

Fazit: Das Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung u.ä. ist immer der, der Behördeninternen Anordnung. Da wirst du wohl nicht, oder nur mit teurem Anwalt rauskommen. Nachdem das aber sowieso im Ordnungswidrigkeiten-Bereich und nicht bei den Straftaten liegt is es zwar teuer und nervig aber kein unbedinger Weltuntergang.
 
 
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an3
Alt 17.01.2004, 15:36   #4
Standard

Zahl doch lieber, sonst kriegt man nur noch mehr Probleme...ich würd mich freuen wenn ich dafür keine Punkte oder so bekomme, allerdings weiß ich nicht ob das bei dir so ist oder eben überhaupt...
 
 
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blackmesa
Alt 17.01.2004, 15:41   #5
Standard

Knappe Sache. Wenn man sich an 3 Monaten orientiert, dann wärst du davongekommen, weil:
Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht die Verjährung nicht gegenüber dem tatsächlich Betroffenen.
Heißt das Ignorieren des ersten Anhörungsbogen an deinen Vater war gut. Die Verjährung des zweiten Anhörungsbogens, der nun an dich geschickt wurde, trat also mit Abschicken des Anhörungsbogens in Kraft. Wenn der Anhörungsbogen also auf den 14.01. datiert ist, dann hast du Pech. Wenn er danach datiert ist, Glück. So lege ich obigen Gesetzestext aus.
Die AOL-Quelle sagt allerdings, dass du trotzdem Pech hast. Tjo.

Vielleicht zählt der Telefonanruf des Dorfbullen auch als
Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe
dann wärst du also auch reif.
 
 
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