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Führeschein B Entzug, Mofa als Alternative ?


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schluffi
Alt 21.01.2008, 19:54   #1
Standard Führeschein B Entzug, Mofa als Alternative ?

Hallo Leute !

Ich haette da mal 2 Frage !

Ich wurde vor einem Monat mit Alkohol am Steuer (PKW) von der Polizei erwischt. Zu allem Uebel hatte ich zu diesem Zeitpunkt meinen Fuehrerschein nicht dabei, so das sie ihn mir nicht wegnehmen konnten. Bis auf ein Schreiben, in dem mein BAK Wert angegeben war, habe ich von der Polizei noch nichts bekommen.

Meine erste Frage waere, bin ich noch dazu berechtigt mit meinem PKW zu fahren ? Ich habe nichts Schriftliches, nur die Aussage des Polizisten.

Punkt 2. Hab ich generell schon eine Pruefbescheinung zum Steuern eines Mofas (oder Fahrrad mit Hilsmotor), dadurch das ich FS-B gemacht habe, erworben ? Wuerde gern zur Ueberbrueckung der Sperrzeit/ des FS-Entzuges auf ein Mofa ausweichen. Hab das aus einem anderen Thread hier nicht ganz entnehmen koennen.

Ich weiss, das ich sowas direkt bei der Polizei anfragen sollte, aber als ersten Anhaltspunkt waer ich ueber ein Aussage dankbar.

Vielen Dank im Voraus

Gruss,
Schluffi
 
 
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Sidolin
Alt 21.01.2008, 20:00   #2
Standard

Soweit ich das verstanden hab musst du den Führerschein in nächster Zeit dann abgeben und ab dann darfst du für x wochen nimmer fahren. Natürlich auch kein Mofa.
 
 
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Felicitas
Alt 21.01.2008, 20:01   #3
Standard

also, ich würde jetzt mal behaupten (die paragraphen klugscheißer kommen noch, keine angst), "der führerschein" umfasst alles was eben auf selbigen markiert ist. du bekommst ja nicht 2 führerscheine ausgehändigt für 2 unterschiedliche fahrklassen. das würde wiederrum bedeuten dass du natürlich nicht moped fahren kannst, denn der führerschein als ganzes ist ja weg. und der führerschein als ganzes bezeugt ja deine verkehrstauglichkeit. du musst ja nicht mal autofahren um deinen führerschein zu verlieren. wenn du besoffen mit dem fahrrad am verkehr teilnimmst nehmen sie dir auch den führerschein weg mit dem du auto fahren kannst.
 
 
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Jumpy
Alt 21.01.2008, 20:04   #4
Standard

nur die Aussage des Polizisten.
Wie war denn seine Aussage?
Wie hoch war der Blutalkoholwert?
 
 
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schluffi
Alt 21.01.2008, 20:25   #5
Standard

Er sagte, ich duerfte nicht mehr fahren. FS haetten sie weggenommen, haette ich ihn dabei gehabt. Aber das war nur eine muendliche Aussage.
Schriftlich habe ich nichts. Mal ueberspitzt gesagt, das haette ich ja im "Rausch" nicht raffen koennen was er sagt.

BAK liegt bei 1,1
 
 
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Jumpy
Alt 21.01.2008, 20:37   #6
Standard

Zur Prüfbescheinigung: Mit einer prüfbescheinigung dürftest du fahren (meines Wissens nach)!
BAK: über 0,8 bis 1,19 entzug der Fahrerlaubnis an Ort und Stelle (Fahrverbot gilt für 4 Wochen)

Alle Angaben ohne Gewähr
 
 
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MiKe
Alt 21.01.2008, 20:45   #7
Standard

Wenn du vor dem 01. April 1980 15 Jahre alt wurdest, darfst du Mofa fahren, ansonsten nicht. Das rührt daher, dass du dann automatisch das Recht aufs Mofafahren erlangt hast und dieses Recht kann dir durch kein Gesetz genommen werden. Da dies bei dir wohl nicht der Fall ist, darfst du nicht fahren!

Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisverbot gilt ab Abgabe deiner Fahrerlaubnis!


//edit:
Zitat von felicitas
(die paragraphen klugscheißer kommen noch, keine angst)
Man sollte eher froh sein, dass es solche "Paragraphen Klugscheißer" gibt, die nicht nur aus dem Bauch heraus schreiben, was sein könnte...

Geändert von MiKe (21.01.2008 um 21:22 Uhr). Grund: Korrektur...
 
 
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Jumpy
Alt 21.01.2008, 21:04   #8
Standard

Zitat von MiKe
Wenn du vor dem 01. April 1980 15 Jahre alt wurdest, darfst du Mofa fahren, ansonsten nicht. Da du für Mofa (und dazu zählen laut FeV alle Roller bis max. 25km/h) ne Prüfbescheinigung gemacht hast, ist dies wohl nicht der Fall, deshalb darfst du nicht fahren!

Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisverbot gilt ab Abgabe deiner Fahrerlaubnis!
Habs nachgeschlagen, der Kollege hat recht
 
 
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El Sparko
Alt 21.01.2008, 21:10   #9
Standard

ist wohl so dass man für mofa (und landmaschinen) ne gesonderte prüfbescheinigung einholen kann die nicht mit der herkömmlichen fahrerlaubnis verbandelt ist. diese kann auch nicht entzogen werden. allerdings kann dir die polizei auch einfach ein fahrverbot für irgenwas erteilen fernab vom führerschein. angenommen du fährst jetzt besoffen mitm mofa dann verbieten sie dir einfach das fahren damit. genauso wie mit fahrrad etc... das heist also auch fernab von erlaubnispflichtigen fortbewegeungsmitteln kann dir durch den staat einiges verboten werden.
 
 
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MiKe
Alt 21.01.2008, 21:13   #10
Standard

Ok, hab nochmal nachgeguckt. Zusammengefasst:

1. Du bist vor dem 01. April 1980 15J. geworden: du darfst Roller fahren
2. Du hast vor/nach dem B-Klasse-FS ne Prüfbescheinigung gemacht: du darfst Roller fahren
3. Du hast nur den B-Klasse-FS und keine gesonderte Prüfbescheinigung: du darfst nicht Roller fahren, wäre ansonsten Fahren ohne Fahrerlaubnis und wird sehr, sehr teuer!

Da du laut Anfangspost ausschließlich B hast, ist deine einzige Möglichkeit, jetzt die Prüfbescheinigung einzuholen, dann darfst du Roller fahren. Inwiefern sich das lohnt ist deine Entscheidung!
 
 
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Jumpy
Alt 21.01.2008, 21:28   #11
Standard

*lol, diese FeV ist ein Greuel
Seit dem 01. April 1980 muß er aber eine sog. Mofa-Prüfbescheinigung bei sich haben (§ 4 a StVZO). Diese Prüfbescheinigung ist keine echte Fahrerlaubnis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (das ist besonders wichtig für jemanden, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde - er darf nämlich dann immer noch Mofa fahren).
so jetzt aber
 
 
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Bodo
Alt 21.01.2008, 21:34   #12
Standard

Da du laut Anfangspost ausschließlich B hast, ist deine einzige Möglichkeit, jetzt die Prüfbescheinigung einzuholen, dann darfst du Roller fahren. Inwiefern sich das lohnt ist deine Entscheidung!
Das gilt nur für alles über 25ccm.

Also wenn man eine Prüfbescheinigung für Mofa hat, welche einem zusteht sobald man eben den Lappen fürs Mofa oder irgendeinen anderen darüber gemacht hat, dann darf man auch Mofa fahren.
Und das kann einem auch nich verboten werden. Das Mofa gilt nur als motorisiertes Fahrrad und der Schein dafür is keine Fahrerlaubnis sondern nur der Beleg dass man die Verkehrsregeln kennt. Der Unterschied wird deutlich dadurch dass es beim Erwerb dieser Bescheinigung als einzelnes keinen praktischen Teil gibt, nur 'ne theoretische Prüfung. Es kann dir auch niemand verbieten Fahrrad zu fahren. Na ok, können vermutlich schon wenn man wirklich andauernd erwischt wird. Aber das is hier ja ein Einzelfall und da kannste ruhig weiter Mofa fahren.

Ich bin in meiner Jugend quasi dauernd besoffen Mofa gefahren und auch öfters erwischt worden. Das gab dann immer artig sechs Monate sperre oben drauf für den Erwerb jedes anderen Scheins aber das Mofa fahren konnt mir keiner verbieten.
 
 
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MiKe
Alt 21.01.2008, 21:39   #13
Standard

Ja, Bodo, aber er hat diese separate Prüfbescheinigung ja anscheinend nicht. Mit B hast du EINE Fahrerlaubnis für 4 Klassen (B, S, M und L) und wenn diese EINE Fahrerlaubnis entzogen wird, sind ALLE Klassen weg.

Zitat von Jumpy
*lol, diese FeV ist ein Greuel
Seit dem 01. April 1980 muß er aber eine sog. Mofa-Prüfbescheinigung bei sich haben (§ 4 a StVZO). Diese Prüfbescheinigung ist keine echte Fahrerlaubnis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (das ist besonders wichtig für jemanden, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde - er darf nämlich dann immer noch Mofa fahren).
so jetzt aber
Naja, ganz so ist's meines Wissens nach ja doch nicht. Richtig müsste es heißen, dass, wer nach dem 01.04.80 15 wurde, ne Prüfbescheinigung bei sich führen muss. Alle andern brauchen diese nicht, da sie das Recht bekamen, ohne Prüfbescheinigung zu fahren und laut Bestandsschutz bleibt dieses Recht...


So langsam regt mich die FeV auch auf ^^
 
 
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Bodo
Alt 21.01.2008, 21:43   #14
Standard

Und noch einmal ganz langsam

Fahrerlaubnis = Eine Erlaubnis ein Fahrzeug zu führen, die wieder entzogen werden kann.

Prüfbescheinigung = Ein Beleg dass die theoretischen Kenntnisse der Verkehrsregeln geprüft wurden, die nicht entzogen werden kann und die man automatisch erhält wenn man die theoretische Prüfung für irgendeinen Schein besteht ab eben dem Mofaschein aufwärts.

Und die muss man sich nun auch nich nachbesorgen oder sonstwas, da für die nichmal die Mitführpflicht besteht.
 
 
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MiKe
Alt 21.01.2008, 21:47   #15
Standard

Zitat von Bodo
Und noch einmal ganz langsam

Fahrerlaubnis = Eine Erlaubnis ein Fahrzeug zu führen, die wieder entzogen werden kann.

Prüfbescheinigung = Ein Beleg dass die theoretischen Kenntnisse der Verkehrsregeln geprüft wurden, die nicht entzogen werden kann und die man automatisch erhält wenn man die theoretische Prüfung für irgendeinen Schein besteht ab eben dem Mofaschein aufwärts.

Und die muss man sich nun auch nich nachbesorgen oder sonstwas, da für die nichmal die Mitführpflicht besteht.
Mit Änderung der FeV wurde festgelegt, dass auch die Prüfbescheinigung entzogen werden kann, wenn sie mit einer anderen Fahrerlaubnis gemacht wurde. Es stimmt, dass die Prüfbescheinigung automatisch erlangt wird, wenn man ne FE bekommt. Da sie dadurch aber "aneinanderhaften", wird die Prüfbescheinigung ebenso entzogen wie die Fahrerlaubnis!
 
 
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Bodo
Alt 21.01.2008, 21:49   #16
Standard

Hmm jo, das ich Mofa gefahren bin war bevor die das erfunden hamm.

Tja, in dem Falle hatter wohl Pech gehabt und ich kann weiterhin besoffen durch die Lande gurken wies mir Spass macht
 
 
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MiKe
Alt 21.01.2008, 21:50   #17
Standard

Zitat von Bodo
Hmm jo, das ich Mofa gefahren bin war bevor die das erfunden hamm.

Tja, in dem Falle hatter wohl Pech gehabt und ich kann weiterhin besoffen durch die Lande gurken wies mir Spass macht
Joa, durch die FeV wurde einiges verkompliziert... Aber das ist glaube ich immer so, wenn Gesetze aufeinanderprallen und sich dadurch überschneiden!
 
 
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Bodo
Alt 21.01.2008, 21:56   #18
Standard

Es gibt auch für jeden Scheiss 'ne Verordnung oder sonstwas.

Das könnte man ein lustiges Spiel draus machen:
Man macht einen Tag alles ganz normal so wie man es eben immer tut und jedes Mal wenn man gegen irgendein noch so bescheuertes Gesetz, Regel oder wasauchimmer verstößt muss man einen Schnaps trinken. Ich glaub ich würd das Mittagessen nich erleben
 
 
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El Sparko
Alt 21.01.2008, 22:38   #19
Standard

bodo die können dir schon von amts wegen das fahren mitm rad, trehtroller, roller blades, ans auto angebundene sofa oder sonstwas verbieten. wenn du z.b. auch ohne regulären führerschein mitm rad rumgurkst und "ausfallerscheinungen" hast dann ist das a) ne straftat und wird b) einfach mit verbot von fahrradfahren belegt. liegt halt im ermessen der bullen aber es ist durchaus drin. wenn du dann nochmal aufm rad erwischt wirst weiß ich aber nicht was passiert...

mofa (das ist kein moped oder roller oder sonstwas) als alternative ginge imho danni mmer noch wenn sich der threadersteller einfach in ne fahrschule setzt und sich ne bescheinigung geben lässt. das wäre dann ne prüfbescheinigung. genauso wie wenn der threadersteller nachweisen kann landwirtschaftlich tätig zu sein, dann hat er auch quasi unentziehbar klasse L in der tasche.
 
 
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schluffi
Alt 22.01.2008, 21:05   #20
Standard

Ohjeeeeeeee, Deutschland oder was ?
Wo is der "grosse" Unterschied ob ich 15-20km/h trample oder ein kleiner Verbrenner fuer die Beschleunigung sorgt?

Na ja, ich werd mal bei der FS anfragen.
Vielen Dank fuer eure Antworten.

Wuensch euch was,

Schluffi
 
 
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Bodo
Alt 22.01.2008, 21:07   #21
Standard

bodo die können dir schon von amts wegen das fahren mitm rad, trehtroller, roller blades, ans auto angebundene sofa oder sonstwas verbieten. wenn du z.b. auch ohne regulären führerschein mitm rad rumgurkst und "ausfallerscheinungen" hast dann ist das a) ne straftat und wird b) einfach mit verbot von fahrradfahren belegt. liegt halt im ermessen der bullen aber es ist durchaus drin. wenn du dann nochmal aufm rad erwischt wirst weiß ich aber nicht was passiert...
Ja ich meinte ja auch nich den bullen der dir sagt du sollst nich weiterfahren sondern eben per Gericht verordnetes Radfahrverbot von paar Monaten.
 
 
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MiKe
Alt 22.01.2008, 21:10   #22
Standard

Zitat von schluffi
Wo is der "grosse" Unterschied ob ich 15-20km/h trample oder ein kleiner Verbrenner fuer die Beschleunigung sorgt?
Gibt keinen "großen" Unterschied, deshalb darfst du ja - mit Prüfbescheinigung - auch weiterhin fahren...
 
 
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schluffi
Alt 23.01.2008, 20:40   #23
Standard

Hi Leute,

habe heute Bescheid bekommen.

bla blub ... hat die Staatsanwaltschaft beantragt, Ihnen gemaess § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorlaeufig zu entziehen.

Dann darf ich ja doch noch mit dem Mopped und einer atemberaubenden Geschwindigkeit von 25km/h durch die Gegend gurken. Yeah

Gruss
 
 
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Jumpy
Alt 23.01.2008, 20:58   #24
Standard

StPO § 111a: Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).Quelle: Verkehrsportal.de
Wenn ich das richtig verstehe, dann ist es erst ein Antrag der Staatsanwaltschaft und kein Urteil?
 
 
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schluffi
Alt 23.01.2008, 21:03   #25
Standard

Ja, sieht so aus.
"die Staatsanwaltschaft beantragt ...".

Bin morgen bei nem Anwalt der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist.
Der wird beim dem ganzen Wirrwarr schon irgendwie durchblicken.
 
 
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