Zitat von ElLute wenn dus bemerkt hast und das auch zugegeben, dann warst du bescheuert... ansonsten eben auf kulanz regeln... wer einen schaden macht, zahlt halt, aber grössere konsequenzen wirds wohl in beiden fällen nicht haben
so leicht ist das nicht. polizei wurde verständigt, deshalb liegt ein unerlaubtes verlassen des unfallorts vor. und das ist eine straftat!
erst mal ist abzuschätzen, ob's ein unfall oder ein bagatell-schaden ist. letzteres gilt nur bei schäden bis zu 20€! ich gehe mal davon aus, dass der schaden höher ist!
hier die paragraphen:
§ 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
liegt der Schaden über 900€, so ist es ein bedeutender Sachschaden, davon gehe ich aber nicht aus...
würdest du NICHT unter das jugendstrafrecht fallen (wobei ich denke, dass du noch keine 21 bist), dann würden für dich als Ersttäter ca. 30-60 Tagessätze rumkommen und ein Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von 6-9 Monaten bis zur Neuerteilung plus 7 Punkte auf 5 Jahre! die punkte wirken sich natürlich nicht gerade positiv auf deine probezeit aus, das kannst du dir denken...
hättest du einfach die polizei gerufen, hättest du 35€ gezahlt und fertig.