Zitat von soul. sind halt, wie bereits erwaehnt, KEINE kraftfahrzeuge. fuer radler gibts andere (hoehere) promillegrenzen.
Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann auch mit dem Fahrrad begangen werden, nicht nur mit Kraftfahrzeugen.
Voraussetzung ist, dass das Fahrrad nicht mehr sicher geführt werden kann.
Eine feste Promillegrenze hierfür gibt es nicht. Ist der/die Fahrradfahrer/in verkehrsauffällig geworden, kann die Promillegrenze für Kraftfahrzeuge von 0,5 Promille auch für Radfahrer/innen angewendet werden, hat der/die Rafharer/in sogar einen Unfall verursacht, so wird auch, wie bei Kraftfahrzeugen, die 0,3-Promillegrenze meaßgebend sein.
Die Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer/innen hat der BGH bei 1,7 Promille festgesetzt (bei Kraftfahrzeugen 1,1 Promille). Es gibtt Gerichte, die schon 1,5 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit angesehen haben.