Herr bla wird als Angeklagter vollgendes zur Last gelegt:
am 21.03.02 sOll Herr bla vorsätzlich ein Kfz geführt haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dem Angeklagten wird folgendes zur Last gelegt:
Er befuhr am 21.3.02 gegen 23:20 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW der Marke Opel (XXXXX). Dazu war er wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Er hatte auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kreis zur Tatzeit auf die Fahrerlaubnis verzichtet.
Vergehen nach §§ 21 Abs. 1 Nr 1 StVG, 44 STGB 1 105 ff JGG
jo, ich wollt halt mal fragen was darauf steht, ob man nen anwalt einschalten sollte und wie man die strafe mindern könnte...
danke schonmal
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der führerschein wurde freiwillig wegen cannabiskonsum abegegeben.
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