Das ist doch zum

, da will man einmal einen kurzen, unpräzisen, vielleicht sogar erheiternden Beitrag fabrizieren, schon kommt die vernichtende Klarstellung.
Zitat von Truthahn029 
Ich muss mal etwas klarstellen.
Zitat von F@S Sofern du halbwegs glaubhaft machen kannst, dass x / y / z dein Eigentum ist steht dir vermutlich eine Anzeige wegen Unterschlagung offen. Wenn $Ex mal gewaltätig war, kannst du ihn auch gleich noch aus seiner Wohnung werfen lassen und in aller Ruhe unter Polizeischutz ausräumen.
1. Eine Anzeige wegen Unterschlagung ist in diesem Zusammenhang ja wohl der größte Schwachsinn. § 246 StGB (Unterschlagung):
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder...
Wer mit seiner Freundin zusammen wohnte eignete sich Sachen nicht rechtswidrig zu, wenn diese von der Freundin in der Wohnung aufbewahrt wurden.
Du bist also auch der Ansicht, man sollte das Schloss immer erst dann austauschen, wenn $Freundin angefangen hat kiloweise Goldschmuck ihrer Uroma im Bad zu lagern? Sag ich doch schon seit Jahren!
Und wenn ich Nachts mit meinem Baseballschläger durch den Park jogge behaupte ich gegenüber alten Damen auch immer, ich würde mir ihre Handtaschen ja gar nicht rechtswidrig zueignen, wenn sie grade dooferweise mit mir im selben Park unterwegs waren. Ist ja immerhin noch deren
Eigentum und ich tu nur so als wäre es jetzt meins wenn ich es meiner Sammlung hin
zufüge. Ach, das ist dann die Definition einer Zueignung? Na sowas Blödes. Und wenn die dann mal vor meiner Haustür stehen und ihre Taschen zurück wollen geb ich die natürlich nicht her. Wär ja noch schöner. Rechtswidrig, Unterschlagung, pff. Schwerer Raub, allerhöchstens!
Was soll eigentlich
aufbewahrt bitte für eine rechtliche Definition haben? Da klingt ja "anvertraut" noch besser, wie es in Satz 2 des § 246 steht, den du aus unerfindlichen Gründen.. Ach nein, das ist vermutlich tatsächlich nicht anwendbar.
Bevor wir jetzt noch zu Besitz und Gewahrsam kommen, recht simpel:
§ 985 BGB. Ist die Eigentumsfrage unstrittig kann $Ex immer noch die nächste Woche keine Zeit haben um dir zu ermöglichen $Kram abzuholen. Hat er aber das nächste Jahr keine Zeit und erweckt auch sonst den Eindruck als würde er $Kram irgendwie eher behalten wollen ist das meiner bescheidenen nichtklargestellten Meinung nach eben Unterschlagung.
Zitat von Truthahn029 2. Die Polizei ist nicht dafür da, um über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sie würde evtl. noch eine Anzeige aufnehmen, (die der zuständige Amts- oder Staatsanwalt dann so oder so fallen lassen würde) das wars aber auch schon.
Weil die das sowieso fallen lassen bin ich ja auch der größte Goldschmuckhändler der Stadt! Aber wo genau hat irgendwer behauptet, das wäre die Entscheidung der Polizei?
Zitat von Truthahn029 3. Polizeischutz bekommtmit Sicherheit niemand, der sich im Streit von seinem Lebensgefährten trennt. Das wäre ja auch noch schöner.
"Streit" und "gewalttätig". Same thing. Wobei ich zugebe letzteres falsch geschrieben zu haben. Und falls du eigentlich auf eben den "Gewalt"-Teil eingehen wolltest, da gibt es so ein "Gewaltschutzgesetz". Nein, da steht nirgends was von Polizeischutz drin, insbesondere nicht in § 2. Nein, ich werde keine Handlungskette konstruieren die von diesem Gesetz trotzdem zu verhafteten Exfreunden führt. Existiert aber.