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Ex behält meine Sachen - Kann ich da anwaltlich vorgehen?


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kleinehexe
Alt 28.10.2007, 17:24   #1
Böse Ex behält meine Sachen - Kann ich da anwaltlich vorgehen?

Hallo
Also folgendes:
Ich habe mit meinem Ex zusammen gelebt nun sind wir ca 2 wochen auseinander.Das problem ist jetzt das ich noch ganz viele Sachen bei ihm habe(was so in einen haushalt gehört)
Er wohnt in NRW und ich in Schleswig Holstein.
Ich habe ihn mehrfach in Emails um zurücksendung per post meiner Sachen gebeten. Aber ich bekomme nie eine Antwort auch auf keine sms und bei anrufen geht er nicht an sein Handy.
Jetzt wollte ich wissen ob ich mir einen Anwalt nehme kann , und ihn mit der zurück sendung meiner Sache anwaltlich zwingen kann?????


Danke für eure Hilfe
die kleine hexe
 
 
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F@S
Alt 28.10.2007, 18:20   #2
Standard

Sofern du halbwegs glaubhaft machen kannst, dass x / y / z dein Eigentum ist steht dir vermutlich eine Anzeige wegen Unterschlagung offen. Wenn $Ex mal gewaltätig war, kannst du ihn auch gleich noch aus seiner Wohnung werfen lassen und in aller Ruhe unter Polizeischutz ausräumen. Dein Anwalt berät dich gegen entsprechende Bezahlung gerne und schreibt sicher auch mal ein paar böse Briefe, allerdings bezweifle ich eine Verpflichtung zur "Rücksendung" auf des Exens Kosten.

...wenn Ihr das schon zwei Wochen nach Trennung nicht mehr anders als gerichtlich regeln könnt. Also z.B. nich mit "sei so nett, schick mir ein Paket mit x / y / z + "Porto bezahlt Empfänger", Danke."
Warum man vielleicht versuchen sollte, das ohne Anwalt und losgelöst von Trennungsgründen und eventuellen Schuldzuweisenungen zu regeln, dazu berät dich das LSZ hier sicher auch gerne.. Generell besteht da angeblich ein Unterschied zu "du blödes Arschloch! Schickst du mir gefälligst endlich mein versichertes Paket per Expressboten und zwar mit meiner -,99 € IKEA Vase und meiner halben Salami aus dem Kühlschrank. Und zwar gefälligst mit Kühlakkus!" ...ohne dir das nun unterstellen zu wollen.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
 
 
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asdf
Alt 28.10.2007, 20:40   #3
Standard

Öhm, mal ganz blöd gefragt..
Wieso um Gottes Willen sollte er sich die Mühe machen und die Zeit nehmen anscheinend recht viele deiner Sachen zu verpacken und wegzuschicken und das ganze dann eventuell auchnoch zu bezahlen?

Mach nen Termin aus, komm mit nem kleinen Transporter vorbei und hol dein Zeug eben selbst ab.
Ich glaube kaum, dass irgend ein Richter (ein Anwalt natürlich sowieso nicht) jemanden dazu verpflichten würde, die Sachen anderer Leute durch die Gegend zu befördern.
 
 
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Sivar
Alt 28.10.2007, 21:20   #4
Standard

Stimme asdf hier voll zu. Du hast natürlich das Recht auf Herausgabe (oder wie auch immer sich das wohl rechtlich akkurat nennt), aber sicherlich nicht darauf, dass er dir den Kram zuschickt... am besten noch auf seine Kosten. Wenn du das von ihm schon öfter am Telefon gefordert hast und dabei möglicherweise etwas ausfällig geworden bist, kann ich sogar gut verstehen, warum er nicht mehr ans Telefon geht.

Verabrede einen Zeitpunkt mit ihm, an dem du deine Sachen abholen kannst. Wenn er auf eine solche Mail nicht reagiert, machs per Post. Dabei könntest du ihm einige Tage zur Auswahl anbieten, und zwar nicht sofort morgen oder übermorgen. Wenn auf Mail und Brief keine Antwort innerhalb einer Woche kommt, kannst du immer noch zur Polizei gehen und/oder nen Anwalt einschalten.
 
 
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Truthahn029
Alt 29.10.2007, 00:21   #5
Standard

Zitat von F@S
Sofern du halbwegs glaubhaft machen kannst, dass x / y / z dein Eigentum ist steht dir vermutlich eine Anzeige wegen Unterschlagung offen. Wenn $Ex mal gewaltätig war, kannst du ihn auch gleich noch aus seiner Wohnung werfen lassen und in aller Ruhe unter Polizeischutz ausräumen.
Ich muss mal etwas klarstellen.

1. Eine Anzeige wegen Unterschlagung ist in diesem Zusammenhang ja wohl der größte Schwachsinn. § 246 StGB (Unterschlagung):
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder...

Wer mit seiner Freundin zusammen wohnte eignete sich Sachen nicht rechtswidrig zu, wenn diese von der Freundin in der Wohnung aufbewahrt wurden.

2. Die Polizei ist nicht dafür da, um über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sie würde evtl. noch eine Anzeige aufnehmen, (die der zuständige Amts- oder Staatsanwalt dann so oder so fallen lassen würde) das wars aber auch schon.

3. Polizeischutz bekommtmit Sicherheit niemand, der sich im Streit von seinem Lebensgefährten trennt. Das wäre ja auch noch schöner.
 
 
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F@S
Alt 29.10.2007, 03:03   #6
Standard

Das ist doch zum , da will man einmal einen kurzen, unpräzisen, vielleicht sogar erheiternden Beitrag fabrizieren, schon kommt die vernichtende Klarstellung.

Zitat von Truthahn029
Ich muss mal etwas klarstellen.
Zitat von F@S
Sofern du halbwegs glaubhaft machen kannst, dass x / y / z dein Eigentum ist steht dir vermutlich eine Anzeige wegen Unterschlagung offen. Wenn $Ex mal gewaltätig war, kannst du ihn auch gleich noch aus seiner Wohnung werfen lassen und in aller Ruhe unter Polizeischutz ausräumen.
1. Eine Anzeige wegen Unterschlagung ist in diesem Zusammenhang ja wohl der größte Schwachsinn. § 246 StGB (Unterschlagung):
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder...

Wer mit seiner Freundin zusammen wohnte eignete sich Sachen nicht rechtswidrig zu, wenn diese von der Freundin in der Wohnung aufbewahrt wurden.
Du bist also auch der Ansicht, man sollte das Schloss immer erst dann austauschen, wenn $Freundin angefangen hat kiloweise Goldschmuck ihrer Uroma im Bad zu lagern? Sag ich doch schon seit Jahren!
Und wenn ich Nachts mit meinem Baseballschläger durch den Park jogge behaupte ich gegenüber alten Damen auch immer, ich würde mir ihre Handtaschen ja gar nicht rechtswidrig zueignen, wenn sie grade dooferweise mit mir im selben Park unterwegs waren. Ist ja immerhin noch deren Eigentum und ich tu nur so als wäre es jetzt meins wenn ich es meiner Sammlung hinzufüge. Ach, das ist dann die Definition einer Zueignung? Na sowas Blödes. Und wenn die dann mal vor meiner Haustür stehen und ihre Taschen zurück wollen geb ich die natürlich nicht her. Wär ja noch schöner. Rechtswidrig, Unterschlagung, pff. Schwerer Raub, allerhöchstens!

Was soll eigentlich aufbewahrt bitte für eine rechtliche Definition haben? Da klingt ja "anvertraut" noch besser, wie es in Satz 2 des § 246 steht, den du aus unerfindlichen Gründen.. Ach nein, das ist vermutlich tatsächlich nicht anwendbar.

Bevor wir jetzt noch zu Besitz und Gewahrsam kommen, recht simpel: § 985 BGB. Ist die Eigentumsfrage unstrittig kann $Ex immer noch die nächste Woche keine Zeit haben um dir zu ermöglichen $Kram abzuholen. Hat er aber das nächste Jahr keine Zeit und erweckt auch sonst den Eindruck als würde er $Kram irgendwie eher behalten wollen ist das meiner bescheidenen nichtklargestellten Meinung nach eben Unterschlagung.

Zitat von Truthahn029
2. Die Polizei ist nicht dafür da, um über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sie würde evtl. noch eine Anzeige aufnehmen, (die der zuständige Amts- oder Staatsanwalt dann so oder so fallen lassen würde) das wars aber auch schon.
Weil die das sowieso fallen lassen bin ich ja auch der größte Goldschmuckhändler der Stadt! Aber wo genau hat irgendwer behauptet, das wäre die Entscheidung der Polizei?

Zitat von Truthahn029
3. Polizeischutz bekommtmit Sicherheit niemand, der sich im Streit von seinem Lebensgefährten trennt. Das wäre ja auch noch schöner.
"Streit" und "gewalttätig". Same thing. Wobei ich zugebe letzteres falsch geschrieben zu haben. Und falls du eigentlich auf eben den "Gewalt"-Teil eingehen wolltest, da gibt es so ein "Gewaltschutzgesetz". Nein, da steht nirgends was von Polizeischutz drin, insbesondere nicht in § 2. Nein, ich werde keine Handlungskette konstruieren die von diesem Gesetz trotzdem zu verhafteten Exfreunden führt. Existiert aber.
 
 
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legolas
Alt 29.10.2007, 06:49   #7
Standard

er ist weder verpflichtet an sein handy zu gehen, noch auf emails oder andere kommunikationsmöglichkeiten des 21. jahrhunderts einzugehen. was willste dem richter sagen? das du ne email geschrieben hast indem du deinen ex darauf hingewiesen hast, dir deine klamotten durch halb deutschland zu schicken?

und dieser vergleich mit den omas und den handtaschen, halte ich für komplett daneben.
 
 
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Imorah
Alt 29.10.2007, 08:40   #8
Standard

Ich hatte mal sowas ähnliches. Aber wegen einer Kette und einem überteuertem T-Shirt, die er mir beide geschenkt hat (vorher aber ihm gehörten). Er wollte mir mit einer Anzeige drohen (er konnte ja beweisen, dass die Sachen ihm gehören) . Das ist aber so Lachhaft, dass ich mich garnicht mehr einbekommen hab. Denn wie will er beweisen, dass er mir die Sachen nicht einfach geschenkt hat oder diese nicht gemeinsam erworben wurden?!

Im Endefekt kommen bestimmt mehr Kosten auf, als die Sachen überhaupt wert sind. Wenn man überhaupt "gewinnt", was ich nämlich nicht glaube.
Es ist praktisch unmöglich deine Sachen zu erzwingen. Du kannst es nur privat mit ihm regeln.
 
 
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Jumpy
Alt 29.10.2007, 09:36   #9
Standard

Kann ich da anwaltlich vorgehen?
Zur Ursprungsfrage: Natürlich kannst du das.
Im Thread sind ja so ziemlich alle wichtigen Faktoren aufgeführt die dafür notwendug wären.
Ich ziehe mal ein Resumee; wenn die Eigentumsverhältnisse über die Sachen klar ist, kannst du ihn schriftlich zur Herausgabe auffordern. Hier musst du ihm eine angemesene Frist (min 1 Woche) einräumen und die Abholung musst du auch selbst organisieren. Reagiert er nicht, kannst du ihn über einen Anwalt anschreiben lassen bzw. die Herausgabe gerichtlich einklagen (die Klageschrift macht dein Anwalt für dich). Da es Einspruchsfristen usw. gibt, kann sich das Ganze auch zu einem "Spießrutenlauf" entwickeln.

Gruss

Geändert von Jumpy (29.10.2007 um 10:03 Uhr).
 
 
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hackvresse
Alt 29.10.2007, 13:21   #10
Standard

also bisher hat dieser ex freund sich nichts zu schulden kommen lassen. Wenn er sich etwas schlau anstellt wird er das auch vorerst mal nicht tun um sich ein wenig Genugtuung zu verschaffen.

Bevor wir jetzt noch zu Besitz und Gewahrsam kommen, recht simpel: § 985 BGB. Ist die Eigentumsfrage unstrittig kann $Ex immer noch die nächste Woche keine Zeit haben um dir zu ermöglichen $Kram abzuholen. Hat er aber das nächste Jahr keine Zeit und erweckt auch sonst den Eindruck als würde er $Kram irgendwie eher behalten wollen ist das meiner bescheidenen nichtklargestellten Meinung nach eben Unterschlagung.
womit du dann auch recht hast...nur habt ihr glaub ich ein wenig aneinander vorbei geredet. Ist natürlich klar, dass der Tatbestand Unterschlagung nach 2 Wochen und ein paar nicht beantworteten anrufen nicht vorliegt.

Geändert von Jumpy (29.10.2007 um 15:31 Uhr).
 
 
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El Sparko
Alt 29.10.2007, 15:51   #11
Standard

guter rat: mach es unkompliziert und versuch ihn zu einer normalen uhrzeit völlig normal zu erreichen (telefon, über freunde, treffen, etc.) und vereinbare die herausgabe der sachen. erwarte nicht dass er mehr tun wird als sie vor seine wohnungstür zu befördern, vielleicht nichtmal das. verlange nicht mehr und bleib ruhig, sachlich und erwachsen - gefühle haben hier garnichts zu suchen.

geht er auf diesen versuch nicht ein oder ists es dir unmöglich dann schreibe zuerst einen brief in dem du die sachen aufzählst und klarstellst dass du das ganze auf deine kosten und selbstorganisiert abholen wirst. hier ebenfalls keine offensichtliche oder versteckte aggression aufzeigen.

wenn das immer noch nicht fruchtet hättest du die chance ihn einfach irgendwo abzufangen (arbeitsplatz, zuhause) an einem zeitpunkt von dem du weist, dass du auf ihn treffen wirst. dazu nimmst du dir einen vater, fitnessverrückten freund oder jemand anderen mit, der ein wenig für optische einschüchterung sorgen kann. die message hierbei ist "es ist jetzt ernst freundchen"... ich glaube nicht dass es dann noch viel zum ignorieren gibt.
 
 
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1, 2 oder 3
Alt 29.10.2007, 23:58   #12
Standard

anwaltlich vorgehen kann man übrigens immer
erfolgsaussichten sind natürlich sachbedingt.
 
 
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