Zitat von Jumpy Das ist wohl richtig, allerdings ist der Verkauf erstmal verbindlich.
ja, hier ist definitiv ein kaufvertrag gemäß §433 II BgB zustande gekommen.
die käuferin ist diesem vertrag jedoch nicht nachgekommen.
die frage ist nun, wie der verkäufer den enstandenen schaden ersetzt bekommt, der ja ohne zweifel entstanden ist.
ich schliesse mich jumpy an, in der meinung, dass das ersetzen der ebay gebühren ein faires angebot ist.
das ist im prinzip als vergleich zu sehen. der verkäufer sagt hier: "ersetze mir meinen entstandenen schaden, und wir sind quit" §733
das ist eine simple und nüchterne betrachtung der sachlage.
eine ausführe erklärung setzt kenntisse des schuldrechtsvorraus. die ich leider nicht besitze. ich habe gerade zwar meinen vater zu der sache befragt, aber das ist zu kompliziert, als das ich es verstanden habe, und ich kann es wohl auch hier nicht wiedergeben!
Zitat von Saman Halt mal.
1. Die Ebaygebühren darf der Verkäufer dem Käufer nicht zu Lasten legen, ist seit knapp über einem Jahr Bestanteil der AGB.
vorsicht vorsicht, zunächst mal musst du unterscheiden zwischen den gewerblichen und den privaten. weiterhin, legt der verkäufer hier nicht einfach dem käufer die kosten zur last, sondern verlangt diese als schadensersatz zurück.