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eBay: Gewerblicher Händler möchte Rückerstattung der Gebühren nach Rücktritt vom Kauf


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Jason Evil
Alt 14.01.2008, 05:05   #1
Standard eBay: Gewerblicher Händler möchte Rückerstattung der Gebühren nach Rücktritt vom Kauf

Joa, die Überschrift sagt wohl schon alles.
Eine Bekannte hatte etwas bei eBay ersteigert, ist aber nun nicht in der Lage gewesen durch einen Krankenhausaufenthalt auch den Kauf abzuschliessen.

Nun hat der Verkäufer (gewerblich) die ganze Geschichte storniert und bittet nun das sie die eBay Gebühren zurück zahlen soll.

Geht das überhaupt, wenn er von vornherein in der Auktion nichts davon geschrieben hat das der Käufer die eBay Kosten trägt? Kann ja schlecht die Gebühren als eine Art Schadensersatz verlangen. Allerdings möchte sie auch um jeden Preis eine schlechte Bewertung umgehen.

Die eMail:
Sehr geehrte Frau XXXX,
da bis trotzs mehrerer Erinnerungen bis heute keine Zahlung erfolgt ist wird, stornieren wir hiermit Ihren Auftrag. Bitte überweisen Sie uns die Ebay Gebühren bis zum 18.01.08. Sollte die Zahlung nicht erfolgen werden wir uns mit Ebay in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen,
sonstwer
Schön sind auch die Schreib- und Grammatikfehler
 
 
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Manni
Alt 14.01.2008, 08:25   #2
Standard

Hat sie denn schon irgendwie zurückschreiben und ihre Situation erklären können?
 
 
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Jumpy
Alt 14.01.2008, 08:33   #3
Standard

Der Kauf ist verbindlich, wenn die Käuferin die ware nicht mehr möchte bzw. bezahlen kann, dann finde ich, kann der Verkäufer die entstandenen Kosten geltend machen. Wobei das eine Faire sache ist, er hätte auch einen riesen Wirbel machen können und auch die Kohle einklagen, schlechte Bewertung und Ebay einschalten können.
 
 
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1, 2 oder 3
Alt 15.01.2008, 22:26   #4
Standard

ja, schildere die situation, sag du bist dennoch am kauf interessiert. ob es möglich wäre den vertrag "wiederzubeleben".
du hast interesse den betrag noch zu überweise und dafür die ware zu erhalten.
 
 
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Saman
Alt 16.01.2008, 11:09   #5
Standard

Halt mal.
Also
1. Die Ebaygebühren darf der Verkäufer dem Käufer nicht zu Lasten legen, ist seit knapp über einem Jahr Bestanteil der AGB.

2. Hat sie so oder so 14 Tage Zeit die Ware zurückzuschicken wenn sie die nicht haben möchte, das sollte man dem Verkäufer klar machen, er spart nämlich Porto da er es nicht mal mehr abschicken muss.

3. Kommunikation?!
Sagt dem Verkäufer das ihr das Teil noch haben wollt, der wird sich dagegen wohl nicht wehren euch was zu verkaufen.

Gruß
 
 
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Jumpy
Alt 16.01.2008, 12:17   #6
Standard

Halt mal.
Also
1. Die Ebaygebühren darf der Verkäufer dem Käufer nicht zu Lasten legen, ist seit knapp über einem Jahr Bestanteil der AGB.
Das ist wohl richtig, allerdings ist der Verkauf erstmal verbindlich. Wenn man das als Schlichtungsangebot sieht, dann denke ist es Fair.
 
 
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BadObelix
Alt 16.01.2008, 13:03   #7
Standard

Also ich kann dazu nur sagen das ich selber schon mehrere Artikel bei EBay verkauft habe, und auch schon so einen ähnlichen Fall hatte. Daher weis ich dass man diese Sache als verkäufer einfach bei Ebay melden kann. Ebay selber wendet sich dann nochmals an den Käufer sollte dieser dann nicht den Artikel nehmen wird dieser Verwarnt, und der Verkäufer bekommt die Gebühren für die Auktion und für die Verkaufsprovision wieder Gutgeschrieben. Des weiteren sperrt Ebay dem Käufer die Möglichkeit eine Bewertung für den Artikel abzugeben nur der Verkäufer hat dann noch die Möglichkeit eine Bewertung abzugeben (meist negativ). Zumindest war es bei meiner Privatauktion so, ich gehe mal davon aus das das wohl keinen großen unterschied ausmacht zu einer Gewerblichenauktion

Geändert von Jumpy (20.01.2008 um 15:50 Uhr). Grund: schlecht lesbar
 
 
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legolas
Alt 20.01.2008, 14:12   #8
Standard

Zitat von Jumpy
Das ist wohl richtig, allerdings ist der Verkauf erstmal verbindlich.
ja, hier ist definitiv ein kaufvertrag gemäß §433 II BgB zustande gekommen.

die käuferin ist diesem vertrag jedoch nicht nachgekommen.

die frage ist nun, wie der verkäufer den enstandenen schaden ersetzt bekommt, der ja ohne zweifel entstanden ist.

ich schliesse mich jumpy an, in der meinung, dass das ersetzen der ebay gebühren ein faires angebot ist.

das ist im prinzip als vergleich zu sehen. der verkäufer sagt hier: "ersetze mir meinen entstandenen schaden, und wir sind quit" §733

das ist eine simple und nüchterne betrachtung der sachlage.

eine ausführe erklärung setzt kenntisse des schuldrechtsvorraus. die ich leider nicht besitze. ich habe gerade zwar meinen vater zu der sache befragt, aber das ist zu kompliziert, als das ich es verstanden habe, und ich kann es wohl auch hier nicht wiedergeben!

Zitat von Saman
Halt mal.
1. Die Ebaygebühren darf der Verkäufer dem Käufer nicht zu Lasten legen, ist seit knapp über einem Jahr Bestanteil der AGB.
vorsicht vorsicht, zunächst mal musst du unterscheiden zwischen den gewerblichen und den privaten. weiterhin, legt der verkäufer hier nicht einfach dem käufer die kosten zur last, sondern verlangt diese als schadensersatz zurück.

Geändert von legolas (20.01.2008 um 14:44 Uhr).
 
 
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HHai
Alt 21.01.2008, 01:33   #9
Standard

Da es sich hier nicht um einen einfachen Kaufvertrag nach §433 BGB handelt,
sondern um einen Fernabsatzvertrag nach §312b BGB, kann
deine Freundiin von ihrem Widerrufsrecht nach §312d gebrauch machen,
und muss somit keine ebay Gebühren ersetzen.
Die schlechte Bewertung muss sie dann aber in Kauf nehmen...
 
 
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