Unterscheidet sich daran, ob es sich um einen 'Antragsdelikt' oder einen 'Offizialdelikt' handelt. Und bei Diebstahl liegt die Unterscheidung da bei "geringwertigen Sachen" und bei "Haus- und Familiendiebstahl" (
§§ 247 248a StGB ). Ein Antragsdelikt wird nur bei einem Strafantrag verfolgt, den du auch zurückziehen, dann aber nicht nochmal stellen kannst.
Hast du dagegen 'nur' einen Diebstahl (
§ 242 StGB )angezeigt, besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und du kannst die Strafanzeige als Geschädigter nicht zurückziehen. Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Haus- und Familiendiebstahl allerdings auch irgendwie en öffentliches Interesse geltend machen.
Die Grenze von "geringwertigen Sachen" liegt glaub ich bei ~50 Euro, kommt jetz also auf die Kamera an.
Frag mal bei deinen Freunden und Helfern und / oder bei nem Anwalt und / oder Google.
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Paragraphen.
Wo is Sandman, verdammt..