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20.12.2004, 13:36
# 1 Cross Telecom Stellungnahme Guten Tag, liebe Forenleser!
Ich bin Mitarbeiter bei der Firma Cross Telecom AG und möchte folgende Dinge klarstellen:
1.) Die Firma Cross Telecom AG ist weder insolvent noch Konkurs oder sonst irgendetwas. Es hat auch keine Insolvenz gegeben und es wird auch keine geben.
Diese Behauptungen und Hoffnung (!!!) darauf haben sich im laufe der Jahre wohl bei einigen so festgesetzt, dass sie heute schon daran glauben. Die Firma Cross Telecom AG ist beim Handelsregister Steinfurt unter der Nummer HRB 5681 eingetragen. Dies kann jeder gerne beim zuständigen Handelsregister in Steinfurt nachfragen. Damit dürfte diese Diskussion jetzt beendet sein.
Noch ein Hinweis zum Namen. Die Firma wurde ursprünglich unter dem Namen Inetservice Telekommunikations AG gegründet. Der Firmenname wurde dann in 2000 in Cross Telecom AG geändert. Nichts Außergewöhnliches. Raider heißt ja heute auch Twix.
2.) Es wurde von der Staatsanwaltschaft Münster insgesamt rund 3.800 Fälle bzw. Täter ermittelt. Jeder, der eine Rechnung von Cross Telecom bekommen hat, weiß genau, was passiert ist. Einige von Ihnen werden geglaubt haben, dass dieser Internetzugang kostenlos ist, weil „sogenannte Freunde“ Ihnen erzählt haben, dass dies so ist. Aber mal Ernst: Welche Firma hat etwas zu verschenken. Sie haben letztendlich geklaute, ausspionierte oder gefakte Accounts benutzt. Der Firma Cross Telecom AG ist ein Schaden von über 8 Millionen daraus entstanden. Wer soll diesen Schaden bezahlen? Die Aktionäre? Doch wohl nicht.
Fakt ist, wer gesurft hat, der hat auch eine Leistung bekommen und muss jetzt dafür bezahlen. Und es ist doch wohl naiv zu glauben, dass Cross Telecom auf die Beträge verzichtet.
Viele haben gleich am Anfang die Rechnung bezahlt, einige leider erst nachdem wir mit diesen vor dem Amtsgericht Ibbenbüren gewesen sind. Und Sie können uns glauben, wir haben nicht einen Prozess in Ibbenbüren verloren. Wirklich keinen. Der Aufwand ist jedoch sehr hoch. Es muss für jeden Prozess eine komplett neue Akte angelegt werden, die Unterlagen müssen sortiert werden usw.
Da dieser Aufwand letztendlich nicht bezahlt wird, haben wir uns entschieden es noch einmal außergerichtlich zu versuchen um den Aufwand geringer zu halten.
Sie haben ein Schreiben von der Firma Domnowski bekommen. Diese sehr angesehene und erfolgreiche Inkassofirma hat einfach mehr Erfahrungen und Kapazitäten um mit Ihnen noch einmal einen außergerichtlichen Vergleich abzustimmen.
Den eines ist absolut sicher. Jeder der bis Jahresende nicht bezahlt hat, wird von uns eine Klage bekommen. Wir werden bis Jahresende noch alle Klagen beim Amtsgericht Ibbenbüren vorlegen um auch alle Fristen der Verjährung einzuhalten.
Das ist zwar ein hoher Aufwand für uns, aber die Firma Cross Telecom AG wird nicht einfach mal darauf verzichten.
Bedenken Sie bitte, dass Sie bei einer Klage auch nicht die Gerichtsgebühren, Ihre Anwaltsgebühren und die Anwaltsgebühren der Firma Cross Telecom bezahlen müssen.
Durch diese Kosten verdoppelt sich die Summe relativ schnell.
Wir wissen aus den Ermittlungsakten, dass die meisten von Ihnen noch Schüler, Studenten oder Lehrlinge sind und sicherlich nicht über sehr viel Geld verfügen und deshalb versuchen, diese Sache auszusitzen, in der Hoffnung dass da schon nichts kommt. Seien Sie sicher, da wird die Klage kommen.
Wir bieten Ihnen daher an, diese Summe in Raten zu zahlen. Rufen Sie bei der Firma Domnowski an und bitten um eine Ratenzahlung für diese Summe. Raten ab 20 Euro im Monat sind möglich und sind die bessere Alternative zur Verurteilung vor dem Amtsgericht Ibbenbüren. Im Übrigen sparen Sie sich eine Menge Anwaltsgebühren und Cross Telecom würde bei einer außergerichtlichen Einigung auch auf einen Teil der Forderung verzichten.
Bei einer Klage werden wir den ursprünglichen geforderten Betrag einklagen.
Und noch ein Hinweis zum strafrechtlichen: Die Firma Cross Telecom AG betreibt eine reine Zivilklage. Dies hat mit dem Strafprozess nichts zu tun. Selbst wenn das Strafverfahren damals wegen Geringfügigkeit oder wegen einer zu geringen Summe eingestellt wurde, hat das unmittelbar mit der Zivilforderung nichts zu tun. Leider haben die verschiedenen Staatsanwaltschaften diese Fälle sehr unterschiedlich behandelt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Münster alle Fälle ermittelt haben, wurden die Verfahren an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben. Zum Teil wurden die Verfahren bei nicht vorbestraften relativ schnell abgeschlossen und zum Teil wurden hohe Sozialstunden und sogar einige Haftstrafen verhängt. Letzteres geschah wohl bei Wiederholungstätern.
Die Einstellung des Strafverfahrens hat aber nichts mit der Zivilforderung zu tun.
Auch wenn Sie selber nicht der Täter waren, sondern Ihr Sohn oder Freund oder sonst wer – es gilt, der Anschlussinhaber ist für seinen Anschluss verantwortlich und muss daher auch für die Nutzung bezahlen.
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen. Die Firma Cross Telecom AG hat vor dem Amtsgericht Ibbenbüren noch keinen Prozess verloren. Das Amtsgericht Ibbenbüren hat bereits so viele Verfahren bearbeitet, das der Sachverhalt hunderte male geprüft wurde. Der Gerichtsort ist Ibbenbüren und bleibt es auch, die Einzelverbindungsnachweise wurden von der Staatsanwaltschaft Münster zusammen mit der dortigen Kripo erstellt und sind somit auch nicht anfechtbar. Auch die Anschlussinhaber wurden von der Staatsanwaltschaft Münster zusammen mit der Kripo Münster ermittelt. Darauf kann sich das Amtsgericht Ibbenbüren verlassen und das tut es auch.
Sie können sich also überlegen, ob Sie die Klage in ein paar Wochen, vielleicht auch in ein paar Monaten verlieren möchten, oder ob Sie besser heute eine Ratenzahlung mit Domnowski vereinbaren wollen und sich weitere unnötige Kosten ersparen.
Sollten Sie jedoch in der Vergangenheit an die Anwälte Kipp & Schmitz oder direkt an die Firma Cross Telecom gezahlt haben, schicken Sie bitte eine Kopie der Kontoauszüge an die Firma Domnowski. Der Zahlungseingang wird dann überprüft und ggf. nachgeforscht, wo der Betrag verbucht wurde. Auch bei Banken können Fehler passieren. Aber die muss man dann aufklären. Wenn das Geld dann wirklich bei uns eingegangen ist, bitte wir um Entschuldigung und Sie erhalten in diesem Falle dann keine weitere Post von uns.
Für alle anderen noch ein Auszug aus einem Urteil:
Auszug aus einem Urteil vom Amtsgericht Ibbenbüren:
Aktenzeichen: 3 C 469/02
Im Namen des Volkes…
… in dem Rechtsstreit der Firma Cross Telecom AG, ges. vertreten durch den Vorstand Kristian Kühling, Ibbenbürener Straße 84-88, 49479 Ibbenbüren als Klägerin
gegen
den Herrn V….R…., M….., 4…. E…. als Beklagter
(Adresse darf hier nicht veröffentlicht werden)
hat das Amtsgericht Ibbenbüren im schriftliche Verfahren gemäß § 495 a ZPO am Oktober 2002 durch den Richter am Amtsgericht Kleinert für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 167,08 Euro (i.W. einhundertsiebundsechzig 08/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Mail 2001 zu zahlen.........
… Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar…..
Entscheidungsgründe:
Die Klage vor dem Amtsgericht Ibbenbüren ist zuläassig. Das Amtsgericht Ibbenbüren ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die Klägerin die erhobenen Ansprüche auf eine unerlaubte Handlung stützt, druch die ein Vermögensschaden am Sitz der Klägerin in Ibbenbüren verursacht worden ist.
… Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung auf 167,08 Euro.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie haben einen Internetproviderdienst betrieben. Der Beklagte habe sich die Zugangsdaten regulärer Kunden der Klägerin verschafft und damit über das Netzt der Klägerin Zugang zum Internet hergestellt. Auf diese Weise habe der Beklagte einerseits die Verbindungsentgelte erspart, die bei regulärem Zugang zum Internet zu bezahlen gewesen wären und andererseits der Klägerin erheblichen Schaden zugefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen.
… Durch den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt sind folgende Ansprüche schlüssig dargelegt: Der Beklagte hat aufgrund der unberechtigten Nutzung des Netzes der Klägerin Verbindungskosten in Höhe von 69,86 Euro erspart, die er ihr aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB zu erstatten hat.
Da sein Verhalten eine schuldhaft begangene unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 II BGB, 264 a StGB darstellt, ist er der Klägerin zum Ersatz des daraus adäquat kausal entstandenen Schadens verpflichtet. …
…
Zusammen mit den zu erstattenden Verbindungskosten ergibt sich ein Gesamtbetrag von 167,08 Euro, zu dessen Bezahlung einschließlich der Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit Zugang der Mahnung (§§284, 288 BGB) der Beklagte zu verurteilen war……
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