
10.05.2001, 16:13
# 3 Hallo Julia,
ich sehe das so:
1. Strafrechtlich:
Zu den Bestellungen: Hier kommt ein Computerbetrug in betracht. Das wäre objektiv durch unbefugte Verwendung von Daten und subjektiv der Vorsatz (+) Das ganze könnte allerdings an der Bereicherungsabsicht scheitern. Eine Bereicherung ist im prinzip gegeben, denn es wurde das Porto vom Versender gestellt. Hierfür ist wissen und wollen gefordert. Du wolltest einen Vermögensschaden nicht herbeiführen.. Hmmm, das wäre ein Tatbestandsirrtum und dieser schließt so far den Vorsatz aus. Das sollte also so weit entfallen.
Zivilrechtlich:
Hier kommt eine GoA in betracht (Geschäftsführung ohne Auftrag) Du hast ein für Dich fremdes Geschäft im (eigentlich unter fremden Namen) Namen eines anderen getätigt. Du hast die Identität des anderen eingenommen, nicht nur den Namen. Hmm, das Geschäft ist unwirksam, wenn sie es nicht genehmigt.
Dann blieben noch die entstandenen Kosten (Porto, Verpackung, Versand etc.)
Normalerweise müsste sich der Versender an die Empfängerin (E) halten und diese hat aufgrund der GoA einen Anspruch gegen Dich.
Das war das Theoretische.
Praktisch denke ich, sie wird die Sachen zurückgeschickt haben, mit der Bemerkung "Annahme verweigert" und der Versand bekommt die Ware wieder. Dumm wäre es, wenn sie die Sachen annimmt und sagt, sie hat sie nicht bestellt, der Versender soll sie abholen.. Ach so, das war per Nachnahme, gut dann hat sich das erledigt.
Naja, dass Bestellungen zurückgeschickt werden passiert ja nun tagtäglich, allerdings gehen die meisten wegen eines Fehlers oder Mangel zurück. Nicht bestellt haben die wenigsten denke ich mal.
Ich schätze es wird nichts weiter kommen, wenn der Versender die Ware zurück hat.
Probeabo und e-mail entfällt. Mit dem Probeabo wolltest Du ihr eine Freude machen, genau wie mit dem mail acc.
Ich würde allerdings jetzt nicht noch mehr Sachen für sie bestellen...
cya |