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[Jugendschutzgesetz] Bier ab 18

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Pandorius
Alt 05.06.2008, 09:08   #1
Standard Bier ab 18

Hallo zusammen , nun wie ihr in meiner Signatur sehen könnt gehöre ich zu einem Event Team das ne Metalparty macht. Wir haben uns von dem alten Veranstallter getrennte und machen nun alles alleine. Nun unsere Frage ist nun folgende :


Wir haben gehört für Jugendlich die vor dem 1.3.1990 geboren sind dürfen bier bekommen die danach geboren sind dürfen das nicht mehr weil ja das gesetzt geändert worde. Weiß da jemand was? wenn wir nämlich kein Bier an die 16 KJährigen verkaufen dann brauchen wir keine party zu machen den das ist unsere zielgruppe 16-28 und in der alten location haben sie bier bekommen da hat der alte Veranstallter dafür die haftung übernommen. Nun stehen wir als haftungsträger und wollen da auf nummer sichergehen.
 
 
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overdose
Alt 05.06.2008, 09:14   #2
Standard

Hör ich zum ersten mal.

§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person
begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder
durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische
Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes
dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten,
§ 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der
Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken-
oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten
und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

QUELLE
Im Zweifel die zuständige Behörde befragen.
 
 
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Pandorius
Alt 05.06.2008, 09:17   #3
Standard

Oo

Do 06.09.2007
Jugendschutzgesetz (JuSchG)


Man beachte das Datum!
 
 
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Jumpy
Alt 05.06.2008, 09:30   #4
Standard

Ist richtig, ihr solltet am besten direkt bei der Kasse entsprechende Alterskontrollen machen und unterschiedlich farbliche Bändchen verteilen.

Danach alle Tresenkräfte darauf hinweisen beim Ausschank darauf zu achten. Kurz vor Mitternacht eine Durchsage machen und einmal rumgehen und alles unter 18 rausschmeissen, die keine Aufsichtsperson dabei haben die von den Eltern schriftlich benannt wurde.
Die Ordnungsämter sind stark aktiv im Moment. Kenne das ist mein Job
Wenn du noch weitere Fragen hast, darfst dich gerne per PM an mich wenden!
 
 
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overdose
Alt 05.06.2008, 09:39   #5
Standard

Zitat von Pandorius Beitrag anzeigen
Oo

Do 06.09.2007
Jugendschutzgesetz (JuSchG)


Man beachte das Datum!
Ja und? Glaubst du die hauen das einmal im Monat neu raus?

Letzte Änderung durch: Art. 3 G. v. 20. Juli 2007
BGBl. I S. 1595 Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1. September 2007
Sollte also passen.

EDIT: Nochmal zum selber basteln.
 
 
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Jumpy
Alt 05.06.2008, 09:46   #6
Standard

Auszug Bundesministerium der Justiz, neueste Fassung:

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) 1In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. 2Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
3§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. 2Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

 
 
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Panazee
Alt 05.06.2008, 13:25   #7
Standard

Bei den Events in meiner Gegend wurde dieses Gesetz so umgesetzt, dass unter 18 Jährige garnicht mehr durch den Einlass gekommen sind. In Festzelten ist es an der Bar kaum möglich, dass die Tresenkräfte auf unterschiedliche Stempel oder Bändchen achten. Einer der Türsteher hat mir außerdem erklärt, dass es ihnen generell nicht mehr gestattet sei unter 18 Jährige in eine Veranstaltung einzulassen, bei der Alkohol ausgeschenkt wird. Denn selbst wenn sie einen U18-Stempel hätten und ein älterer Kumpel würde ihnen dann drinnen Alkohol besorgen und das hätte dann irgendwelche Folgen, wären trotzdem sie bzw. der Verantstalter dran! So kommen hier also unter 18 Jährige nichtmal mehr in Begleitung ihrer Eltern rein. Da lautete die Begründung übrigens, dass die Eltern oft früher gehen als die Kids und man nachher ja nicht mehr wisse wer vorher mit bzw. ohne Mama kam. Ist schon etwas krass, wie ich finde, und die Kids gehen auch ganz schön ab, muss ich zugeben

Lebe btw in Bayern, falls das eine Rolle spielt wegen Unterschieden im Gesetz.
 
 
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Jumpy
Alt 05.06.2008, 13:30   #8
Standard

Handhaben könnt ihr das wie ihr wollt, aber ihr dürft sie nicht Ausschliessen, das fällt unter das Anti-Diskriminierungsgesetz. Ich wär vorsichtig mit solchen nicht gesetzes konformen Regelungen!
 
 
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Panazee
Alt 05.06.2008, 13:42   #9
Standard

Zitat von Jumpy Beitrag anzeigen
Handhaben könnt ihr das wie ihr wollt, aber ihr dürft sie nicht Ausschliessen, das fällt unter das Anti-Diskriminierungsgesetz. Ich wär vorsichtig mit solchen nicht gesetzes konformen Regelungen!
Bitte was fällt unters Anti-Diskriminierungsgesetz? Ich kann doch wohl als Veranstalter von vornherein sagen, dass meine Veranstaltung erst ab 18 zu besuchen ist. Oder nicht?
 
 
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Jumpy
Alt 05.06.2008, 13:58   #10
Standard

Bitte was fällt unters Anti-Diskriminierungsgesetz? Ich kann doch wohl als Veranstalter von vornherein sagen, dass meine Veranstaltung erst ab 18 zu besuchen ist. Oder nicht?
Wenn sie nicht ganz klar als geschlossene Veranstaltung angesehen werden kann, NEIN. Oder du hast andere Gründe die für eine Selektierungsmodell sprechen. Ansonsten gilt diese Veranstaltung als Öffentlich.
 
 
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MiKe
Alt 05.06.2008, 14:19   #11
Standard

Ü30-Parties sind doch auch öffentlich, oder irre ich mich?
 
 
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Jumpy
Alt 05.06.2008, 14:23   #12
Standard

Ü30-Parties sind doch auch öffentlich, oder irre ich mich?
sind se, aber schliessen ja keine U30 aus
 
 
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fantamaus
Alt 05.06.2008, 14:27   #13
Standard

Zitat von Jumpy Beitrag anzeigen
sind se, aber schliessen ja keine U30 aus
ähm... doch. da man in der Regel unter 30 nicht reinkommt, wenn Ausweise kontrolliert werden...

Genau wie bei Clubs, die halt ab 18, 21, 23, wwi sind. Kommt man in der Regel auch nicht rein, wenn man zu jung ist
 
 
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Jumpy
Alt 05.06.2008, 14:45   #14
Standard

Zitat von fantamaus Beitrag anzeigen
ähm... doch. da man in der Regel unter 30 nicht reinkommt, wenn Ausweise kontrolliert werden...

Genau wie bei Clubs, die halt ab 18, 21, 23, wwi sind. Kommt man in der Regel auch nicht rein, wenn man zu jung ist

Das gibt es gesetzlich nicht, Ü18 könnte funktionieren wegen Sexueller Handlung o.Ä, aber ansonsten muss es eine private Veranstaltung sein mit geladenen Gästen. Alles andere ist nicht ganz gesetzeskonform. Wobei, "wo kein Richter dort auch kein Kläger".



Zumindest in Deutschland.
 
 
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-V-
Alt 05.06.2008, 15:25   #15
Standard

Zitat von Jumpy Beitrag anzeigen
Das gibt es gesetzlich nicht, Ü18 könnte funktionieren wegen Sexueller Handlung o.Ä, aber ansonsten muss es eine private Veranstaltung sein mit geladenen Gästen. Alles andere ist nicht ganz gesetzeskonform. Wobei, "wo kein Richter dort auch kein Kläger".



Zumindest in Deutschland.
Kann der Veranstalter nicht von seinen Hausrecht gebrauch machen, so wie es in vielen Discos üblich ist. Dort werden ja auch Leute auf Grund fascher Kleidung an der Tür abgrwiesen?
 
 
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fantamaus
Alt 05.06.2008, 15:28   #16
Standard

Nunja, man geht in einem solchen Fall von einer Lokalität aus, die dem Veranstalter gehört oder die er zumindest gemietet hat. Ich würde sagen, dass der Veranstalter dann durchaus ein Recht hat, zu bestimmen, wer da nun reindarf oder nicht, immerhin ist eine solche Lokalität, sobald vermietet oder Privatbesitz nicht mehr unbedingt öffentlicher Raum.

Das wäre ja, wie wenn jeder einfach bei mir zu Hause ankommen kann und verlangen könnte, reingelassen zu werden, weil ich sonst gegen das Anti-Diskriminierungsgesetz verstosse. Aber ich kann ja jedermann den Zutritt in meine Wohnung verweigern (ausser vielleicht dem Vermieter ).
 
 
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Jumpy
Alt 05.06.2008, 15:30   #17
Standard

Kann der Veranstalter nicht von seinen Hausrecht gebrauch machen, so wie es in vielen Discos üblich ist. Dort werden ja auch Leute auf Grund fascher Kleidung an der Tür abgrwiesen?
ist ja eigentlich nicht OK, darf er nicht. Ich weiss es machen viele, allerdings arbeiten viele auch mit diesen Clubausweisen und machen es halt als pseudo geschlossene Veranstaltung damit. Ist so eine Grauzone.


Das wäre ja, wie wenn jeder einfach bei mir zu Hause ankommen kann und verlangen könnte, reingelassen zu werden, weil ich sonst gegen das Anti-Diskriminierungsgesetz verstosse. Aber ich kann ja jedermann den Zutritt in meine Wohnung verweigern (ausser vielleicht dem Vermieter ).
Wenn du dein Zuhause der Öffentlichkeit zugänglich machst, unterliegst du dem entprechenden Gesetz. Das ist so und da machst du auch nichts dran.

Entweder GESCHLOSSEN, geladene Gäste oder ÖFFENTLICH, eine "Semiding" gibt es nicht!
 
 
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fantamaus
Alt 05.06.2008, 15:38   #18
Standard

Das heisst also, wenn mir der Zugang zu einem Club verweigert wird weil ich zu jung sei, dann kann ich rechtlich gegen den Besitzer vorgehen, weil er mich aufgrund meines Alters diskriminiert?

Irgendwie ist das absurd... Aber gut zu wissen
 
 
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Abe
Alt 05.06.2008, 17:05   #19
Standard

Also das glaub ich nun nicht so ganz. In der Videothek gibts ja auch eine Ü18 Abteilung, da dürfen ja auch keine Minderjährigen rein.

Bin schon der Meinung dass man als Hausherr pauschal sagen kann dass niemand unter 18 reinkommt, machen ja wirklich viele Clubs und wenn das wirklich so wäre wie einige hier sagen wär bestimmt schon so ein pfiffiger 16-jährige auf die Idee gekommen dagegen zu klagen. Gibt ja schließlich genug von denen, die sich für besonders schlau halten.
 
 
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RVD
Alt 05.06.2008, 17:22   #20
Standard

das mit der disco und der videothek ist ja keine erfindung des besitzers, sondern des gesetzes. unter 18 jährige dürfen per gesetzt nicht länger als bis 24 uhr in eine öffentliche lokalität ohne aufsichtsperson und eben auch nicht in den ü18 bereich einer videothek, das ist einfach der jugendschutz.

in den andern punkten würd ich jumpy einfach mal recht geben. man darf einem nicht wegen der kleidung den einlass verwehren, viele machen es, aber wer geht da schon gegen an, zumal ICH das befürworte, dass es verschiedene discos für verschiedene arten leute gibt. ich hab zb keine lust auf so viele kinder in der disco, genau wie auf zammlige leute, die schon da rein torkeln. genau so gibts läden wo keine ausländer rein kommen.

hier heissts wohl eher wo kein kläger, da auch kein richter. weil gestattet ist es eigentlich nicht, wer hat nur lust vor der disco dann die polizei zu rufen und wer weiß was fürn trara zu machen. zumal wie man sieht keiner so genau sicher ist, ob die nicht doch über irgendwelche schlupflöcher den einlass verbieten können. also wer da klagt is für mich nich pfiffig, sondern dumm. man soll sich natürlich nicht alles bieten lassen, aber so wies ist find ich das schon sehr sinnvoll.

unsere disco hier ist zb jetzt nichts großes, aber da muss man schon vernünftig für gekleidet sein (keine kurzen hosen, jogginghosen, ärmellosen shirts, kappen usw), normal kein einlass unter 18, egal zu welcher zeit, ausländer haben keine guten karten ... einmal im monat gibts dann einen young generation tag, da macht der laden dann ne studne früher auf und unter 18 jährige dürfen bis 12, und danach mit erlaubnis, rein. ist die beste disco hier, auch wegen eben diesen regeln.

Geändert von RVD (05.06.2008 um 18:40 Uhr).
 
 
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Jumpy
Alt 05.06.2008, 18:13   #21
Standard

pauschal sagen kann dass niemand unter 18 reinkommt, machen ja wirklich viele Clubs
Club ist nicht öffentlich, vermischt doch nicht alles weiter oben habe ich auch was zu Clubregelungen geschrieben
 
 
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Panazee
Alt 06.06.2008, 10:42   #22
Standard

Was ist mit 'nem Bierzelt, Jumpy? Wäre das nicht eine öffentliche Veranstaltung? Da habe ich in den letzten Wochen mindestens 15 gesehen, die U18 nichts reingelassen haben. Kann mir gerade schwerlich vorstellen, dass das alles nicht regelkonform abläuft..? Andererseits... wer wird sich da schon groß beschweren.
 
 
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RVD
Alt 06.06.2008, 16:29   #23
Standard

es wird sich auch gerade niemand über 18 beschweren. auch wenn durch das gesetzt so nicht abgedeckt, ich finds richtig und gut. vor allem schmuggeln sich ja doch immer noch jüngere rein, weil sie älter aussehen, so hat man bei einer vernstaltung ab 16 oft 14 jährige da rum hängen
 
 
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Panazee
Alt 06.06.2008, 16:36   #24
Standard

Kommt auf den Türsteher an! Ich wurde kürzlich fast nicht auf eine Veranstaltung gelassen, weil mein Persofoto schon so alt ist und das wäre ja garnicht ich und blah Also manche nehmen ihren Job schon sehr ernst.
 
 
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RVD
Alt 06.06.2008, 18:37   #25
Standard

naja so sollte es ja auch sein oder? ich denke ja mal du bist trotzdem rein gekommen, aber lieber zu viele leute nachm ausweis fragen, als zu wenige
 
 
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