Jo, das ist die Frage - wo und wann als Beweis für was?
Tonbandaufnahme - wenn derjenige wusste, dass er aufgenommen wird (z.B. auch auf 'nem AB), ist das schon ein Beweis.
Videoaufzeichnungen haben dann vor Gericht Beweiskraft, wenn es keine versteckte Aufnahme war.
eMail: Wenn nachgewiesen kann, dass die Mail echt ist (Provider), gilt sie als beweiskräftig.
SMS: Wenn sie von Handy zu Handy geht, ist sie u.U. schon beweiskräftig.
In allen vier Fällen gilt aber: Es kommt darauf an. Auf die Sache, um die es geht, auf den Richter, auf die Zeugen.
Und:
Angenommen, Frau Müller hat Herrn Meier auf dem Kieker und schickt ihm übers Netz eine SMS-Bombe aufs Handy, was sich leider nicht nachweisen lässt. Es lässt sich auch nicht nachweisen, dass die gefakten eMails von ihr stammen und dass sie diejenige ist, die von öffentlichen Telefonzellen den AB voll"schweigt" - dann ist es total egal, ob die Videoaufnahme, die sie beim Auflauern vor seinem Haus zeigt, heimlich gemacht wurde. Dann ist sie dran. Punkt. |