naja was ihr schreibt stimmt nicht ganz...:
http://www.nadir.org/nadir/archiv/Re...rstehilfe.html
2. Vorladung als Zeugin oder Zeuge
Zeuge ist, wer nicht beschuldigt wird, aber etwas über Personen oder Sachverhalte aussagen soll. Ein gesetzliches Recht zur Aussageverweigerung haben nur Familienangehörige, Verlobte etc, Berufsgruppen wie Berater einer Drogeneinrichtungen, Anwälte oder Pastoren oder wer sich durch wahrheitsgemäße Angaben selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde.
Für die anderen gilt: Einer Zeugenvorladung zur Polizei muß nicht Folge geleistet werden, es drohen keine Sanktionen. Ein Erscheinen bei Staatsanwaltschaft und Gericht kann erzwungen werden. Eine Anwältin kann bei diesen Vernehmungen als "Zeugenbeistand" anwesend sein und vorher die Sache genau besprechen. In politischen Verfahren hat sich der Grundsatz bewährt "Anna und Artur haltens Maul". Dies setzt viele Gespräche und Öffentlichkeit voraus, denn Verweigerung der Aussage kann "Beugehaft" (bis sechs Monate) oder "Zwangsgeld" (bis 1000 DM) nach sich ziehen.