Huhu
Arbeitslosengeld II erhalten alle
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen
15 und 65 Jahren, die ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben.
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten das so genannte Sozialgeld.
function Ads_PopUp() {}.CAD_news_foerderland {display:none;}.CAD_news_foerderland2 {display:none;}
2. Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?
Grundsätzlich gehören zu einer
Bedarfsgemeinschaft alle Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Diese erhalten Arbeitslosengeld II, wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wenn aber zum Beispiel das Arbeitseinkommen des Partners den gesetzlich vorgegebenen Bedarf deckt, dann erhält der erwerbslose Antragssteller kein Arbeitslosengeld II.
Dabei zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft:
- erwerbsfähige Hilfebedürftige
- im Haushalt lebende Eltern
- Alleinerziehende von Minderjährigen
- (Lebens-)Partner
- minderjährige eigene Kinder oder Kinder des Partners
Minderjährige Kinder zählen nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreicht.
Sobald Personen länger als
ein Jahr zusammenleben,
beide über das
Vermögen des
anderen verfügen können oder
Kinder im Haushalt versorgt werden, wird angenommen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Zur
Widerlegung dieser Vermutung - die Beweislast hierfür liegt ab sofort beim
Antragsteller - reicht die bloße Behauptung des Gegenteils nicht aus. Zudem sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften bei der Berechnung des Anspruches auf ALG-II künftig eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt.
Lebt ein ALG II-Empfänger in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und/ oder Verschwägerten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder den Arbeitslosengeld II-Antragssteller unterstützen.
Kinder, die über
25 Jahre alt sind und noch im Haushalt der Eltern leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Lg