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Autokauf rückgängig machen

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Firemen
Alt 25.10.2006, 20:05   #1
Standard Autokauf rückgängig machen

Hi ihr PP´ler, ich habe momentan folgendes problem:
Habe vor sieben Wochen ein Gebrauchtwagen gekauft ( VW Polo 6n2, Bj. 2000 ). Als mir dann mal auffiel, das die Schaltung sehr wchwergängig ist, habe ich al in einer Werkstatt das Schaltgestänge einstellen und dass Getriebeöl wechseln lassen. Nach 2 Wochen war dieses Problem der schwergängigen Schaltung immer noch da. Nun meinte man heute bei einer VW Werkstett, das ich ein neues Getriebe bräuchte, irgend was sei da wohl mit der Syncronisation im Eimer.
Egal, also habe ja 2 Jahre Gebrauchtwagengarantie auf die Schlurre, die aber voraussichtlich nur 60 %, wenn überhaupt, bezahlen will.
Kann ich nun nach sieben Wochen den Wagen wegen eines Mangels zurückgeben und das ( volle ) Geld zurückverlangen ?
 
 
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Krashok
Alt 25.10.2006, 20:12   #2
Standard

keine probefahrt gemacht ? da merkt man sowas normalerweise..weil solche geschichten nicht von hier auf jetzt sind...da man das merkt wenn das getriebe runter geritten ist
 
 
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Cassandra
Alt 25.10.2006, 20:15   #3
Standard

Wenn der Typ dir nix gesagt hat von so einem Schaden, hast du meiner menung nach das Recht das Ding zurückzugeben. Nennt man das nicht arglistige Teuschung?
 
 
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Saman
Alt 25.10.2006, 22:38   #4
Standard

Schäden die man in den Bereich „gekauft wie gesehen“ einordnen kann, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Da es sich nun aber um einen Schaden handelt, den ein vernünftiger Laie nicht sofort sehen bzw. bemerken kann und anscheinend dieser Mangel vom Verkäufer nicht genannt wurde, besteht Gewährleistungspflicht Seitens des Verkäufers.

Verzichtklauseln bezüglich Revision und sonstigen Benachteiligungen des Verkäufers sind in Deutschland ungültig.
 
 
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semmela
Alt 25.10.2006, 22:38   #5
Standard

dafür machste ja die probefahrt. gekauft wie gesehen und probegefahren. so ist es zumindest bei privatverkauf. da haste dann keine chance.

solltest du es von einem händler gekauft haben, würd ich mal dahin fahren und dein problem schildern. du hast ja wie gesagt die garantie, meines wissens nur ein jahr aber das wäre ja eh egal, sind ja nur 7 wochen. wie es gesetzlich geregelt ist, weiß ich auch nicht genau aber das wird dir bestimmt noch jemand beantworten.

achja, geld zurück machen die eigentlich net, aber bei dem fall könnt ich mir vorstellen, das der händler das auto zurücknimmt und nem andern dann wieder andreht, der vllt nicht soviel ahnung hat und halt einfach damit fährt...
 
 
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MiKe
Alt 25.10.2006, 22:39   #6
Standard

Wenn der Typ dir nix gesagt hat von so einem Schaden, hast du meiner menung nach das Recht das Ding zurückzugeben. Nennt man das nicht arglistige Teuschung?
nur, wenn ihm der schaden schon bewusst war und das muss man ihm erst mal nachweisen.
ansonsten gilt: gekauft wie gesehen!

//edit: so viele gleichzeitige posts... tz... ^^
 
 
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Firemen
Alt 26.10.2006, 06:43   #7
Standard

Guten morgen, also bei der Probefahrt war es recht warmes Wetter, vor sieben Wochen halt. Dass Problem ist ja, das er sich nur schlecht schalten lässt, wenn es a) kalt draussen ist und b) wenn der Wagen auch kalt ist. Also kurz nach dem starten.

Es ist ein gewerblciher Händler, sprich ein Autohaus. Habe da auch 2 jahre Garantie dazubekommen, das dumme ist nur, die zahlt bei einer Laufleistung ab 80.000 Km nur noch 60 %. Deshalb will ich den Wagen ja zurückgeben, weil ich keine Lust habe, nach sieben Wochen schon 1250 Euro oder so reinzustecken, das kann´s auch bei einem Gebrauchtwagen nicht sein ....
 
 
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Firemen
Alt 26.10.2006, 06:44   #8
Standard

Ach ja, @ Mike; Die Werkstatt, in der ich ja mit dem Wagen war, meinte, das das Getriebe schonmal ausgebaut war, also insofern könnte man den schaden ja doch nachweisen ? Oder wie siehst du das ?
 
 
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MiKe
Alt 26.10.2006, 12:01   #9
Standard

nur, weil sie es schon mal draußen hatten, heißt das ja nicht, dass sie von genau dem fehler wussten. kann ja wg. alles möglichem gewesen sein
 
 
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Firemen
Alt 26.10.2006, 16:57   #10
Standard

That´s right, aber trotz allen kann´s ja net sein, das nach sieben wochen schon so ein grosser Schaden ist.
 
 
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MiKe
Alt 26.10.2006, 17:05   #11
Standard

doch, sowas kann passieren...
 
 
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Firemen
Alt 27.10.2006, 06:30   #12
Standard

Klar kann´s passieren, aber dann sollte der Händler mal was auf Kulanz machen. Habe heute vorsichtshalber mal nen Rechtsanwalt aufgesuch, halte euch auf dem laufenden ...
 
 
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hackvresse
Alt 27.10.2006, 11:11   #13
Standard

wirst denke ich keine chance haben, sowas ist halt einfach pech. Ausserdem sein froh: Immerhin bekommste ja 60% noch ersetzt

Aber ein Versuch beim RA isset trotzdem immer wert
 
 
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HoTTe83
Alt 27.10.2006, 13:44   #14
Standard

fahr erstmal in eine andere werkstatt?! und die sollen sich das mal angucken.

was hat denn ne schergängige schaltung mit der syncronisation zu tun?
 
 
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ms76ec
Alt 27.10.2006, 14:55   #15
Standard

Hier muss erst einmal entschieden werden, ob es sich um einen Garantiefall oder um Sachmangelhaftung handeln könnte.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn bei Gefahrenübergang (also bei Empfang des Autos) ein Mangel vorgelegen hat. Da es sich um einen Gebrauchtwagen handelt liegt eine sogenannte Stückschuld vor, d.h. es wurde ein ganz bestimmtes Fahrzeug verkauft. Somit ist ein Umtausch im herkömmlichen Sinne nicht möglich, sondern der Verkäufer wäre verpflichtet, eine Nachbesserung (Reparatur) vorzunehmen. Weigert er sich, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich.
Ein Problem ist immer der Nachweis, dass ein Sachmangel bereits vorgelegen hat. Für gebrauchte Gegenstände verjährt die Sachmangelhaftung nach einem Jahr (bei Neuwaren nach 2), jedoch tritt bereits nach 6 Monaten die sog. "Beweislastumkehr" ein, d.h. nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits vorlag, während innerhalb der ersten 6 Monate der Verkäufer nachweisen muss, dass Kein Mangel vorlag.
Ein Ausschluss der Sachmangelhaftung ist nur bei Privatkauf möglich.
Arglistige Täuschung wäre es, wenn der Verkäufer wissentlich ein defektes Fahrzeug als mangelfrei verkauft hätte.
In allen anderen Fällen würde dann die Garantie (=zusätzliche nicht gesetzlich vorgeschriebene Leistung) zu den entsprechenden Bedingungen greifen.
Im vorliegenden Fall:

Fahrzeugkauf beim Händler: -> Sachmangelhaftung (kann nicht ausgeschlossen werden)
Gebrauchtwagen: -> Verjährung nach einem Jahr
Kauf vor weniger als 6 Monaten -> keine Beweislastumkehr -> Verkäufer muss
nachweisen, dass mangelfrei
wenn er das nicht kann -> Nachbesserung
Nachbesserung erfolgt nicht -> Rücktritt

wird Nachweis erbracht, dass Fahrzeug mangelfrei war -> Garantie
 
 
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