Ich paste mal bischen:
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind im deutschen Recht gleichberechtigt. Der Einfachheit halber ist im Folgenden nur von "Religionsgemeinschaften" die Rede. Viele von ihnen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (also nicht Vereine nach bürgerlichem Recht).
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen eine
Kirchensteuer erheben. Die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist in der
Lohnsteuerkarte einzutragen. Die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer bildet die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben und vom Staat für die Religionsgemeinschaften eingezogen. Der Steuersatz ist Sache der Religionsgemeinschaft. Er beträgt bei den großen Kirchen in Baden-Württemberg acht Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.
Für den
Eintritt in eine Religionsgemeinschaft und für den
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist diese Gemeinschaft selbst zuständig; es gelten ihre Regeln für Ein- und Austritt. Der Staat erkennt deshalb auch die Mitgliedschaft beziehungsweise Nichtmitgliedschaft nach den Regeln der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Mitteilung hin an.
Für den Austritt beziehungsweise die Beendigung der Mitgliedschaft haben allerdings nur wenige Religionsgemeinschaften eigene Regelungen; z.B. die so genannte "Übertrittsvereinbarung" zwischen Religionsgemeinschaften für den Fall, dass sich dem Austritt aus der einen gleich ein Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft anschließen soll.
Meistens kennen die Religionsgemeinschaften aber keinen "Austritt" und haben daher auch keine Regeln dafür.
Zur Wahrung der (negativen) Religionsfreiheit und weil bei Gemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft auch Folgen für den Staat hat (Kirchensteuer), sieht das staatliche Recht für die Fälle, in denen die Gemeinschaft keinen Austritt kennt und/oder für die Fälle, in denen ein Austrittswilliger sich nicht nach den Regeln der Gemeinschaft richten möchte, einen
Austritt mit bürgerlicher Wirkung vor.
Ein Austritt mit bürgerlicher Wirkung hat zur Folge, dass der Staat den Ausgetretenen nicht mehr als Mitglied der bisherigen Religionsgemeinschaft ansieht und infolgedessen der Staat auch nicht mehr die Kirchensteuer für diese Religionsgemeinschaft einzieht. Dieser Austritt ist gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde zu erklären.
Das sollte es erklären, ansonsten befolge mal Krashoks Rat 