
02.04.2001, 21:04
# 1 Anwaltschreiben an Cross!! Hier lesen!! Und staunen! Cross Telecom AG
Ibbenbührener Straße 84-88
49479 Ibbenbühren
Betreff: Bearbeitungsnummer XXXXXXX, Ihr Schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit genanntem Schreiben , haben Sie XXXXXXXXXXXXXXX, Anschlussinhaber der Telefonnummer XXXX-XXXXXX, aufgefordert, angeblich entstandene Gebühren für eine Nutzung eines Internet-Accounts Ihrer Vorgängerfirma zu bezahlen, sowie zusätzlich einen Schadensersatz zu leisten.
Dazu stelle ich fest:
In Ihrem Schreiben vermengen Sie straf- und zivilrechtliche Aspekte eines vorgeblichen »Computerbetrugs« auf unzulässige Weise. Schon die Bezugszeile »Ermittlungen wegen Computerbetrugs« ist in dieser Form unzulässig: Nicht Sie können solche Ermittlungen führen, sondern nur ein zuständiger Staatsanwalt. Auch weitere Formulierungen in dem Brief lassen dringlich den Eindruck entstehen, dass Sie psychologischen Druck erzeugen wollen, mit dem Ziel, ein Schuldeingeständnis zu erreichen, um unter Umständen nicht berechtigte finanzielle Forderungen zu erheben und unter Umständen finanzielle Vorteile unrechtmäßig zu erlangen..
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, Strafanzeige zu erstatten. Damit wird in der Folge die Frage einer strafrechtlich relevanten Handlung geklärt. Es steht Ihnen erst danach frei, zivilrechtlich Forderungen erfüllt zu bekommen, die sich erst aus einem Strafverfahren bzw. einem Gerichtsurteil ergeben könnten. In diesem Verfahren müsste bewiesen werden, dass durch eine kriminelle Handlung XXXXXXX’s oder einer anderen Person die Zugangsdaten illegal erlangt wurden und diese in der Folge unrechtmäßig benutzt wurden. Die Verwendung dieser Zugangsdaten von der genannten Telefonnummer alleine stellt noch keine strafbare Handlung dar, sie könnte höchstens einen Verdachtsmoment darstellen.
Im übrigen weisen Ihre Geschäftsbedingungen im Abschnitt 1.3 darauf hin, ich zitiere:
»Der Kunde ist auch für Entgelte, die andere Personen über seine Zugangskennung verursachen, verantwortlich. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, das persönliche Passwort zu seiner Zugangskennung sorgfältig und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren und es vor Mißbrauch und Verlust zu schützen. Der Kunde haftet Cross Telecom AG für die Einhaltung der vorstehenden Pflichten.«
In sofern steht eigentlich nur dem Inhaber des vorgeblich genutzten Accounts ein Ersatz eines vorgeblich entstandenen Schadens und nicht Ihnen.
Einmal abgesehen davon: Grundsätzlich weist der Inhalt des genannten Schreibens zahlreiche Unstimmigkeiten auf:
Sollten Sie sich trotz der Ausführungen zivilrechtlich genötigt sehen, Schadensersatz für Ihr Haus zu verlangen (dass Sie dafür die Berechtigung haben bestreite ich, wie gesagt), so stünde Ihnen in diesem Moment des Verfahrens höchstens zu, eine Rechnung über Gebühren zu legen, die sich aus einer Nutzung eines Accounts ergeben würden. Diese Rechnung würde - falls nicht beglichen - dem üblichen Weg eines Mahnverfahrens und der allgemein bekannten Wege (drei Mahnungen, gerichtlicher Mahnbescheid, Vollstreckungsverfahren) unterliegen.
Darüber hinaus sind weitere völlig unverständliche Formulierungen und Forderungen enthalten:
Eine willkürliche Festlegung der angebliche entstandenen Verbindungsgebühren auf ein Entgelt von 8 Pfennig wäre in keinem Fall denkbar. Es könnten höchstens die tatsächlich entstandenen Gebühren evtl. gestaffelt nach Verbindungszeit berechnet werden. Eine solche Gebühr von 8 Pf hat es in Ihren Gebührensätzen nie gegeben, ein im Schreiben genannter Preis für »nicht angemeldete Kunden« gab es ebenfalls nie, alleine die Formulierung vermag angesichts ihres sichtbaren sprachlichen Widerspruchs in sich höchstens Erheiterung hervor rufen.
In Ihrem Schreiben verlangen Sie Gebühren in Höhe von 3XX DM, dem gegenüber stellen Sie eine Schadensersatzforderung von 750,00 DM. Dies steht in keinem Verhältnis, was aber nach einschlägigen Urteilen der Fall sein müsste. Selbst wenn die Forderungen grundsätzlich berechtigt wären, so kann diese Höhe nicht begründet werden. Erst recht nicht durch Ihre AGB. Darin weisen Sie die Zusammensetzung eines evtl. Schadensersatz in einer nicht akzeptablen Weise nach. Formulierungen, die Schadensersatz z.B. »für zukünftige Mitarbeiter« verlangen, kann man im Sinne des HGB sittenwidrig nennen.
Zahlreiche Behauptungen bez. angeblicher staatsanwaltlicher Ermittlungen stellen sich bei Nachfrage als zumindest bedenklich heraus. Im Gegenteil: Ihr Schreiben wurde durchaus unter den Verdacht einer kriminillen Handlung gestellt.
Derlei Ungereimtheiten gibt es weiterhin zahlreich.
Wir weisen daher Ihre Forderung in aller Form zurück und sehen einer evtl. gerichtlichen Klärung gelassen entgegen.
Wir machen Sie aber darauf aufmerksam, dass Stil und Inhalt Ihres Briefes, der mit gleich lautenden Formulierungen offensichtlich an Tausende Telefonkunden erging - wie im Internet umfangreich diskutiert wird - uns höchst suspekt erscheinen. Wir werden diese Ihre Vorgehensweise aufmerksam verfolgen. Sollte sich der Verdacht auf unzulässiges Verhalten Ihrerseits bestätigen, so werden wir nicht zögern, gerade auch wegen des Stils Ihres Schreibens, unsererseits Strafanzeige gegen Sie zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX |