Original geschrieben von big-hw
Ein Händler gewährt jedem Kunden ein 14-tägiges Rückgaberecht.
Nein, das Recht ergibt sich bei Fernabsatzverträgen aus dem Gesetz (§§ 312d, 355 ff. BGB), ist also KEINE Kulanz des Händlers.
Wie soll es der Händler allerdings sehen, wenn der Kunde, wie eingangs erwähnt, die per Nachnahme verschickte Ware gar nicht zur Prüfung annimmt ?[/b]
Kann er nicht. Das hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie der EU in Kauf genommen bei der Ausgestaltung des Widerrufsrechts.
In den AGB des Händlers steht sogar drin, dass dieser bei Annahmeverweigerung die Kosten dafür vom Kunden zurück verlangen kann.
Der Händler lässt sich darüber hinaus sogar noch einmal per E-Mail die Kaufabsicht per Nachnahme bestätigen.
Kann der Händler die Kosten von diesem Kunden verlangen?[/b]
Das kommt auf den Einzelfall an, vgl. mein vorheriges Posting
Wie gesagt: Es geht nicht um Rücksendung wegen Nichtgefallens, sondern um Annahmeverweigerung.[/b]
Das ist dasselbe. Es macht keinen Unterschied, ob die Ware gleich retour geht, da für die Ausübung des Widerrufsrechts keine Gründe vom Käufer verlangt werden. Daher kann er auch aus einer Laune heraus die Ware zurückgehen lassen ohne sie zu öffnen.