Und dergestalt hatten wir schon Einige, weidet eure Augen an den "ähnlichen Themen" ganz unten.
Irgendwie konnten sie sich wohl doch nich zu "für alle unter 25-jährigen" durchringen.. *g
Zitat von [-tjc-] ich finds dämlich, vor allem die Bestrafung :
2 Punkte und 125 € bußgeld das heisst inner Probezeit Aufbauseminar das kostet dann zusätzlich noch mal 400 € oder so und Probezeit auf 4 Jahre

der letzte scheiss
Geben einzelne Fahranfänger und Fahranfängerinnen durch Verfehlungen im Straßenverkehr zu erkennen, dass sie noch nicht über die notwendigen Einstellungen oder Fähigkeiten zur Fahrzeugbeherrschung verfügen und von ihnen daher voraussichtlich auch nach dem Ende der regulären Probezeit ein erhöhtes Unfallrisiko ausgeht, verlängert sich die Probezeit und damit das Alkoholverbot auf vier Jahre. Es werden damit konkret diejenigen Fahrer und Fahrerinnen mit einem längeren Alkoholverbot belegt, bei denen dies aufgrund ihrer Verhaltensweisen im Straßenverkehr weiterhin für geboten erscheint (vgl. hierzu E. Hansjosten und F.-D. Schade, Legalbewährung von Fahranfängern, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 71, 1997, S. 39, wonach von denjenigen, die in der zweijährigen Probezeit auffällig werden, 28 Prozent, von den in der Probezeit Unauffälligen dagegen nur 12 Prozent in den zwei Jahren nach Ende der regulären Probezeit wegen eines erneuten Verkehrsvergehens in das Verkehrszentralregister eingetragen werden).
-- Bundestagsdrucksache
16/5047
Statistisch suboptimal aber das klingt doch einleuchtend.
Mein Problem mit der krassen 0,0000 Promille-Grenze ist immer noch messtechnischer Natur. Glücklicherweise gibts nun auch keine Promillegrenze im Gesetzestext, es ordnungswidert vielmehr, wer:
"
in der Probezeit [...] oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht" auch fahrlässigerweise, blubb.
Aus der erwähnten Drucksache lässt sich entnehmen, wie man zu derartigen Erkenntnissen gelangen will, nämlich:
Durch die Neuregelung wird bei Fahranfängern bewusst von der Konzeption abgerückt, das bußgeldbewehrte Verbot auf einen bestimmten Gefahrengrenzwert abzustellen (wie bei der 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a Abs. 1). Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Normierung eines wie auch immer bestimmten Gefahrengrenzwerts ist mit der Gefahr verbunden, dass sich Normadressaten an diese Promillegrenze „herantrinken“ und sie möglicherweise auch überschreiten. Dies gilt insbesondere, weil die Einführung einer absoluten Null-Promille-Grenze vor allem aus messtechnischen und medizinischen Gründen problematisch ist und eine Grenzwertbestimmung einschließlich des erforderlichen Sicherheitszuschlages für die Alkoholmessung im Bereich von 0,1 bis 0,3 Promille liegen müsste. Soll daher ein möglichst umfassendes Verbot normiert werden, unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug zu führen, muss die Regelung auf den Konsum von Alkohol unmittelbar vor und während der Fahrt abstellen.
Dies hat zugleich zur Folge, dass Zuwiderhandlungen regelmäßig nicht nur durch Blutprobe oder Atemalkoholanalyse sondern auch durch andere Beweismittel, wie z. B. Aussagen von Polizeibeamten oder sonstigen Zeugen, nachgewiesen werden können, die den Betroffenen vor Fahrtantritt oder während der Fahrt beim Konsum von Alkohol beobachtet haben.
Die Vorschrift stellt auf den Konsum alkoholischer Getränke ab und nimmt die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente oder Lebensmittel von dem Verbot aus. Die Einnahme von Arzneimitteln (Hustensäften, Tinkturen und ähnlichen Mitteln) und der Genuss alkoholhaltiger Süßwaren (z. B. Weinbrandbohnen) erfüllen daher den Tatbestand nicht.
„Unter der Wirkung“ solcher Getränke steht ein Betroffener, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration (im Spurenbereich) im Körper vorhanden ist. Auf die Feststellung einer konkreten alkoholbedingten Beeinträchtigung der für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Leistungsfähigkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Der Führer eines Kraftfahrzeugs trägt die Verantwortung, ob bei Antritt der Fahrt dieser Wirkzustand (noch) gegeben ist.
Wird eine Atem- oder Blutprobe vom Betroffenen genommen, ist von einer „Wirkung“ im Sinne dieser Vorschrift nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft auszugehen, um Messwertunsicherheiten und endogenen Alkohol auszuschließen. In den genannten Werten sind die erforderlichen Sicherheitszuschläge enthalten.
Diese Werte entsprechen einer Empfehlung der Alkohol-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin sowie einer Empfehlung der Grenzwertkommission, die sich im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Nachweisfragen im Bereich „Drogen im Straßenverkehr“ beschäftigt.
Soso, Zeugenbefragung von vier Alkoholleichen morgens um halb 6 nach der Disco bezüglich des Trinkverhaltens des Fahrers, das führt sicher noch zu lustigen Fällen. *g
Der Bundesrat hatte dazu auch sehr paranoid-konstruierte Ansichten, alles in allem mal lesenswert. Dann weiss man auch wieso man in zukünftigen Polizeikontrollen im vierten Führerscheinjahr gefragt werden wird, ob man nicht vielleicht doch noch in der Probezeit sein könnte. *g
Wo diese Helden gestern auch in anderer Hinsicht Einschneidendes abgenickt haben, möge wenigstens das hier sich als sinnvoll herrausstellen. Prost.