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Von 400-Euro Job zur Vollbeschäftigung ?


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tj
Alt 24.05.2007, 12:52   #1
Standard Von 400-Euro Job zur Vollbeschäftigung ?

Tag zusammen,
hab folgendes Problem, ich arbeite momentan auf 400€ Basis also Steuerbefreit als Aushilfe im Einzelhandel. Da ich zum September hin keine Ausbildung bekommen habe wollte ich nach den Sommerferien einer Festanstellung nachgehen mit einem Netto einkommen von ca 1200 €.

So jetzt folgende Frage, muss ich die bis dahin eingenommen 8 x 400, dann nachversteuern oder so ? oder kann ich einfach dann nur mein neuen Satz versteuern ?

Und noch was :
kann man nebenbei trotz dem versteuerten Satz noch einen weiteren Job auf 400 € Basis führen ???
 
 
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Sivar
Alt 24.05.2007, 15:08   #2
Standard

Was steuerlich meines Wissens zählt, ist der Nettoverdienst des gesamten Jahres, bei dir also 8000 Euro.

Die Verdienstgrenze (also der Freibetrag) beträgt 7664 Euro, allerdings werden Werbungskosten dazugerechnet, für die wiederum ein Pauschbetrag von 920 Euro veranschlagt wird. Ergo liegst du mit deinen 8000 Euronen noch knapp unter Freibetrag+Werbungskosten (8584 Euro), so dass du am Ende nach deiner Steuererklärung alle gezahlten Steuern der letzten 4 Monate zurückbekommst. Nachversteuern musst du garnix.

Was deine zweite Frage angeht, ergibt sich die Antwort auch... mit zusätzlichen 1600 Euro würdest du die Verdienstgrenze (inkl Werbungskosten) überschreiten und müsstest dann nen Teil versteuern.

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Jumpy
Alt 16.06.2007, 07:37   #3
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Thema ausgrab : Geringfügige Beschäftigung !

Der 400,- € Job berührt deine Haupteinkunft nicht solange folgendes beachtet wird:

Die Formel für das Jahr 2007 und errechnet sich aus dem derzeitigen Rentenversicherungsssatz von 19,9 %, abzüglich 15 %, somit 4,9 %. Das heißt, bei einem Bruttolohn von 400,00 € erhält man nicht 400 € ausbezahlt, sondern noch 380,40 Euro. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.

Das bedeutet im Klartext, wenn du nach dem September 2 Arbeitgeber hast, der eine auf Steuerkarte und der Andere auf 400,- € und die o.g. Punkte eingehalten werden, kannst du beides machen. Die AG`s dürfen nicht identisch sein.
 
 
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