
16.06.2007, 07:37
# 3 Thema ausgrab : Geringfügige Beschäftigung !
Der 400,- € Job berührt deine Haupteinkunft nicht solange folgendes beachtet wird:
Die Formel für das Jahr 2007 und errechnet sich aus dem derzeitigen Rentenversicherungsssatz von 19,9 %, abzüglich 15 %, somit 4,9 %. Das heißt, bei einem Bruttolohn von 400,00 € erhält man nicht 400 € ausbezahlt, sondern noch 380,40 Euro. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären. Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum und -name erforderlich. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.
Das bedeutet im Klartext, wenn du nach dem September 2 Arbeitgeber hast, der eine auf Steuerkarte und der Andere auf 400,- € und die o.g. Punkte eingehalten werden, kannst du beides machen. Die AG`s dürfen nicht identisch sein. |